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Handelsvertreter

Sofern ein Unternehmen für den Vertrieb seiner Produkte sog. echte Handelsvertreter einsetzt, sind in den Handelsvertreterverträgen die oben genannten Wettbewerbsbeschränkungen wie etwa die Festsetzung der Preise oder die Einräumung exklusiver Gebiete zulässig.

Echte Handelsvertreter sind nach den Kriterien der EU-Kommission allerdings nur Unternehmen, die weder das Absatzrisiko für die Produkte des Lieferanten noch sonstige geschäftsspezifische Risiken und Investitionen (etwa in Absatzförderungsmaßnahmen oder in einen eigenen Kundendienst) übernehmen müssen.

1. Überschneidungen zwischen Handelsvertreterrecht und Kartellrecht

Das Handelsvertreterrecht regelt die Beziehung zwischen einem Unternehmen (z. B. Hersteller) und einem Handelsvertreter, der in dessen Namen Geschäfte vermittelt oder abschließt (§§ 84–92c HGB). Das Kartellrecht hingegen schützt den freien Wettbewerb und verhindert wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Missbrauch von Marktmacht.

Obwohl Handelsvertreter keine eigenständigen Unternehmen im klassischen Sinn sind, sondern meist als verlängerter Arm des Herstellers agieren, gibt es Berührungspunkte mit dem Kartellrecht, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Preisvorgaben und Preisbindung der zweiten Hand
  • Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellung
  • Unzulässige vertikale Beschränkungen

Kernfrage: Wann ist ein Handelsvertretervertrag kartellrechtskonform, und wann verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht?


2. Kartellrechtliche Risiken im Handelsvertreterrecht

2.1 Preisvorgaben für Handelsvertreter (Preisbindung der zweiten Hand)

Unternehmen dürfen Handelsvertretern keine festen oder Mindestverkaufspreise vorschreiben, da dies eine verbotene Preisbindung nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB darstellen kann. Handelsvertreter müssen in der Regel frei in ihrer Preisgestaltung sein, solange sie nicht als reine Vermittler ohne eigenes Risiko handeln.

Beispiel: Yamaha-Fall (EuG, Rs. T-26/02, Urteil vom 8. Oktober 2003)

  • Sachverhalt: Yamaha legte Händlern und Handelsvertretern in Europa Mindestverkaufspreise auf.
  • Verfahrensausgang: Die EU-Kommission verhängte eine Strafe, weil dies eine unzulässige vertikale Wettbewerbsbeschränkung darstellte.

Praxisrisiko für Unternehmen:

  • Handelsvertreterverträge müssen so gestaltet sein, dass sie keine direkten oder indirekten Preisvorgaben enthalten.
  • Legale Alternative:Unverbindliche Preisempfehlungen, solange diese nicht mit Druck oder Sanktionen durchgesetzt werden.


2.2 Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln

Ein Unternehmen kann Handelsvertretern während der Vertragslaufzeit untersagen, für Wettbewerber tätig zu werden. Problematisch wird es, wenn solche Klauseln übermäßig lange nach Vertragsende gelten oder den Markt unzulässig abschotten.

Beispiel: Pronuptia-Fall (EuGH, Rs. 161/84, Urteil vom 28. Januar 1986)

  • Sachverhalt: Ein Brautmodengeschäft verpflichtete seine Franchise-Nehmer (ähnlich Handelsvertretern), keine Produkte von Konkurrenten zu verkaufen.
  • Verfahrensausgang: Der EuGH entschied, dass solche Klauseln wettbewerbsrechtlich problematisch sein können, wenn sie den Handel unzulässig beschränken.

Praxisrisiko für Unternehmen:

  • Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter nach Vertragsende sind nur in engen Grenzen zulässig.
  • Exklusivitätsklauseln dürfen keine Marktabschottung bewirken.


2.3 Missbrauch marktbeherrschender Stellung gegenüber Handelsvertretern

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf Handelsvertreter nicht unangemessen benachteiligen, indem es etwa:

  • Unfaire Vertragskonditionen diktiert,
  • Überhöhte Provisionskürzungen durchsetzt,
  • Die Tätigkeit willkürlich einschränkt oder beendet.

Beispiel: United Brands (EuGH, Rs. 27/76, Urteil vom 14. Februar 1978)

  • Sachverhalt: United Brands (Chiquita) untersagte bestimmten Händlern die Belieferung mit Bananen, wenn sie auch Konkurrenzprodukte verkauften.
  • Verfahrensausgang: Der EuGH sah darin eine missbräuchliche Marktabschottung.

Praxisrisiko für Unternehmen:

  • Marktbeherrschende Unternehmen müssen ihre Handelsvertreter fair behandeln.
  • Kündigungen und Provisionsänderungen müssen sachlich gerechtfertigt sein.


2.4 Unzulässige vertikale Beschränkungen

Das Kartellrecht verbietet Absprachen zwischen verschiedenen Vertriebsstufen (vertikale Beschränkungen), wenn sie den Wettbewerb einschränken.

Beispiel: Metro-Saba-Fall (EuGH, Rs. 26/76, Urteil vom 25. Oktober 1977)

  • Sachverhalt: Ein Hersteller wollte seine Waren nur über bestimmte Vertriebskanäle verkaufen und verbot Handelsvertretern den Verkauf an Discounter.
  • Verfahrensausgang: Der EuGH hielt die Beschränkung für wettbewerbswidrig.

Praxisrisiko für Unternehmen:

  • Handelsvertreter dürfen nicht durch unzulässige Marktsegmentierungen eingeschränkt werden.
  • Verkaufsregionen oder Zielgruppen können nur eingeschränkt exklusiv vergeben werden.


3. Legale Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen

Um kartellrechtliche Risiken zu vermeiden, können Unternehmen ihre Handelsvertreterverträge wie folgt gestalten:

  1. Keine verbindlichen Preisvorgaben:

    • Nur unverbindliche Preisempfehlungen, ohne Druck oder Sanktionen.
  2. Wettbewerbsverbote zeitlich begrenzen:

    • Keine übermäßigen Wettbewerbsverbote nach Vertragsende.
  3. Faire Vertragsbedingungen für Handelsvertreter:

    • Keine willkürlichen Kündigungen oder unangemessene Provisionsänderungen.
  4. Keine unzulässigen Exklusivitätsbindungen:

    • Handelsvertreter müssen sich grundsätzlich frei entfalten können.


4. Handelsvertreterrecht und das Kartellrecht

Das Handelsvertreterrecht und das Kartellrecht überschneiden sich in Preisvorgaben, Wettbewerbsverboten, Marktmachtmissbrauch und vertikalen Beschränkungen. Unternehmen müssen ihre Verträge sorgfältig gestalten, um keine kartellrechtlichen Verstöße zu begehen..

 

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