Kartellverfahrensverordnung
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2003 DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht
verfälscht wird, muss für eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 des
Vertrags in der Gemeinschaft gesorgt werden. Mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar
1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 (*) des Vertrags (4), wurden die
Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Wettbewerbsrechts
geschaffen, die zur Verbreitung einer Wettbewerbskultur in der Gemeinschaft beigetragen hat. Es ist
nunmehr jedoch an der Zeit, vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrung die genannte Verordnung
zu ersetzen und Regeln vorzusehen, die den Herausforderungen des Binnenmarkts und einer
künftigen Erweiterung der Gemeinschaft gerecht werden.
(2) Zu überdenken ist insbesondere die Art und Weise, wie die in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags
enthaltene Ausnahme vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen anzuwenden ist.
Dabei ist nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags dem Erfordernis einer wirksamen
Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen.
(3) Das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffene zentralisierte System ist nicht mehr imstande, diesen
beiden Zielsetzungen in ausgewogener Weise gerecht zu werden. Dieses System schränkt die
Gerichte und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln ein, und das mit ihm verbundene Anmeldeverfahren hindert die Kommission
daran, sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren. Darüber
hinaus entstehen den Unternehmen durch dieses System erhebliche Kosten.
(4) Das zentralisierte Anmeldesystem sollte daher durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden, bei
dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften direkt anwendbaren Artikel
81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags befugt sind, sondern auch zur Anwendung von Artikel 81
Absatz 3 des Vertrags.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/1
(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 284.
(2) ABl. C 72 E vom 21.03.2002, S. 305.
(3) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 73.
(*) Der Titel der Verordnung Nr. 17 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß
Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf die Artikel 85 und 86 Bezug
genommen.
(4) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (ABl. L 148 vom
15.6.1999, S. 5).
(5) Um für die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu sorgen und
zugleich die Achtung der grundlegenden Verteidigungsrechte zu gewährleisten, muss in dieser
Verordnung die Beweislast für die Artikel 81 und 82 des Vertrags geregelt werden. Der Partei oder
Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des
Vertrags erhebt, sollte es obliegen, diese Zuwiderhandlung gemäß den einschlägigen rechtlichen
Anforderungen nachzuweisen. Den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich gegenüber
der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchten, sollte es obliegen,
im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen den Nachweis zu erbringen, dass die
Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind. Diese Verordnung berührt weder die nationalen
Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der Wettbewerbsbehörden
und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern
diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts stehen.
(6) Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft setzt voraus, dass die Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung beteiligt werden. Dies wiederum
bedeutet, dass sie zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sein sollten.
(7) Die einzelstaatlichen Gerichte erfüllen eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der gemeinschaftlichen
Wettbewerbsregeln. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen schützen sie die
sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie unter anderem den
durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Schadenersatz zuerkennen. Sie ergänzen in dieser Hinsicht
die Aufgaben der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden. Ihnen sollte daher gestattet werden, die
Artikel 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang anzuwenden.
(8) Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und das reibungslose
Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten,
müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die
Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen
und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen
können, anwenden. Um für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es
ferner erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) des Vertrags das
Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu
bestimmen. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts
auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81
Absatz 1 des Vertrags nur dann zum Verbot solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten
Verhaltensweisen führen darf, wenn sie auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft
verboten sind. Die Begriffe Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sind
autonome Konzepte des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft für die Erfassung eines koordinierten
Verhaltens von Unternehmen am Markt im Sinne der Auslegung dieser Begriffe durch die Gerichte
der Gemeinschaft. Nach dieser Verordnung darf den Mitgliedstaaten nicht das Recht verwehrt
werden, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Wettbewerbsvorschriften zur Unterbindung
oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden. Diese strengeren
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen zum Verbot oder zur Ahndung
missbräuchlichen Verhaltens gegenüber wirtschaftlich abhängigen Unternehmen umfassen. Ferner
gilt die vorliegende Verordnung nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen
Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel
dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.
(9) Ziel der Artikel 81 und 82 des Vertrags ist der Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt. Diese
Verordnung, die der Durchführung dieser Vertragsbestimmungen dient, verwehrt es den Mitgliedstaaten
nicht, in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die andere legitime
Interessen schützen, sofern diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen und übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stehen. Sofern derartige Rechtsvorschriften
überwiegend auf ein Ziel gerichtet sind, das von dem des Schutzes des Wettbewerbs auf
dem Markt abweicht, dürfen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten solche
Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anwenden. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten
im Rahmen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden,
mit denen unlautere Handelspraktiken — unabhängig davon, ob diese einseitig ergriffen oder
vertraglich vereinbart wurden — untersagt oder geahndet werden. Solche Rechtsvorschriften
verfolgen ein spezielles Ziel, das die tatsächlichen oder vermuteten Wirkungen solcher Handlungen
auf den Wettbewerb auf dem Markt unberücksichtigt lässt. Das trifft insbesondere auf Rechtsvorschriften
zu, mit denen Unternehmen untersagt wird, bei ihren Handelspartnern ungerechtfertigte,
unverhältnismäßige oder keine Gegenleistungen umfassende Bedingungen zu erzwingen, zu erhalten
oder den Versuch hierzu zu unternehmen.
