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Fusionskontrolle, Fusionskontrollverfahren

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt bzw der EU-Kommission.

Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden.

Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt prüft und bewertet dabei die Auswirkungen, die eine Fusion für den Wettbewerb haben wird. Überwiegen die wettbewerblichen Nachteile, kann ein Zusammenschlussvorhaben untersagt oder nur unter Bedingungen frei gegeben werden.

Was kontrolliert das Bundeskartellamt?

Im Gegensatz zu reinen Kooperationen zwischen Unternehmen wird bei einem Zusammenschluss eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlich organisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen.

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen sind grundsätzlich erlaubt und als Ergebnis einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auch erwünscht. Unternehmen können so ihre Geschäftsfelder neu ausrichten oder ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben.

Zusammenschlüsse können aber auch nachteilig für den Wettbewerb sein. Schließen sich beispielsweise Unternehmen derselben Marktstufe zusammen, verringern sich dadurch die Auswahlmöglichkeiten der Marktgegenseite, also der Lieferanten oder Abnehmer. So kann es dem zusammengeschlossenen Unternehmen künftig leichter fallen, Preiserhöhungen, Qualitätsverminderungen oder andere Verschlechterungen seines Angebots am Markt durchzusetzen.

Das Bundeskartellamt untersucht die Verhältnisse auf den verschiedenen, von einem Zusammenschluss betroffenen Märkten und bewertet die konkreten Auswirkungen des Vorhabens für den Wettbewerb.

Welche Fälle prüft das Bundeskartellamt?

Nicht jede Unternehmenstransaktion unterliegt der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Eine Anmeldepflicht liegt nur dann vor, wenn ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes erfolgt und die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.

Neben einer Fusion im engeren Sinne sowie einer Mehrheitsbeteiligung kann bereits eine Minderheitsbeteiligung den Tatbestand eines Zusammenschlusses erfüllen. Das gilt z.B. für den Erwerb von Stimmrechten oder Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 Prozent. Minderheitsbeteiligungen sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die Beteiligung das erwerbende Unternehmen in die Lage versetzt, künftig einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben. Auch der Erwerb wesentlicher Vermögensgegenstände wie z.B. eines Produktionsstandortes oder eines Geschäftszweiges kann einen Zusammenschluss darstellen.

Eine Kontrollpflicht besteht erst ab einer gewissen wirtschaftlichen Größe des Vorhabens. Die beteiligten Unternehmen müssen zusammen weltweit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielen. Innerhalb Deutschlands muss mindestens eines der Unternehmen mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes mindestens 5 Millionen Euro Umsatz erzielen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Ausnahmen von der Kontrollpflicht im Hinblick auf Unternehmen oder Märkte, deren Größe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht als unbedeutend gilt.

Wann prüft die EU-Kommision nach der Fusionskontrollverordnung?

Wenn Zusammenschlüsse eine sogenannte „gemeinschaftsweite Bedeutung“ haben, werden sie nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) geprüft. Die Kontrolle über den Zusammenschluss obliegt dann grundsätzlich der Europäischen Kommission in Brüssel. Das Bundeskartellamt arbeitet mit der Europäischen Kommission eng zusammen und ist insbesondere in die Prüfverfahren der potentiell problematischen Fällen fest eingebunden.

Problematische Fälle

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.

Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs liegt vor, wenn den beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluss ein wettbewerblich nicht mehr ausreichend kontrollierter Verhaltensspielraum zuwächst. Ein Unternehmen könnte dann seine Preise erhöhen, die Produktqualität vermindern, Innovationen einschränken oder auf andere Weise sein Angebot verschlechtern, ohne Gefahr zu laufen, Kunden zu verlieren.

Eine solche Situation kann z.B. dann eintreten, wenn sich zwei Wettbewerber zusammenschließen und es in der Folge für die Kunden keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten auf andere Unternehmen mehr gibt.

Wettbewerbsprobleme können sich auch ergeben, wenn aufgrund der Marktverhältnisse zwischen mehreren gewichtigen Anbietern kein Wettbewerb zu erwarten ist, weil eine stillschweigende Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens, z.B. im Hinblick auf den Preis, für diese Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Eine solches sogenanntes „wettbewerbsloses Oligopol“ hat das Bundeskartellamt beispielsweise auf den Kraftstoffmärkten in Deutschland festgestellt.

In bestimmten Situationen können auch Zusammenschlüsse zwischen möglichen Lieferanten und Abnehmern (sogenannte „vertikale Zusammenschlüsse“) und zwischen Unternehmen auf benachbarten Märkten (sogenannte „konglomerate Zusammenschlüsse“) Wettbewerbsprobleme aufwerfen.

