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Kartellverfahrensverordnung

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2003 DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht

verfälscht wird, muss für eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 des

Vertrags in der Gemeinschaft gesorgt werden. Mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar

1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 (*) des Vertrags (4), wurden die

Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Wettbewerbsrechts

geschaffen, die zur Verbreitung einer Wettbewerbskultur in der Gemeinschaft beigetragen hat. Es ist

nunmehr jedoch an der Zeit, vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrung die genannte Verordnung

zu ersetzen und Regeln vorzusehen, die den Herausforderungen des Binnenmarkts und einer

künftigen Erweiterung der Gemeinschaft gerecht werden.

(2) Zu überdenken ist insbesondere die Art und Weise, wie die in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags

enthaltene Ausnahme vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen anzuwenden ist.

Dabei ist nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags dem Erfordernis einer wirksamen

Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen.

(3) Das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffene zentralisierte System ist nicht mehr imstande, diesen

beiden Zielsetzungen in ausgewogener Weise gerecht zu werden. Dieses System schränkt die

Gerichte und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der gemeinschaftlichen

Wettbewerbsregeln ein, und das mit ihm verbundene Anmeldeverfahren hindert die Kommission

daran, sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren. Darüber

hinaus entstehen den Unternehmen durch dieses System erhebliche Kosten.

(4) Das zentralisierte Anmeldesystem sollte daher durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden, bei

dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der nach

der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften direkt anwendbaren Artikel

81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags befugt sind, sondern auch zur Anwendung von Artikel 81

Absatz 3 des Vertrags.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/1

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 284.

(2) ABl. C 72 E vom 21.03.2002, S. 305.

(3) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 73.

(*) Der Titel der Verordnung Nr. 17 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß

Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf die Artikel 85 und 86 Bezug

genommen.

(4) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 (ABl. L 148 vom

15.6.1999, S. 5).

(5) Um für die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu sorgen und

zugleich die Achtung der grundlegenden Verteidigungsrechte zu gewährleisten, muss in dieser

Verordnung die Beweislast für die Artikel 81 und 82 des Vertrags geregelt werden. Der Partei oder

Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des

Vertrags erhebt, sollte es obliegen, diese Zuwiderhandlung gemäß den einschlägigen rechtlichen

Anforderungen nachzuweisen. Den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich gegenüber

der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchten, sollte es obliegen,

im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen den Nachweis zu erbringen, dass die

Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind. Diese Verordnung berührt weder die nationalen

Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der Wettbewerbsbehörden

und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern

diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des

Gemeinschaftsrechts stehen.

(6) Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft setzt voraus, dass die Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung beteiligt werden. Dies wiederum

bedeutet, dass sie zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sein sollten.

(7) Die einzelstaatlichen Gerichte erfüllen eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der gemeinschaftlichen

Wettbewerbsregeln. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen schützen sie die

sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie unter anderem den

durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Schadenersatz zuerkennen. Sie ergänzen in dieser Hinsicht

die Aufgaben der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden. Ihnen sollte daher gestattet werden, die

Artikel 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang anzuwenden.

(8) Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und das reibungslose

Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten,

müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die

Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen

und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen

können, anwenden. Um für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es

ferner erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) des Vertrags das

Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu

bestimmen. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts

auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81

Absatz 1 des Vertrags nur dann zum Verbot solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten

Verhaltensweisen führen darf, wenn sie auch nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft

verboten sind. Die Begriffe Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sind

autonome Konzepte des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft für die Erfassung eines koordinierten

Verhaltens von Unternehmen am Markt im Sinne der Auslegung dieser Begriffe durch die Gerichte

der Gemeinschaft. Nach dieser Verordnung darf den Mitgliedstaaten nicht das Recht verwehrt

werden, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Wettbewerbsvorschriften zur Unterbindung

oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden. Diese strengeren

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen zum Verbot oder zur Ahndung

missbräuchlichen Verhaltens gegenüber wirtschaftlich abhängigen Unternehmen umfassen. Ferner

gilt die vorliegende Verordnung nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen

Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel

dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.