L 1/2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(10) Aufgrund von Verordnungen des Rates wie 19/65/EWG (1), (EWG) Nr. 2821/71 (2), (EWG) Nr.
3976/87 (3), (EWG) Nr. 1534//91 (4) oder (EWG) Nr. 479/92 (5) ist die Kommission befugt, Artikel
81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
anzuwenden. In den durch derartige Verordnungen bestimmten Bereichen hat die Kommission so
genannte Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, mit denen sie Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags
auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für
nicht anwendbar erklärt, und sie kann dies auch weiterhin tun. Soweit Vereinbarungen, Beschlüsse
oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die derartige Verordnungen Anwendung finden,
dennoch Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, sollten die
Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Befugnis haben, in einem
bestimmten Fall den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung zu entziehen.
(11) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Anwendung des Vertrags Sorge zu tragen, sollte die Kommission
an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Entscheidungen mit dem Ziel richten
können, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags abzustellen. Sie sollte, sofern
ein berechtigtes Interesse besteht, auch dann Entscheidungen zur Feststellung einer Zuwiderhandlung
erlassen können, wenn die Zuwiderhandlung beendet ist, selbst wenn sie keine Geldbuße auferlegt.
Außerdem sollte der Kommission in dieser Verordnung ausdrücklich die ihr vom Gerichtshof zuerkannte
Befugnis übertragen werden, Entscheidungen zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu
erlassen.
(12) Mit dieser Verordnung sollte der Kommission ausdrücklich die Befugnis übertragen werden, unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle strukturellen oder auf das Verhalten abzielenden
Maßnahmen festzulegen, die zur effektiven Abstellung einer Zuwiderhandlung erforderlich
sind. Maßnahmen struktureller Art sollten nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten
Maßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu
Maßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für das betroffene Unternehmen
verbunden wäre. Änderungen an der Unternehmensstruktur, wie sie vor der Zuwiderhandlung
bestand, sind nur dann verhältnismäßig, wenn ein erhebliches, durch die Struktur eines Unternehmens
als solcher bedingtes Risiko anhaltender oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegeben ist.
(13) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist,
der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission
auszuräumen, so sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für die
Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung
vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein
Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen
lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das
Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über den Fall zu entscheiden, unberührt.
Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen sind für Fälle ungeeignet, in denen die Kommission
eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/3
(1) Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die Titel
der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12 des
Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.) des
Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 36 vom 6.3.1965,
S. 533). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3
(Die Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel
12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug
genommen.) des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46). Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die
Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12
des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)
des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
(ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9). Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die
Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12
des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)
des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 (Die
Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12
des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)
des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3). Verordnung zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(14) In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, kann es auch
zweckmäßig sein, dass die Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art erlässt, mit der die
Nichtanwendung des in Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verankerten Verbots festgestellt
wird, um die Rechtslage zu klären und eine einheitliche Rechtsanwendung in der Gemeinschaft
sicherzustellen; dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Formen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,
deren Beurteilung durch die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis noch
nicht geklärt ist.
(15) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sollen gemeinsam ein Netz von
Behörden bilden, die die EG-Wettbewerbsregeln in enger Zusammenarbeit anwenden. Zu diesem
Zweck müssen Informations- und Konsultationsverfahren eingeführt werden. Nähere Einzelheiten
betreffend die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes werden von der Kommission in enger Abstimmung
mit den Mitgliedstaaten festgelegt und überarbeitet.
(16) Der Austausch von Informationen, auch solchen vertraulicher Art, und die Verwendung solcher
Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzwerks sollte ungeachtet anders lautender einzelstaatlicher
Vorschriften zugelassen werden. Diese Informationen dürfen für die Anwendung der
Artikel 81 und 82 des Vertrags sowie für die parallel dazu erfolgende Anwendung des nationalen
Wettbewerbsrechts verwendet werden, sofern letztere Anwendung den gleichen Fall betrifft und
nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Werden die ausgetauschten Informationen von der empfangenden
Behörde dazu verwendet, Unternehmen Sanktionen aufzuerlegen, so sollte für die Verwendung
der Informationen keine weitere Beschränkung als nur die Verpflichtung gelten, dass sie
ausschließlich für den Zweck eingesetzt werden, für den sie zusammengetragen worden sind, da
Sanktionen, mit denen Unternehmen belegt werden können, in allen Systemen von derselben Art
sind. Die Verteidigungsrechte, die Unternehmen in den einzelnen Systemen zustehen, können als
hinreichend gleichwertig angesehen werden. Bei natürlichen Personen dagegen können Sanktionen
in den verschiedenen Systemen erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen ist dafür Sorge
zu tragen, dass die Informationen nur dann verwendet werden, wenn sie in einer Weise erhoben
wurden, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche
Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht
gewährleistet.