Bei der Beurteilung der Marktverhältnisse spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, u.a. die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und deren Wettbewerber, die Verfügbarkeit wettbewerbsrelevanter Ressourcen (z.B. Patente, Produktionsstätten, Vertriebsnetze), Marktzutrittsschranken für neue Anbieter, Schranken für die Expansion bereits auf dem Markt aktiver Anbieter, Wechselkosten für Kunden sowie ggfs. die Nachfragemacht der Marktgegenseite.

Ablauf eines deutschen Fusionskontrollverfahrens

Zusammenschlüsse sind beim Bundeskartellamt anzumelden und unterliegen während des gesamten Prüfverfahrens einem Vollzugsverbot. Mit dieser präventiven Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Dafür sieht das Gesetz strenge Fristen für das Prüfverfahren vor.

Nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt beginnt das Prüfverfahren. Die Behörde hat dann zunächst einen Monat Zeit, um eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann (sog. „erste Phase“). Der ganz große Teil der jährlich über 1.000 Fusionskontrollverfahren kann mit einer Freigabe in der ersten Phase beendet werden.

Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet (sog. „zweite Phase“), das ab Anmeldung insgesamt vier Monate dauern kann.

Um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können, verfügt das Bundeskartellamt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse. So kann die Behörde alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Regelmäßig nimmt das Bundeskartellamt auch umfassende Marktbefragungen vor und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern.

Droht aufgrund des Zusammenschlusses die Behinderung wirksamen Wettbewerbs, muss der Zusammenschluss grundsätzlich untersagt werden. Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern.

Fusionskontrollverfahren und -recht in Deutschland

1. Einführung in die Fusionskontrolle

Die Fusionskontrolle dient der Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Unternehmenszusammenschlüsse entstehen können. Ziel ist es, Märkte offen und wettbewerbsfähig zu halten, indem übermäßige Marktkonzentrationen vermieden werden.

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: §§ 35–43a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
  • EU: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (EU-Fusionskontrollverordnung, FKVO)
  • International: Viele Länder haben eigene Fusionskontrollgesetze (z. B. USA: Clayton Act)

Das Bundeskartellamt überprüft Fusionen ex ante (vor der Umsetzung), um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verhindern.


2. Welche Fusionen unterliegen der Kontrolle?

2.1 Anmeldepflichtige Fusionen nach § 35 GWB

Eine Fusion muss beim Bundeskartellamt angemeldet werden, wenn folgende Umsatzschwellen überschritten werden:

  1. Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen weltweit über 500 Mio. €,
  2. Mindestens ein Unternehmen in Deutschland über 50 Mio. €,
  3. Mindestens ein anderes Unternehmen in Deutschland über 17,5 Mio. €.

Fusionen unterhalb dieser Schwellenwerte sind nicht anmeldepflichtig, es sei denn, sie fallen unter die „Aufgreifklausel“ (§ 39a GWB).

2.2 Aufgreifklausel für Killer Acquisitions

Wenn eine Fusion unterhalb der Umsatzschwellen liegt, aber ein Unternehmen für über 400 Mio. € erworben wird und erhebliche Wettbewerbsbedenken bestehen, kann das Bundeskartellamt eine nachträgliche Prüfung verlangen.

Ziel: Verhinderung von "Killer Acquisitions", bei denen große Unternehmen potenzielle Wettbewerber übernehmen, bevor diese den Markt verändern können.


3. Das Fusionskontrollverfahren in Deutschland

Das Verfahren besteht aus mehreren Stufen:

3.1 Phase I – Vorprüfung (1 Monat)

✅ Unternehmen melden die Fusion beim Bundeskartellamt an.
✅ Innerhalb von 1 Monat entscheidet die Behörde:

  • Freigabe (keine Bedenken, 90 % der Fälle)
  • Vertiefte Prüfung in Phase II (wenn Marktprobleme zu erwarten sind).

Beispiel: Freigabe in Phase I – Rewe/Kaufhof (2019)

  • Rewe übernahm 92 Galeria-Kaufhof-Standorte.
  • Das Bundeskartellamt genehmigte die Fusion, da im Einzelhandel noch ausreichend Wettbewerb bestand.