(9) Ziel der Artikel 81 und 82 des Vertrags ist der Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt. Diese

Verordnung, die der Durchführung dieser Vertragsbestimmungen dient, verwehrt es den Mitgliedstaaten

nicht, in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die andere legitime

Interessen schützen, sofern diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den allgemeinen

Grundsätzen und übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stehen. Sofern derartige Rechtsvorschriften

überwiegend auf ein Ziel gerichtet sind, das von dem des Schutzes des Wettbewerbs auf

dem Markt abweicht, dürfen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten solche

Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anwenden. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten

im Rahmen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden,

mit denen unlautere Handelspraktiken — unabhängig davon, ob diese einseitig ergriffen oder

vertraglich vereinbart wurden — untersagt oder geahndet werden. Solche Rechtsvorschriften

verfolgen ein spezielles Ziel, das die tatsächlichen oder vermuteten Wirkungen solcher Handlungen

auf den Wettbewerb auf dem Markt unberücksichtigt lässt. Das trifft insbesondere auf Rechtsvorschriften

zu, mit denen Unternehmen untersagt wird, bei ihren Handelspartnern ungerechtfertigte,

unverhältnismäßige oder keine Gegenleistungen umfassende Bedingungen zu erzwingen, zu erhalten

oder den Versuch hierzu zu unternehmen.

L 1/2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(10) Aufgrund von Verordnungen des Rates wie 19/65/EWG (1), (EWG) Nr. 2821/71 (2), (EWG) Nr.

3976/87 (3), (EWG) Nr. 1534//91 (4) oder (EWG) Nr. 479/92 (5) ist die Kommission befugt, Artikel

81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen,

Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

anzuwenden. In den durch derartige Verordnungen bestimmten Bereichen hat die Kommission so

genannte Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, mit denen sie Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags

auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für

nicht anwendbar erklärt, und sie kann dies auch weiterhin tun. Soweit Vereinbarungen, Beschlüsse

oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die derartige Verordnungen Anwendung finden,

dennoch Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, sollten die

Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Befugnis haben, in einem

bestimmten Fall den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung zu entziehen.

(11) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Anwendung des Vertrags Sorge zu tragen, sollte die Kommission

an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Entscheidungen mit dem Ziel richten

können, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags abzustellen. Sie sollte, sofern

ein berechtigtes Interesse besteht, auch dann Entscheidungen zur Feststellung einer Zuwiderhandlung

erlassen können, wenn die Zuwiderhandlung beendet ist, selbst wenn sie keine Geldbuße auferlegt.

Außerdem sollte der Kommission in dieser Verordnung ausdrücklich die ihr vom Gerichtshof zuerkannte

Befugnis übertragen werden, Entscheidungen zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu

erlassen.

(12) Mit dieser Verordnung sollte der Kommission ausdrücklich die Befugnis übertragen werden, unter

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle strukturellen oder auf das Verhalten abzielenden

Maßnahmen festzulegen, die zur effektiven Abstellung einer Zuwiderhandlung erforderlich

sind. Maßnahmen struktureller Art sollten nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten

Maßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu

Maßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für das betroffene Unternehmen

verbunden wäre. Änderungen an der Unternehmensstruktur, wie sie vor der Zuwiderhandlung

bestand, sind nur dann verhältnismäßig, wenn ein erhebliches, durch die Struktur eines Unternehmens

als solcher bedingtes Risiko anhaltender oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegeben ist.

(13) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist,

der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission

auszuräumen, so sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für die

Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung

vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein

Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen

lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das

Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über den Fall zu entscheiden, unberührt.

Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen sind für Fälle ungeeignet, in denen die Kommission

eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/3

(1) Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die Titel

der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12 des

Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.) des

Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 36 vom 6.3.1965,

S. 533). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 1).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3

(Die Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel

12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug

genommen.) des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

(ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46). Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die

Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12

des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)

des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

(ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9). Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 (Die

Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12

des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)

des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1).

