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Fusionskontrolle, Fusionskontrollverfahren

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt bzw der EU-Kommission.

Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden.

Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt prüft und bewertet dabei die Auswirkungen, die eine Fusion für den Wettbewerb haben wird. Überwiegen die wettbewerblichen Nachteile, kann ein Zusammenschlussvorhaben untersagt oder nur unter Bedingungen frei gegeben werden.

Was kontrolliert das Bundeskartellamt?

Im Gegensatz zu reinen Kooperationen zwischen Unternehmen wird bei einem Zusammenschluss eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlich organisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen.

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen sind grundsätzlich erlaubt und als Ergebnis einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auch erwünscht. Unternehmen können so ihre Geschäftsfelder neu ausrichten oder ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben.

Zusammenschlüsse können aber auch nachteilig für den Wettbewerb sein. Schließen sich beispielsweise Unternehmen derselben Marktstufe zusammen, verringern sich dadurch die Auswahlmöglichkeiten der Marktgegenseite, also der Lieferanten oder Abnehmer. So kann es dem zusammengeschlossenen Unternehmen künftig leichter fallen, Preiserhöhungen, Qualitätsverminderungen oder andere Verschlechterungen seines Angebots am Markt durchzusetzen.

Das Bundeskartellamt untersucht die Verhältnisse auf den verschiedenen, von einem Zusammenschluss betroffenen Märkten und bewertet die konkreten Auswirkungen des Vorhabens für den Wettbewerb.

Welche Fälle prüft das Bundeskartellamt?

Nicht jede Unternehmenstransaktion unterliegt der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Eine Anmeldepflicht liegt nur dann vor, wenn ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes erfolgt und die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.

Neben einer Fusion im engeren Sinne sowie einer Mehrheitsbeteiligung kann bereits eine Minderheitsbeteiligung den Tatbestand eines Zusammenschlusses erfüllen. Das gilt z.B. für den Erwerb von Stimmrechten oder Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 Prozent. Minderheitsbeteiligungen sind auch dann anmeldepflichtig, wenn die Beteiligung das erwerbende Unternehmen in die Lage versetzt, künftig einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben. Auch der Erwerb wesentlicher Vermögensgegenstände wie z.B. eines Produktionsstandortes oder eines Geschäftszweiges kann einen Zusammenschluss darstellen.

Eine Kontrollpflicht besteht erst ab einer gewissen wirtschaftlichen Größe des Vorhabens. Die beteiligten Unternehmen müssen zusammen weltweit mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielen. Innerhalb Deutschlands muss mindestens eines der Unternehmen mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes mindestens 5 Millionen Euro Umsatz erzielen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Ausnahmen von der Kontrollpflicht im Hinblick auf Unternehmen oder Märkte, deren Größe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht als unbedeutend gilt.

Wann prüft die EU-Kommision nach der Fusionskontrollverordnung?

Wenn Zusammenschlüsse eine sogenannte „gemeinschaftsweite Bedeutung“ haben, werden sie nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) geprüft. Die Kontrolle über den Zusammenschluss obliegt dann grundsätzlich der Europäischen Kommission in Brüssel. Das Bundeskartellamt arbeitet mit der Europäischen Kommission eng zusammen und ist insbesondere in die Prüfverfahren der potentiell problematischen Fällen fest eingebunden.

Problematische Fälle

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.

Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs liegt vor, wenn den beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluss ein wettbewerblich nicht mehr ausreichend kontrollierter Verhaltensspielraum zuwächst. Ein Unternehmen könnte dann seine Preise erhöhen, die Produktqualität vermindern, Innovationen einschränken oder auf andere Weise sein Angebot verschlechtern, ohne Gefahr zu laufen, Kunden zu verlieren.

Eine solche Situation kann z.B. dann eintreten, wenn sich zwei Wettbewerber zusammenschließen und es in der Folge für die Kunden keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten auf andere Unternehmen mehr gibt.

Wettbewerbsprobleme können sich auch ergeben, wenn aufgrund der Marktverhältnisse zwischen mehreren gewichtigen Anbietern kein Wettbewerb zu erwarten ist, weil eine stillschweigende Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens, z.B. im Hinblick auf den Preis, für diese Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Eine solches sogenanntes „wettbewerbsloses Oligopol“ hat das Bundeskartellamt beispielsweise auf den Kraftstoffmärkten in Deutschland festgestellt.

In bestimmten Situationen können auch Zusammenschlüsse zwischen möglichen Lieferanten und Abnehmern (sogenannte „vertikale Zusammenschlüsse“) und zwischen Unternehmen auf benachbarten Märkten (sogenannte „konglomerate Zusammenschlüsse“) Wettbewerbsprobleme aufwerfen.

Bei der Beurteilung der Marktverhältnisse spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, u.a. die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und deren Wettbewerber, die Verfügbarkeit wettbewerbsrelevanter Ressourcen (z.B. Patente, Produktionsstätten, Vertriebsnetze), Marktzutrittsschranken für neue Anbieter, Schranken für die Expansion bereits auf dem Markt aktiver Anbieter, Wechselkosten für Kunden sowie ggfs. die Nachfragemacht der Marktgegenseite.

Ablauf eines deutschen Fusionskontrollverfahrens

Zusammenschlüsse sind beim Bundeskartellamt anzumelden und unterliegen während des gesamten Prüfverfahrens einem Vollzugsverbot. Mit dieser präventiven Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Dafür sieht das Gesetz strenge Fristen für das Prüfverfahren vor.

Nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt beginnt das Prüfverfahren. Die Behörde hat dann zunächst einen Monat Zeit, um eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann (sog. „erste Phase“). Der ganz große Teil der jährlich über 1.000 Fusionskontrollverfahren kann mit einer Freigabe in der ersten Phase beendet werden.

Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet (sog. „zweite Phase“), das ab Anmeldung insgesamt vier Monate dauern kann.

Um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können, verfügt das Bundeskartellamt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse. So kann die Behörde alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Regelmäßig nimmt das Bundeskartellamt auch umfassende Marktbefragungen vor und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern.

Droht aufgrund des Zusammenschlusses die Behinderung wirksamen Wettbewerbs, muss der Zusammenschluss grundsätzlich untersagt werden. Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern.

 

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