3.2 Phase II – Vertiefte Prüfung (4 Monate)

Wenn Wettbewerbsbedenken bestehen, startet eine detaillierte Marktanalyse:

✅ Prüfung der Marktmacht der fusionierenden Unternehmen.
✅ Anhörung von Wettbewerbern, Kunden und Lieferanten.
✅ Entscheidung:

  • Freigabe mit oder ohne Auflagen
  • Untersagung der Fusion

Beispiel: Untersagung der Edeka/Tengelmann-Fusion (2016)

  • Sachverhalt: Edeka wollte Kaiser's Tengelmann übernehmen.
  • Problem: Starke Marktstellung von Edeka im Lebensmitteleinzelhandel.
  • Ergebnis: Das Bundeskartellamt untersagte die Fusion.
  • Ausnahme: Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel genehmigte die Fusion aus „gesamtwirtschaftlichem Interesse“.


3.3 Nachträgliche Auflagen und Verhaltenspflichten

Wenn eine Fusion problematisch ist, kann sie nur unter Auflagen genehmigt werden.

Beispiel: Vodafone/Unitymedia (2019, EU-Kommission)

  • Vodafone übernahm Unitymedia, wodurch es eine dominierende Stellung im Breitbandmarkt erlangte.
  • Auflage: Vodafone musste Wholesale-Zugänge für Drittanbieter ermöglichen.


4. Wann wird eine Fusion untersagt?

Das Bundeskartellamt untersagt eine Fusion, wenn sie eine „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ bewirkt (§ 36 GWB).

4.1 Kriterien der Wettbewerbsbewertung

  1. Marktanteile: Hohe Anteile deuten auf Marktmacht hin.
  2. Wettbewerbsdruck: Gibt es noch genug Konkurrenz?
  3. Markteintrittsbarrieren: Erschweren hohe Kosten oder Regulierung den Markteintritt neuer Anbieter?
  4. Beseitigung eines potenziellen Wettbewerbers: Fusionen dürfen keine neuen Marktstrukturen blockieren.


5. Wichtige Urteile zur Fusionskontrolle

5.1 EuGH – Kali+Salz/MdK (1998)

  • Kali+Salz übernahm MdK, was zu einem nationalen Monopol für Kalidünger führte.
  • Urteil: Fusion wurde untersagt, da sie den Markt für Kalidünger verzerrte.

5.2 BGH – Metro/Tengelmann (2017)

  • Metro klagte gegen die Ministererlaubnis von Edeka/Tengelmann.
  • Urteil: Das Gericht hob die Ministererlaubnis wegen Verfahrensfehlern auf.


6. Rolle von Kartellrechtlern in der Fusionskontrolle

6.1 Beratung und Analyse vor der Fusion

Prüfung, ob eine Fusion anmeldepflichtig ist (Umsatzschwellen, Marktabgrenzung).
Strategische Vorbereitung auf Phase-I- oder Phase-II-Verfahren.
Erstellung von ökonomischen Gutachten, um nachzuweisen, dass kein Marktschaden entsteht.


6.2 Begleitung des Fusionskontrollverfahrens

Anmeldung beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission.
Verteidigung der Fusion vor Kartellbehörden.
Verhandlung von Auflagen (z. B. Teilverkäufe, Verhaltensauflagen).

Praxisbeispiel: Fusion Siemens/Alstom (2019)

  • Die EU-Kommission untersagte die Fusion, da sie den Wettbewerb im Hochgeschwindigkeitszugmarkt behindert hätte.
  • Kartellrechtler versuchten, mit Auflagen die Fusion zu retten, scheiterten aber.


6.3 Verteidigung gegen Untersagungen und Klagen

Vertretung in gerichtlichen Verfahren, wenn eine Fusion untersagt wird.
Einspruch gegen Auflagen (z. B. hohe Verkaufspflichten).
Ministererlaubnis beantragen, wenn gesamtwirtschaftliche Vorteile nachgewiesen werden.

Beispiel: Deutsche Börse/London Stock Exchange (2017)

  • Fusion wurde untersagt, da sie eine europaweite Börsenmacht geschaffen hätte.
  • Kartellrechtler versuchten, strukturelle Abhilfen anzubieten, aber die EU-Kommission lehnte sie ab.


6.4 Compliance und Wettbewerbsrechtliche Schulungen

Schulungen für Vorstände und Manager, um Fusionsrisiken zu minimieren.
Beratung bei Post-Merger-Integration, um die Fusion wettbewerbsrechtlich sicher zu gestalten.


7. Fusionskontrolle in Deutschland

Die Fusionskontrolle in Deutschland ist ein komplexes Verfahren mit strengen Regeln zur Verhinderung marktbeherrschender Fusionen. Kartellrechtler helfen Unternehmen dabei, Fusionen rechtssicher umzusetzen, Untersagungen zu vermeiden und Auflagen zu verhandeln. Die Tätigkeit reicht von strategischer Beratung über Verteidigung in Kartellverfahren bis hin zur gerichtlichen Anfechtung von Entscheidungen.

 

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