(5) Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 (Die

Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EG-Vertrags gemäß Artikel 12

des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85 Absatz 3 Bezug genommen.)

des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3). Verordnung zuletzt

geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(14) In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, kann es auch

zweckmäßig sein, dass die Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art erlässt, mit der die

Nichtanwendung des in Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verankerten Verbots festgestellt

wird, um die Rechtslage zu klären und eine einheitliche Rechtsanwendung in der Gemeinschaft

sicherzustellen; dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Formen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,

deren Beurteilung durch die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis noch

nicht geklärt ist.

(15) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sollen gemeinsam ein Netz von

Behörden bilden, die die EG-Wettbewerbsregeln in enger Zusammenarbeit anwenden. Zu diesem

Zweck müssen Informations- und Konsultationsverfahren eingeführt werden. Nähere Einzelheiten

betreffend die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes werden von der Kommission in enger Abstimmung

mit den Mitgliedstaaten festgelegt und überarbeitet.

(16) Der Austausch von Informationen, auch solchen vertraulicher Art, und die Verwendung solcher

Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzwerks sollte ungeachtet anders lautender einzelstaatlicher

Vorschriften zugelassen werden. Diese Informationen dürfen für die Anwendung der

Artikel 81 und 82 des Vertrags sowie für die parallel dazu erfolgende Anwendung des nationalen

Wettbewerbsrechts verwendet werden, sofern letztere Anwendung den gleichen Fall betrifft und

nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Werden die ausgetauschten Informationen von der empfangenden

Behörde dazu verwendet, Unternehmen Sanktionen aufzuerlegen, so sollte für die Verwendung

der Informationen keine weitere Beschränkung als nur die Verpflichtung gelten, dass sie

ausschließlich für den Zweck eingesetzt werden, für den sie zusammengetragen worden sind, da

Sanktionen, mit denen Unternehmen belegt werden können, in allen Systemen von derselben Art

sind. Die Verteidigungsrechte, die Unternehmen in den einzelnen Systemen zustehen, können als

hinreichend gleichwertig angesehen werden. Bei natürlichen Personen dagegen können Sanktionen

in den verschiedenen Systemen erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen ist dafür Sorge

zu tragen, dass die Informationen nur dann verwendet werden, wenn sie in einer Weise erhoben

wurden, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche

Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht

gewährleistet.

(17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren

des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein

Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig und

beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie

möglich zu tun. Vor der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende nationale

Behörde konsultieren.

(18) Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen, sollte eine allgemeine

Bestimmung eingeführt werden, wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung

aussetzen oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat

oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird. Diese Bestimmung

sollte nicht der der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannten

Möglichkeit entgegenstehen, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses abzuweisen,

selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht bekundet hat, sich des Falls anzunehmen.

(19) Die Arbeitsweise des durch die Verordnung Nr. 17 eingesetzten Beratenden Ausschusses für Kartellund

Monopolfragen hat sich als sehr befriedigend erwiesen. Dieser Ausschuss fügt sich gut in das

neue System einer dezentralen Anwendung des Wettbewerbsrechts ein. Es gilt daher, auf der Grundlage

der Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 aufzubauen und gleichzeitig die Arbeit effizienter zu

gestalten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens für die Stellungnahme

vorzusehen. Der Beratende Ausschuss sollte darüber hinaus als Diskussionsforum für die von

den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gerade bearbeiteten Fälle dienen können, um auf

diese Weise dazu beizutragen, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einheitlich angewandt

werden.

(20) Der Beratende Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

zusammensetzen. In Sitzungen, in denen allgemeine Fragen zur Erörterung stehen, sollten die

Mitgliedstaaten einen weiteren Vertreter entsenden dürfen. Unbeschadet hiervon können sich die

Mitglieder des Ausschusses durch andere Experten des jeweiligen Mitgliedstaats unterstützen lassen.

L 1/4 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(21) Die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln erfordert außerdem, Formen der Zusammenarbeit

zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Dies gilt für alle

Gerichte der Mitgliedstaaten, die die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Anwendung bringen,

unabhängig davon, ob sie die betreffenden Regeln in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatparteien

anzuwenden haben oder ob sie als Wettbewerbsbehörde oder als Rechtsmittelinstanz tätig werden.

