Bonusregelungen
Zur Förderung der Aufdeckung von Verstößen gegen das Kartellverbot haben die EU-Kommission und die Kartellbehörden der meisten EU-Mitgliedstaaten für die Festsetzung von Bußgeldern sog. Bonusregelungen (oder „Leniency“-Programme) eingeführt.
Hiernach wird eine Geldbuße in der Regel nicht festgesetzt, soweit ein Teilnehmer der Kartellabsprache das Kartell vor Bekanntwerden der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Kartellbehörde anzeigt, als erster entscheidende Angaben zur Aufdeckung des Kartells macht und in dem Ermittlungsverfahren mit der Kartellbehörde uneingeschränkt kooperiert.
Nach Bekanntwerden der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann die Ermittlungsbehörde das Bußgeld erheblich reduzieren, wenn das betroffene Unternehmen mit ihr kooperiert. Das gilt nicht für Unternehmen oder Personen, die eine entscheidende Rolle im Rahmen des Kartells gespielt haben; auch diese Unternehmen und Personen können aber durch Kooperation mit der Kartellbehörde eine Ermäßigung des Bußgeldes in kleinerem Umfang erlangen. In allen Fällen muss das Kartellverhalten spätestens bei Zustellung des ersten Beschuldigungsschreibens der Kartellbehörde eingestellt werden.
Eine Kooperation mit der Kartellbehörde zur Aufdeckung eines Kartells unter Inanspruchnahme einer Bonusregelung kann nach den bisher bestehenden Regelungen nur im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kartellbehörde zu einem Entfallen oder einer Ermäßigung des Bußgeldes führen. Vor einem Vorgehen zur Inanspruchnahme einer Bonusregelung ist deshalb immer zu prüfen, in welchen Hoheitsgebieten durch das Kartell Wettbewerbsbeschränkungen eingetreten sind. Gegebenenfalls bedarf es der Aufdeckung des Kartells gegenüber mehreren Kartellbehörden (EU-Kommission und/oder Kartellbehörden der Mitgliedstaaten).
Mögliche Schadensersatzansprüche anderer Marktteilnehmer werden durch die Inanspruchnahme einer Bonusregelung nicht berührt.
|