(17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren
des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein
Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig und
beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie
möglich zu tun. Vor der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende nationale
Behörde konsultieren.
(18) Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen, sollte eine allgemeine
Bestimmung eingeführt werden, wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung
aussetzen oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat
oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird. Diese Bestimmung
sollte nicht der der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannten
Möglichkeit entgegenstehen, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses abzuweisen,
selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht bekundet hat, sich des Falls anzunehmen.
(19) Die Arbeitsweise des durch die Verordnung Nr. 17 eingesetzten Beratenden Ausschusses für Kartellund
Monopolfragen hat sich als sehr befriedigend erwiesen. Dieser Ausschuss fügt sich gut in das
neue System einer dezentralen Anwendung des Wettbewerbsrechts ein. Es gilt daher, auf der Grundlage
der Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 aufzubauen und gleichzeitig die Arbeit effizienter zu
gestalten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens für die Stellungnahme
vorzusehen. Der Beratende Ausschuss sollte darüber hinaus als Diskussionsforum für die von
den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gerade bearbeiteten Fälle dienen können, um auf
diese Weise dazu beizutragen, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einheitlich angewandt
werden.
(20) Der Beratende Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
zusammensetzen. In Sitzungen, in denen allgemeine Fragen zur Erörterung stehen, sollten die
Mitgliedstaaten einen weiteren Vertreter entsenden dürfen. Unbeschadet hiervon können sich die
Mitglieder des Ausschusses durch andere Experten des jeweiligen Mitgliedstaats unterstützen lassen.
L 1/4 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(21) Die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln erfordert außerdem, Formen der Zusammenarbeit
zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Dies gilt für alle
Gerichte der Mitgliedstaaten, die die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Anwendung bringen,
unabhängig davon, ob sie die betreffenden Regeln in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatparteien
anzuwenden haben oder ob sie als Wettbewerbsbehörde oder als Rechtsmittelinstanz tätig werden.
Insbesondere sollten die einzelstaatlichen Gerichte die Möglichkeit erhalten, sich an die Kommission
zu wenden, um Informationen oder Stellungnahmen zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der
Gemeinschaft zu erhalten. Der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor einzelstaatlichen
Gerichten zu äußern, wenn Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese Stellungnahmen
sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten,
einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen. Hierzu sollte
dafür gesorgt werden, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über
ausreichende Informationen über Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten verfügen.
(22) In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der
einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einander widersprechende
Entscheidungen vermieden werden. Die Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission
auf Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. Von der Kommission angenommene Entscheidungen
bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten, die Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden.
(23) Die Kommission sollte die Befugnis haben, im gesamten Bereich der Gemeinschaft die Auskünfte zu
verlangen, die notwendig sind, um gemäß Artikel 81 des Vertrags verbotene Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 des Vertrags
untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Unternehmen,
die einer Entscheidung der Kommission nachkommen, können nicht gezwungen werden, eine Zuwiderhandlung
einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten
und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden
können, den Beweis einer Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu
erbringen.
(24) Die Kommission sollte außerdem die Befugnis haben, die Nachprüfungen vorzunehmen, die
notwendig sind, um gemäß Artikel 81 des Vertrags verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 des Vertrags untersagte
missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Die Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung dieser Befugnisse aktiv mitwirken.
(25) Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für
einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu
ergänzen. Die Kommission sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen
verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. Ferner sollten die
von der Kommission beauftragten Bediensteten im Zuge einer Nachprüfung für die hierfür erforderliche
Zeit eine Versiegelung vornehmen dürfen. Die Dauer der Versiegelung sollte in der Regel 72
Stunden nicht überschreiten. Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sollten außerdem
alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der Nachprüfung einholen dürfen.
(26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass in manchen Fällen Geschäftsunterlagen in der Wohnung von Führungskräften
und Mitarbeitern der Unternehmen aufbewahrt werden. Im Interesse effizienter Nachprüfungen
sollten daher die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten
Personen zum Betreten aller Räumlichkeiten befugt sein, in denen sich Geschäftsunterlagen befinden
können, einschließlich Privatwohnungen. Die Ausübung der letztgenannten Befugnis sollte jedoch
eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraussetzen.
