Kartellermittlungen / Ermittlungen der Kartellbehörden
Die Kartellbehörden können, um Verstöße gegen das Kartellrecht festzustellen, auf umfangreiche Ermittlungsbefugnisse zurückgreifen.
Untersagungsbefugnis
Die Kartellbehörden können die an einer verbotenen Vereinbarung oder an einem verbotenen Verhalten beteiligten Unternehmen verpflichten, dieses Verhalten abzustellen. Zu diesem Zweck kann den beteiligten Unternehmen aufgegeben werden, bestimmte Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes zu ergreifen.
Feststellungsverfügungen
Zudem haben die Kartellbehörden die ausdrückliche Befugnis, eine Feststellungsverfügung zu erlassen und damit nachträglich einen Kartellrechtsverstoß festzustellen. Für eine solche Feststellung ist ein berechtigtes Interesse erforderlich, das z. B. bei einer Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.
Einstweilige Maßnahmen
Die Kartellbehörden können ferner einstweilige Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartell- und Missbrauchsverbotes treffen, bevor ein Verstoß gegen das Kartellverbot abschließend festgestellt worden ist.
Verpflichtungszusagen
Unternehmen können Verpflichtungszusagen abgeben, um eine Untersagung von Vereinbarungen oder eines bestimmten Verhaltens abzuwenden.
Die Kartellbehörde kann derartige Verpflichtungszusagen der Unternehmen für verbindlich erklären.
Bußgelder
Wenn die Kartellbehörden einen Verstoß gegen das Kartellrecht festgestellt haben, können sie gegen die beteiligten Unternehmen und gegen die Unternehmensvertreter erhebliche Bußgelder verhängen.
Vorteilsabschöpfung
Schließlich können die Kartellbehörden den gesamten von den beteiligten Unternehmen aufgrund des Kartellverstoßes erzielten Vorteil abschöpfen.
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