Insbesondere sollten die einzelstaatlichen Gerichte die Möglichkeit erhalten, sich an die Kommission

zu wenden, um Informationen oder Stellungnahmen zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der

Gemeinschaft zu erhalten. Der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor einzelstaatlichen

Gerichten zu äußern, wenn Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese Stellungnahmen

sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten,

einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen. Hierzu sollte

dafür gesorgt werden, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über

ausreichende Informationen über Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten verfügen.

(22) In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der

einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einander widersprechende

Entscheidungen vermieden werden. Die Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission

auf Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der

Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. Von der Kommission angenommene Entscheidungen

bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten, die Artikel 81 und 82 des Vertrags anzuwenden.

(23) Die Kommission sollte die Befugnis haben, im gesamten Bereich der Gemeinschaft die Auskünfte zu

verlangen, die notwendig sind, um gemäß Artikel 81 des Vertrags verbotene Vereinbarungen,

Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 des Vertrags

untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Unternehmen,

die einer Entscheidung der Kommission nachkommen, können nicht gezwungen werden, eine Zuwiderhandlung

einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten

und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden

können, den Beweis einer Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu

erbringen.

(24) Die Kommission sollte außerdem die Befugnis haben, die Nachprüfungen vorzunehmen, die

notwendig sind, um gemäß Artikel 81 des Vertrags verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 des Vertrags untersagte

missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Die Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung dieser Befugnisse aktiv mitwirken.

(25) Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für

einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu

ergänzen. Die Kommission sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen

verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. Ferner sollten die

von der Kommission beauftragten Bediensteten im Zuge einer Nachprüfung für die hierfür erforderliche

Zeit eine Versiegelung vornehmen dürfen. Die Dauer der Versiegelung sollte in der Regel 72

Stunden nicht überschreiten. Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sollten außerdem

alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der Nachprüfung einholen dürfen.

(26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass in manchen Fällen Geschäftsunterlagen in der Wohnung von Führungskräften

und Mitarbeitern der Unternehmen aufbewahrt werden. Im Interesse effizienter Nachprüfungen

sollten daher die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten

Personen zum Betreten aller Räumlichkeiten befugt sein, in denen sich Geschäftsunterlagen befinden

können, einschließlich Privatwohnungen. Die Ausübung der letztgenannten Befugnis sollte jedoch

eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraussetzen.

(27) Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es sinnvoll, die Tragweite der Kontrolle darzulegen,

die das nationale Gericht ausüben kann, wenn es, wie im innerstaatlichen Recht vorgesehen

und als vorsorgliche Maßnahme, die Unterstützung durch Verfolgungsbehörden genehmigt, um sich

über einen etwaigen Widerspruch des betroffenen Unternehmens hinwegzusetzen, oder wenn es die

Vollstreckung einer Entscheidung zur Nachprüfung in anderen als Geschäftsräumen gestattet. Aus

der Rechtsprechung ergibt sich, dass das nationale Gericht insbesondere von der Kommission

weitere Klarstellungen anfordern kann, die es zur Ausübung seiner Kontrolle benötigt und bei deren

Fehlen es die Genehmigung verweigern könnte. Ferner bestätigt die Rechtsprechung die Befugnis der

nationalen Gerichte, die Einhaltung der für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen geltenden

Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu kontrollieren.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/5

(28) Damit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu einer wirksamen

Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags erhalten, sollten sie einander im Rahmen von Nachprüfungen

und anderen Maßnahmen zur Sachaufklärung Unterstützung gewähren können.

(29) Die Beachtung der Artikel 81 und 82 des Vertrags und die Erfüllung der den Unternehmen und

Unternehmensvereinigungen in Anwendung dieser Verordnung auferlegten Pflichten sollten durch

Geldbußen und Zwangsgelder sichergestellt werden können. Hierzu sind auch für Verstöße gegen

Verfahrensvorschriften Geldbußen in angemessener Höhe vorzusehen.