(27) Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es sinnvoll, die Tragweite der Kontrolle darzulegen,
die das nationale Gericht ausüben kann, wenn es, wie im innerstaatlichen Recht vorgesehen
und als vorsorgliche Maßnahme, die Unterstützung durch Verfolgungsbehörden genehmigt, um sich
über einen etwaigen Widerspruch des betroffenen Unternehmens hinwegzusetzen, oder wenn es die
Vollstreckung einer Entscheidung zur Nachprüfung in anderen als Geschäftsräumen gestattet. Aus
der Rechtsprechung ergibt sich, dass das nationale Gericht insbesondere von der Kommission
weitere Klarstellungen anfordern kann, die es zur Ausübung seiner Kontrolle benötigt und bei deren
Fehlen es die Genehmigung verweigern könnte. Ferner bestätigt die Rechtsprechung die Befugnis der
nationalen Gerichte, die Einhaltung der für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen geltenden
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu kontrollieren.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/5
(28) Damit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu einer wirksamen
Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags erhalten, sollten sie einander im Rahmen von Nachprüfungen
und anderen Maßnahmen zur Sachaufklärung Unterstützung gewähren können.
(29) Die Beachtung der Artikel 81 und 82 des Vertrags und die Erfüllung der den Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen in Anwendung dieser Verordnung auferlegten Pflichten sollten durch
Geldbußen und Zwangsgelder sichergestellt werden können. Hierzu sind auch für Verstöße gegen
Verfahrensvorschriften Geldbußen in angemessener Höhe vorzusehen.
(30) Um für eine tatsächliche Einziehung der Geldbußen zu sorgen, die Unternehmensvereinigungen
wegen von ihnen begangener Zuwiderhandlungen auferlegt werden, müssen die Bedingungen festgelegt
werden, unter denen die Kommission von den Mitgliedern der Vereinigung die Zahlung der
Geldbuße verlangen kann, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist. Dabei sollte die
Kommission der relativen Größe der der Vereinigung angehörenden Unternehmen und insbesondere
der Lage der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Die Zahlung der Geldbuße durch
eines oder mehrere der Mitglieder einer Vereinigung erfolgt unbeschadet der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der Vereinigung zur Erstattung des
gezahlten Betrags ermöglichen.
(31) Die Regeln über die Verjährung bei der Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind in der
Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (1) enthalten, die darüber hinaus Sanktionen im Verkehrsbereich
zum Gegenstand hat. In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen zu den Handlungen,
die die Verjährung unterbrechen können, auch eigenständige Verfahrenshandlungen der
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Im Interesse einer klareren Gestaltung
des Rechtsrahmens empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 so zu ändern, dass
sie im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet, und die Verjährung
in der vorliegenden Verordnung zu regeln.
(32) Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission gehört zu werden, sollte bestätigt
werden. Dritten, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass
der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen
sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte
der beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der
Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks
ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.
(33) Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im
Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den Gerichtshof unterliegen, sollte
der Gerichtshof gemäß Artikel 229 des Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung
bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern
erhalten.
(34) Nach den Regeln der Verordnung Nr. 17 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags niedergelegten Grundsätze kommt den Organen der Gemeinschaft eine zentrale Stellung
zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung
der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende
Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft Erforderliche hinaus.
(35) Um eine ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu erreichen,
sollten die Mitgliedstaaten Behörden bestimmen, die sie ermächtigen, Artikel 81 und 82 des Vertrags
im öffentlichen Interesse anzuwenden. Sie sollten die Möglichkeit erhalten, sowohl Verwaltungsbehörden
als auch Gerichte mit der Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden in dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben zu betrauen. Mit der vorliegenden Verordnung wird anerkannt, dass für die
Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im öffentlichen Interesse in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche
Systeme bestehen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung sollte sich
auf alle Wettbewerbsbehörden erstrecken. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel sollte, wenn
L 1/6 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 vom 29.11.1974,
S. 1).
eine mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen betraute Verwaltungsbehörde einen Fall vor ein
von ihr getrenntes Gericht bringt, Artikel 11 Absatz 6 für die verfolgende Behörde nach Maßgabe
der Bedingungen in Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung gelten. Sind diese Bedingungen nicht
erfüllt, sollte die allgemeine Regel gelten. Auf jeden Fall sollte Artikel 11 Absatz 6 nicht für Gerichte
gelten, soweit diese als Rechtsmittelinstanzen tätig werden.
(36) Nachdem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass die Wettbewerbsregeln
auch für den Verkehr gelten, muss dieser Sektor den Verfahrensvorschriften der vorliegenden
Verordnung unterworfen werden. Daher sollte die Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26.
November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (1)
aufgehoben werden und die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1017/68 (2), (EWG) Nr. 4056/86 (3)
und (EWG) Nr. 3975/87 (4) sollten so geändert werden, dass die darin enthaltenen speziellen Verfahrensvorschriften
aufgehoben werden.
(37) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere
in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Demzufolge ist diese
Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.
