Kartellverfolgungsrisiko und Kartellentdeckungsrisiko
Das Verfolgungsrisiko durch die Kartellbehörden steigt stetig. Die zugehörigen Bussgelder, insbesondere der EU Kommission haben ebenfalls inzwischen solche Höhen erreicht, dass das blosse zugehörige Risiko den durch die kartellrechtswidrige Verhaltensweise erzielten Vorteil gänzlich zu nichte macht.
Kartellrechtswidriges Verhalten “lohnt” sich nicht (mehr). Zumal es in der Regel kartellrechtskonformes Alternativverhalten gibt.
Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeskartellamt haben zur Verfolgung von Kartellrechtsverstößen Spezialabteilungen eingerichtet. Im Mittelpunkt der kartellrechtlichen Ermittlungen standen zumeist die sog. Hardcore-Vereinbarungen. Verstärkt kooperieren die Kartellbehörden international und unterrichten sich untereinander über Ermittlungsergebnisse und Wettbewerbsverstöße.
Die im vorstehenden Absatz beschriebenen Bonusregelungen haben die Aufdeckungsquote von Kartellabsprachen gesteigert und damit das Verfolgungsrisiko zusätzlich erhöht.
Unternehmen haben keine Möglichkeit mehr, von der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt eine Entscheidung über die Freistellung zu erlangen.
Es besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf einen klarstellenden Bescheid, dass ein bestimmtes Verhalten nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Die Kartellbehörden können jedoch eine Entscheidung darüber treffen, dass nach ihren Erkenntnissen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, weil kein Kartellverstoß vorliegt.
Lediglich gegenüber den deutschen Kartellbehörden haben jedenfalls kleine und mittlere Unternehmen, die ein Mittelstandskartell bilden, innerhalb einer vierjährigen Übergangszeit einen Anspruch auf Erlass einer derartigen Entscheidung.
Letztere bindet lediglich die Kartellbehörde selbst. Allerdings müssen die Unternehmen zuvor darlegen, dass sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass einer solchen Entscheidung haben.
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