(30) Um für eine tatsächliche Einziehung der Geldbußen zu sorgen, die Unternehmensvereinigungen

wegen von ihnen begangener Zuwiderhandlungen auferlegt werden, müssen die Bedingungen festgelegt

werden, unter denen die Kommission von den Mitgliedern der Vereinigung die Zahlung der

Geldbuße verlangen kann, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist. Dabei sollte die

Kommission der relativen Größe der der Vereinigung angehörenden Unternehmen und insbesondere

der Lage der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen. Die Zahlung der Geldbuße durch

eines oder mehrere der Mitglieder einer Vereinigung erfolgt unbeschadet der einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der Vereinigung zur Erstattung des

gezahlten Betrags ermöglichen.

(31) Die Regeln über die Verjährung bei der Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind in der

Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (1) enthalten, die darüber hinaus Sanktionen im Verkehrsbereich

zum Gegenstand hat. In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen zu den Handlungen,

die die Verjährung unterbrechen können, auch eigenständige Verfahrenshandlungen der

Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Im Interesse einer klareren Gestaltung

des Rechtsrahmens empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 so zu ändern, dass

sie im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet, und die Verjährung

in der vorliegenden Verordnung zu regeln.

(32) Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission gehört zu werden, sollte bestätigt

werden. Dritten, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass

der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen

sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte

der beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der

Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks

ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(33) Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im

Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den Gerichtshof unterliegen, sollte

der Gerichtshof gemäß Artikel 229 des Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung

bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

erhalten.

(34) Nach den Regeln der Verordnung Nr. 17 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des

Vertrags niedergelegten Grundsätze kommt den Organen der Gemeinschaft eine zentrale Stellung

zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung

der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5

des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende

Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln

der Gemeinschaft Erforderliche hinaus.

(35) Um eine ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu erreichen,

sollten die Mitgliedstaaten Behörden bestimmen, die sie ermächtigen, Artikel 81 und 82 des Vertrags

im öffentlichen Interesse anzuwenden. Sie sollten die Möglichkeit erhalten, sowohl Verwaltungsbehörden

als auch Gerichte mit der Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden in dieser Verordnung

übertragenen Aufgaben zu betrauen. Mit der vorliegenden Verordnung wird anerkannt, dass für die

Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im öffentlichen Interesse in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche

Systeme bestehen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung sollte sich

auf alle Wettbewerbsbehörden erstrecken. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel sollte, wenn

L 1/6 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 vom 29.11.1974,

S. 1).

eine mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen betraute Verwaltungsbehörde einen Fall vor ein

von ihr getrenntes Gericht bringt, Artikel 11 Absatz 6 für die verfolgende Behörde nach Maßgabe

der Bedingungen in Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung gelten. Sind diese Bedingungen nicht

erfüllt, sollte die allgemeine Regel gelten. Auf jeden Fall sollte Artikel 11 Absatz 6 nicht für Gerichte

gelten, soweit diese als Rechtsmittelinstanzen tätig werden.

(36) Nachdem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass die Wettbewerbsregeln

auch für den Verkehr gelten, muss dieser Sektor den Verfahrensvorschriften der vorliegenden

Verordnung unterworfen werden. Daher sollte die Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26.

November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (1)

aufgehoben werden und die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1017/68 (2), (EWG) Nr. 4056/86 (3)

und (EWG) Nr. 3975/87 (4) sollten so geändert werden, dass die darin enthaltenen speziellen Verfahrensvorschriften

aufgehoben werden.

(37) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere

in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Demzufolge ist diese

Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.

(38) Rechtssicherheit für die nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft tätigen Unternehmen trägt

zur Förderung von Innovation und Investition bei. In Fällen, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit

entsteht, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen,

können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die

Kommission heranzutreten. Diese Verordnung lässt das Recht der Kommission, informelle Beratung

zu leisten, unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81

Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind

verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81

Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht

verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(3) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des

Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/7

(1) ABl. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62. Geändert durch die Verordnung Nr. 1002/67/EWG (ABl. 306 vom

16.12.1967, S. 1).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem

Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch

die Beitrittsakte von 1994.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der

Artikel 81 und 82 (Die Titel der Verordnungen wurden geändert, um der Umnummerierung der Artikel des EGVertrags

gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; ursprünglich wurde auf Artikel 85

Absatz 3 Bezug genommen.) des Vertrags auf den Seeverkehr (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4). Verordnung zuletzt

geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln

auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die

Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18).