(38) Rechtssicherheit für die nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft tätigen Unternehmen trägt
zur Förderung von Innovation und Investition bei. In Fällen, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit
entsteht, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen,
können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die
Kommission heranzutreten. Diese Verordnung lässt das Recht der Kommission, informelle Beratung
zu leisten, unberührt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81
Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind
verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81
Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht
verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
(3) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des
Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/7
(1) ABl. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62. Geändert durch die Verordnung Nr. 1002/67/EWG (ABl. 306 vom
16.12.1967, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch
die Beitrittsakte von 1994.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der
Artikel 81 und 82 (Die Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EGVertrags
gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85
Absatz 3 Bezug genommen.) des Vertrags auf den Seeverkehr (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4). Verordnung zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln
auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18).
Artikel 2
Beweislast
In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des
Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des
Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen
des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen,
die sich auf diese Bestimmung berufen.
Artikel 3
Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 des Vertrags und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht
(1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche
Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so
wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche
Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 82 des Vertrags verbotene Missbräuche an,
so wenden sie auch Artikel 82 des Vertrags an.
(2) Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind,
aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht einschränken oder die Bedingungen
des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht
verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung
einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts nicht, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche
Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und stehen auch nicht
der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts entgegen, die überwiegend ein von den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags abweichendes Ziel verfolgen.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 4
Zuständigkeit der Kommission
Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung
vorgesehenen Befugnisse.
Artikel 5
Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags
in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen
erlassen, mit denen
— die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
— einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
L 1/8 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
— Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
— Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt
werden.
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so
können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.
Artikel 6
Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten
Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.
KAPITEL III
ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION
Artikel 7
Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen
(1) Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen
Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann
ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art
vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame
Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in
Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden,
oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für
die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann
sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(2) Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind natürliche und juristische
Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, sowie die Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Einstweilige Maßnahmen
(1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden
Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten
Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.
(2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist — sofern erforderlich
und angemessen — verlängerbar.
Artikel 9
Verpflichtungszusagen
(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen,
und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von
der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die
Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen
erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission
kein Anlass mehr besteht.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/9
(2) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wieder aufnehmen,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert
haben,
b) wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
c) wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien
beruht.
Artikel 10
Feststellung der Nichtanwendbarkeit
Ist es aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft im Bereich der Anwendung der Artikel 81
und 82 des Vertrags erforderlich, so kann die Kommission von Amts wegen durch Entscheidung feststellen,
dass Artikel 81 des Vertrags auf eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder
eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels 81
Absatz 1 des Vertrags nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags
erfüllt sind.
Die Kommission kann eine solche Feststellung auch in Bezug auf Artikel 82 des Vertrags treffen.
KAPITEL IV
ZUSAMMENARBEIT
Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.
(2) Die Kommission übermittelt den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Kopie der wichtigsten
Schriftstücke, die sie zur Anwendung der Artikel 7, 8, 9, 10 und 29 Absatz 1 zusammengetragen hat.
Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates auf Ersuchen eine Kopie
anderer bestehender Unterlagen, die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind.
(3) Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 81 oder Artikel 82 des
Vertrags tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach
Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. Diese Unterrichtung kann auch den Wettbewerbsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.
(4) Spätestens 30 Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung einer Zuwiderhandlung
angeordnet wird, Verpflichtungszusagen angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung
entzogen wird, unterrichten die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission.
Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende Darstellung des Falls, die
in Aussicht genommene Entscheidung oder, soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage,
der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Diese Informationen können auch den Wettbewerbsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Auf Ersuchen der Kommission
stellt die handelnde Wettbewerbsbehörde der Kommission sonstige ihr vorliegende Unterlagen zur Verfügung,
die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind. Die der Kommission übermittelten Informationen
können den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Die einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden können zudem Informationen untereinander austauschen, die zur Beurteilung
eines von ihnen nach Artikel 81 und 82 des Vertrags behandelten Falls erforderlich sind.
(5) Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können die Kommission zu jedem Fall, in dem es um
die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, konsultieren.
L 1/10 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt
damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81
und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet
die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.
Artikel 12
Informationsaustausch
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die Kommission und die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände
einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.
(2) Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82
des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von
der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im
gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu
anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung
des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden.
(3) Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um
Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn
— das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel
81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn
— die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte
natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde
geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem Falle die ausgetauschten Informationen
von der empfangenden Behörde nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen.
Artikel 13
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
(1) Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschwerde oder von Amts
wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gegen dieselbe Vereinbarung,
denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine Behörde den Fall
bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen hinreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen
oder die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung
zurückweisen, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde
befasst.
(2) Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit einer Beschwerde gegen eine
Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde
behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.
Artikel 14
Beratender Ausschuss
(1) Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 8, 9, 10 und 23, Artikel 24 Absatz 2 und
Artikel 29 Absatz 1 ergeht, hört die Kommission einen Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.
(2) Für die Erörterung von Einzelfällen setzt der Beratende Ausschuss sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten zusammen. Für Sitzungen, in denen andere Fragen als Einzelfälle zur
Erörterung stehen, kann ein weiterer für Wettbewerbsfragen zuständiger Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats
bestimmt werden. Die Vertreter können im Falle der Verhinderung durch andere Vertreter ersetzt
werden.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/11
(3) Die Anhörung kann in einer von der Kommission einberufenen Sitzung, in der die Kommission den
Vorsitz führt, frühestens 14 Tage nach Absendung der Einberufung, der eine Darstellung des Sachverhalts
unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag beigefügt wird,
erfolgen. Bei Entscheidungen nach Artikel 8 kann die Sitzung sieben Tage nach Absendung des verfügenden
Teils eines Entscheidungsentwurfs abgehalten werden. Enthält eine von der Kommission abgesendete
Einberufung zu einer Sitzung eine kürzere Ladungsfrist als die vorerwähnten Fristen, so kann die
Sitzung zum vorgeschlagenen Zeitpunkt stattfinden, wenn kein Mitgliedstaat einen Einwand erhebt. Der
Beratende Ausschuss nimmt zu dem vorläufigen Entscheidungsvorschlag der Kommission schriftlich Stellung.
Er kann seine Stellungnahme auch dann abgeben, wenn einzelne Mitglieder des Ausschusses nicht
anwesend und nicht vertreten sind. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden die in der Stellungnahme
aufgeführten Standpunkte mit einer Begründung versehen.
(4) Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Die Kommission muss
jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Im Fall eines schriftlichen Verfahrens
setzt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Übermittlung ihrer
Bemerkungen, die an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. In Bezug auf Entscheidungen nach
Artikel 8 gilt eine Frist von sieben anstatt von 14 Tagen. Legt die Kommission für das schriftliche
Verfahren eine kürzere Frist als die vorerwähnten Fristen fest, so gilt die vorgeschlagene Frist, sofern kein
Einwand seitens der Mitgliedstaaten erhoben wird.
(5) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet
den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
(6) Gibt der Beratende Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme ab, so wird diese Stellungnahme dem
Entscheidungsentwurf beigefügt. Empfiehlt der Beratende Ausschuss die Veröffentlichung seiner Stellungnahme,
so trägt die Kommission bei der Veröffentlichung dem berechtigten Interesse der Unternehmen an
der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
(7) Die Kommission setzt auf Antrag der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats Fälle, die nach Artikel
81 und 82 des Vertrags von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats behandelt werden, auf die
Tagesordnung des Beratenden Ausschusses. Die Kommission kann dies auch aus eigener Initiative tun. In
beiden Fällen wird die betreffende Wettbewerbsbehörde von ihr vorab unterrichtet.
Ein entsprechender Antrag kann insbesondere von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats gestellt
werden, wenn es sich um einen Fall handelt, bei dem die Kommission die Einleitung eines Verfahrens mit
den Wirkungen des Artikels 11 Absatz 6 beabsichtigt.
Zu den Fällen, die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten behandelt werden, gibt der Beratende
Ausschuss keine Stellungnahme ab. Der Beratende Ausschuss kann auch allgemeine Fragen des gemeinschaftlichen
Wettbewerbsrechts erörtern.
Artikel 15
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten
(1) Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt,
können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich
in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft betreffen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen
Gerichts über die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags. Die betreffende Kopie wird
unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.
(3) Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedstaats
schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit
Erlaubnis des betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats auch mündlich Stellung
nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die
Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln.
Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen können die Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten und die Kommission das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur
Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.
L 1/12 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(4) Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel
nicht berührt.
Artikel 16
Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts
(1) Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen,
Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der
Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.
Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen,
die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck
kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen.
Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.
(2) Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen,
Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung
der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen
Entscheidung zuwiderlaufen würden.
KAPITEL V
ERMITTLUNGSBEFUGNISSE
Artikel 17
Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
(1) Lassen die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Preisstarrheiten oder andere Umstände
vermuten, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist,
so kann die Kommission die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder — Sektor übergreifend
— einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die
Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte
verlangen, die zur Durchsetzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags notwendig sind, und die dazu
notwendigen Nachprüfungen vornehmen.
Die Kommission kann insbesondere von den betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
verlangen, sie von sämtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
zu unterrichten.
Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung bestimmter Wirtschaftszweige
oder — Sektor übergreifend — bestimmter Arten von Vereinbarungen veröffentlichen und interessierte
Parteien um Stellungnahme bitten.
(2) Die Artikel 14, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 gelten entsprechend.
Artikel 18
Auskunftsverlangen
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch
einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
(2) Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung
gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die
benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel
23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/13
(3) Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur
Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens
und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende
Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist
entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf
das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften
und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der
Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im
Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten
Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der Wettbewerbsbehörde
des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen
Auskunftsverlangens oder der Entscheidung.
(5) Die Regierungen und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf
Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben
benötigt.
Artikel 19
Befugnis zur Befragung
(1) Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle
natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information,
die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.
(2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die
Kommission die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf
Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der
Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung
der Befragung unterstützen.