Artikel 2

Beweislast

In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des

Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des

Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen

des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen,

die sich auf diese Bestimmung berufen.

Artikel 3

Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 des Vertrags und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht

(1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche

Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an,

welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so

wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten

Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche

Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 82 des Vertrags verbotene Missbräuche an,

so wenden sie auch Artikel 82 des Vertrags an.

(2) Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen

zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten

Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind,

aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht einschränken oder die Bedingungen

des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von

Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht

verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung

einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des

Gemeinschaftsrechts nicht, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche

Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und stehen auch nicht

der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts entgegen, die überwiegend ein von den

Artikeln 81 und 82 des Vertrags abweichendes Ziel verfolgen.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 4

Zuständigkeit der Kommission

Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung

vorgesehenen Befugnisse.

Artikel 5

Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen

erlassen, mit denen

— die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,

— einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,

L 1/8 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

— Verpflichtungszusagen angenommen werden oder

— Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt

werden.

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so

können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.

Artikel 6

Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten

Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.

KAPITEL III

ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION

Artikel 7

Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

(1) Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen

Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann

ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art

vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame

Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in

Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden,

oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für

die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann

sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(2) Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind natürliche und juristische

Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, sowie die Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden

Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten

Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist — sofern erforderlich

und angemessen — verlängerbar.

Artikel 9

Verpflichtungszusagen

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen,

und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von

der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die

Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen

erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission

kein Anlass mehr besteht.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/9

(2) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wieder aufnehmen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert

haben,

b) wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder

c) wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien

beruht.

Artikel 10

Feststellung der Nichtanwendbarkeit

Ist es aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft im Bereich der Anwendung der Artikel 81

und 82 des Vertrags erforderlich, so kann die Kommission von Amts wegen durch Entscheidung feststellen,

dass Artikel 81 des Vertrags auf eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder

eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels 81

Absatz 1 des Vertrags nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags

erfüllt sind.

Die Kommission kann eine solche Feststellung auch in Bezug auf Artikel 82 des Vertrags treffen.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der

Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.

(2) Die Kommission übermittelt den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Kopie der wichtigsten

Schriftstücke, die sie zur Anwendung der Artikel 7, 8, 9, 10 und 29 Absatz 1 zusammengetragen hat.

Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates auf Ersuchen eine Kopie

anderer bestehender Unterlagen, die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind.

(3) Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 81 oder Artikel 82 des

Vertrags tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach

Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. Diese Unterrichtung kann auch den Wettbewerbsbehörden

der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

(4) Spätestens 30 Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung einer Zuwiderhandlung

angeordnet wird, Verpflichtungszusagen angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung

entzogen wird, unterrichten die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission.

Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende Darstellung des Falls, die

in Aussicht genommene Entscheidung oder, soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage,

der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Diese Informationen können auch den Wettbewerbsbehörden

der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Auf Ersuchen der Kommission

stellt die handelnde Wettbewerbsbehörde der Kommission sonstige ihr vorliegende Unterlagen zur Verfügung,

die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind. Die der Kommission übermittelten Informationen

können den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Die einzelstaatlichen

Wettbewerbsbehörden können zudem Informationen untereinander austauschen, die zur Beurteilung

eines von ihnen nach Artikel 81 und 82 des Vertrags behandelten Falls erforderlich sind.

(5) Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können die Kommission zu jedem Fall, in dem es um

die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, konsultieren.

L 1/10 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt

damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81

und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet

die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.

Artikel 12

Informationsaustausch

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die Kommission und die

Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände

einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.

(2) Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82

des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von

der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im

gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu

anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung

des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden.