Artikel 20
Nachprüfungsbefugnisse der Kommission
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
(2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr
ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,
a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
zu betreten;
b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu
prüfen;
c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu
erlangen;
d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß
zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;
e) von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der
Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
L 1/14 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
(3) Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten
Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der
Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen
für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen
nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden
Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörde
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, über
die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.
(4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden,
die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und
den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in
Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage
gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der
Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden
soll.
(5) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung
vorgenommen werden soll, oder von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder benannte
Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten der Kommission
und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2
genannten Befugnisse.
(6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen
fest, dass sich ein Unternehmen einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung
widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter
Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der
Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.
(7) Setzt die Unterstützung nach Absatz 6 nach einzelstaatlichem Recht eine Genehmigung eines
Gerichts voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(8) Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die
Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich
und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Kommission unmittelbar
oder über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Erläuterungen anfordern,
und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Kommission veranlasst haben, das Unternehmen
einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zu verdächtigen, sowie zur Schwere der
behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das einzelstaatliche
Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die
Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.
Artikel 21
Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den
Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel
81 oder 82 des Vertrags von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken
oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und
Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen
und Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine
Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen
Transportmitteln anordnen.
(2) Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt
ihres Beginns und weist auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu
erheben. Insbesondere werden die Gründe genannt, die die Kommission zu der Annahme veranlasst haben,
dass ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 besteht. Die Kommission trifft die Entscheidungen nach
Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt
werden soll.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/15
(3) Eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung kann nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen
Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen werden. Das einzelstaatliche Gericht prüft die
Echtheit der Entscheidung der Kommission und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich
noch unverhältnismäßig sind — insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung,
der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens
und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand
der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung
beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder über die Wettbewerbsbehörde
des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren
Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist.
Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch
die Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.
(4) Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung
beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20
Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. Artikel 20 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
Artikel 22
Ermittlungen durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um
festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt. Der Austausch und
die Verwendung der erhobenen Informationen erfolgen gemäß Artikel 12.
(2) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Nachprüfungen
vor, die die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie durch
Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat. Die für die Durchführung dieser Nachprüfungen
verantwortlichen Bediensteten der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sowie die von ihnen ermächtigten
oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
aus.
Die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Verlangen
der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung
vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.
KAPITEL VI
SANKTIONEN
Artikel 23
Geldbußen
(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung
Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei der Erteilung einer nach Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder
irreführende Angaben machen;
b) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 verlangten
Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb
der gesetzten Frist machen;
c) bei Nachprüfungen nach Artikel 20 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht
vollständig vorlegen oder in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnete Nachprüfungen
nicht dulden;
L 1/16 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
d) in Beantwortung einer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e) gestellten Frage
— eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilen oder
— eine von einem Mitglied der Belegschaft erteilte unrichtige, unvollständige oder irreführende
Antwort nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder
— in Bezug auf Tatsachen, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer durch Entscheidung nach
Artikel 20 Absatz 4 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige
Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;
e) die von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Artikel
20 Absatz 2 Buchstabe d) angebrachten Siegel erbrochen haben.
(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung
Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen oder
b) einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln
oder
c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung
darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten
Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang,
so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem
Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch
deren Dauer zu berücksichtigen.
(4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes
ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie
verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.
Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die
Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter
Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.
Nachdem die Kommission die Zahlung gemäß Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie, soweit es zur vollständigen
Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung
verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte.
Die Kommission darf jedoch Zahlungen gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen,
die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt
haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert
haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begonnen hat.
Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im letzten
Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrechtlichen
Charakter.
Artikel 24
Zwangsgelder
(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung
Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen
Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt
an festsetzen, um sie zu zwingen,
a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gemäß einer nach Artikel 7 getroffenen
Entscheidung abzustellen;
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/17
b) einer gemäß Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen;
c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten;
d) eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel
17 oder Artikel 18 Absatz 3 angefordert hat;
e) eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnet
hat.
(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu
deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des
Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen
Entscheidung ergeben würde. Artikel 23 Absatz 4 gilt entsprechend.
KAPITEL VII
VERJÄHRUNG
Artikel 25
Verfolgungsverjährung
(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt
a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die
Vornahme von Nachprüfungen,
b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei
dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem
die Zuwiderhandlung beendet ist.
(3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede
auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde
eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die
Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten
Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende
Handlungen unterbrochen:
a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,
b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
ihren Bediensteten erteilen,
c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die Wettbewerbsbehörde eines
Mitgliedstaats,
d) die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht
gezogenen Beschwerdepunkte.
(4) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen.
(5) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens
mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine
Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die
Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.
(6) Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor
dem Gerichtshof anhängig ist.
L 1/18 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
Artikel 26
Vollstreckungsverjährung
(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 23 und 24 erlassenen
Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.
(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen
a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des
Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der
Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
(5) Die Vollstreckungsverjährung ruht,
a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,
b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.
KAPITEL VIII
ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS
Artikel 27
Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter
(1) Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet,
Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission
stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die
Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.
(2) Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt
werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten
Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen
sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden
der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den Letztgenannten, einschließlich der gemäß
Artikel 11 und Artikel 14 erstellten Schriftstücke, von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung
dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen
Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
(3) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische
Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben,
wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen. Außerdem können die Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anhörung anderer natürlicher oder juristischer Personen beantragen.
(4) Beabsichtigt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 oder 10 zu erlassen, so veröffentlicht
sie zuvor eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden
Verpflichtungszusagen oder der geplanten Vorgehensweise. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen
hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission in ihrer Veröffentlichung festgelegt wird und
die mindestens einen Monat betragen muss. Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/19
Artikel 28
Berufsgeheimnis
(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis 22 erlangten Informationen
nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(2) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß den Artikeln 11, 12,
14, 15 und 27 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten,
ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen
Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sie
bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter
das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten,
die an Sitzungen des Beratenden Ausschusses nach Artikel 14 teilnehmen.
KAPITEL IX
FREISTELLUNGSVERORDNUNGEN
Artikel 29
Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen
(1) Hat die Kommission aufgrund der ihr durch eine Verordnung des Rates wie z. B. den Verordnungen
Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87, (EWG) Nr. 1534/91 oder (EWG) Nr. 479/92
eingeräumten Befugnis, Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung anzuwenden, Artikel 81
Absatz 1 des Vertrags für nicht anwendbar auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erklärt, so kann sie von
Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin den Rechtsvorteil einer entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnung
entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder
eine abgestimmte Verhaltensweise, für die die Gruppenfreistellungsverordnung gilt, Wirkungen hat, die mit
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind.
(2) Wenn Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die unter eine Verordnung der Kommission im Sinne des Absatzes 1 fallen, in einem
bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im
Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten
räumlichen Marktes aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den
Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.
KAPITEL X
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 30
Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den
Artikeln 23 und 24 erlässt.
(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung
einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an
der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 31
Nachprüfung durch den Gerichtshof
Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt
hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die
festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
L 1/20 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
Artikel 32
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für
a) internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,
b) Seeverkehrsdienstleistungen, die — wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
vorgesehen — ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden,
c) den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.
Artikel 33
Erlass von Durchführungsvorschriften
(1) Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu
erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben:
a) Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel 7 sowie das Verfahren zur
Abweisung einer Beschwerde,
b) die praktische Durchführung des Informationsaustauschs und der Konsultation nach Artikel 11,
c) die praktische Durchführung der Anhörungen gemäß Artikel 27.
(2) Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser
Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht
unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Vor der Veröffentlichung des Entwurfs einer
Maßnahme und vor ihrem Erlass hört die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.
KAPITEL XI
ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
(1) Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte Anträge, Anmeldungen gemäß
den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den
Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit
der vorliegenden Verordnung unwirksam.
(2) Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der Verordnungen (EWG) Nr.
1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87 vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die
Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.
Artikel 35
Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags
zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt
werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die
Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch
Gerichte gehören.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/21
(2) Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und
Aufgaben zuweisen.
(3) Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten
Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den
Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11
Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in
Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass
bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der
verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die
Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde
begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit
der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.
Artikel 36
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.
2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot“ durch die Worte
„Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags“ ersetzt.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
der in Artikel 2 bezeichneten Art“ durch die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel
81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.“
4. Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,
die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit
der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen
weiterhingilt.
5. In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
Artikel 37
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74
Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 eingefügt:
„Artikel 7a
Ausnahme vom Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/
2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*) getroffen werden.
(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“
L 1/22 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
Artikel 38
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Nichtbeachtung einer Auflage
Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung
verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung
nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)
festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder
vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.
(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Abschnitts II“ durch den Ausdruck
„nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.
ii) Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der
betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien
Zugang zum Markt erhalten.“
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „gemäß Artikel 10“ durch die Worte „gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1/2003“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Ausdruck „den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss“ durch den
Ausdruck „den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Ausdruck „in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss“ durch den Ausdruck
„in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.
4. Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,
die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden
Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
5. In Artikel 26 werden die Worte „über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach
Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2“
gestrichen.
Artikel 39
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3
aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der
Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer
dieser Entscheidungen weiterhingilt.
4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/23
Artikel 40
Änderung der Verordnungen 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71 und (EWG) Nr. 1534/91
Artikel 7 der Verordnung 19/65/EWG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 und Artikel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 werden aufgehoben.
Artikel 41
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87
Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die
Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)
eingesetzten Beratenden Ausschuss.
(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92
Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die
Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)
eingesetzten Beratenden Ausschuss.
(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“
2. Artikel 6 wird aufgehoben.
Artikel 43
Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141
(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,
die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden
Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.
(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.
Artikel 44
Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung Bericht über das Funktionieren der Verordnung, insbesondere über die Anwendung von
Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 17.
Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung
dieser Verordnung vorzuschlagen.
L 1/24 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.
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