(3) Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um

Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn

— das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel

81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn

— die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte

natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde

geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem Falle die ausgetauschten Informationen

von der empfangenden Behörde nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen.

Artikel 13

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschwerde oder von Amts

wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gegen dieselbe Vereinbarung,

denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine Behörde den Fall

bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen hinreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen

oder die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung

zurückweisen, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde

befasst.

(2) Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit einer Beschwerde gegen eine

Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde

behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.

Artikel 14

Beratender Ausschuss

(1) Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 8, 9, 10 und 23, Artikel 24 Absatz 2 und

Artikel 29 Absatz 1 ergeht, hört die Kommission einen Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

(2) Für die Erörterung von Einzelfällen setzt der Beratende Ausschuss sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten zusammen. Für Sitzungen, in denen andere Fragen als Einzelfälle zur

Erörterung stehen, kann ein weiterer für Wettbewerbsfragen zuständiger Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats

bestimmt werden. Die Vertreter können im Falle der Verhinderung durch andere Vertreter ersetzt

werden.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/11

(3) Die Anhörung kann in einer von der Kommission einberufenen Sitzung, in der die Kommission den

Vorsitz führt, frühestens 14 Tage nach Absendung der Einberufung, der eine Darstellung des Sachverhalts

unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag beigefügt wird,

erfolgen. Bei Entscheidungen nach Artikel 8 kann die Sitzung sieben Tage nach Absendung des verfügenden

Teils eines Entscheidungsentwurfs abgehalten werden. Enthält eine von der Kommission abgesendete

Einberufung zu einer Sitzung eine kürzere Ladungsfrist als die vorerwähnten Fristen, so kann die

Sitzung zum vorgeschlagenen Zeitpunkt stattfinden, wenn kein Mitgliedstaat einen Einwand erhebt. Der

Beratende Ausschuss nimmt zu dem vorläufigen Entscheidungsvorschlag der Kommission schriftlich Stellung.

Er kann seine Stellungnahme auch dann abgeben, wenn einzelne Mitglieder des Ausschusses nicht

anwesend und nicht vertreten sind. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden die in der Stellungnahme

aufgeführten Standpunkte mit einer Begründung versehen.

(4) Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Die Kommission muss

jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Im Fall eines schriftlichen Verfahrens

setzt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Übermittlung ihrer

Bemerkungen, die an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. In Bezug auf Entscheidungen nach

Artikel 8 gilt eine Frist von sieben anstatt von 14 Tagen. Legt die Kommission für das schriftliche

Verfahren eine kürzere Frist als die vorerwähnten Fristen fest, so gilt die vorgeschlagene Frist, sofern kein

Einwand seitens der Mitgliedstaaten erhoben wird.

(5) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet

den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(6) Gibt der Beratende Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme ab, so wird diese Stellungnahme dem

Entscheidungsentwurf beigefügt. Empfiehlt der Beratende Ausschuss die Veröffentlichung seiner Stellungnahme,

so trägt die Kommission bei der Veröffentlichung dem berechtigten Interesse der Unternehmen an

der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(7) Die Kommission setzt auf Antrag der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats Fälle, die nach Artikel

81 und 82 des Vertrags von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats behandelt werden, auf die

Tagesordnung des Beratenden Ausschusses. Die Kommission kann dies auch aus eigener Initiative tun. In

beiden Fällen wird die betreffende Wettbewerbsbehörde von ihr vorab unterrichtet.

Ein entsprechender Antrag kann insbesondere von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats gestellt

werden, wenn es sich um einen Fall handelt, bei dem die Kommission die Einleitung eines Verfahrens mit

den Wirkungen des Artikels 11 Absatz 6 beabsichtigt.

Zu den Fällen, die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten behandelt werden, gibt der Beratende

Ausschuss keine Stellungnahme ab. Der Beratende Ausschuss kann auch allgemeine Fragen des gemeinschaftlichen

Wettbewerbsrechts erörtern.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt,

können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich

in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln

der Gemeinschaft betreffen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen

Gerichts über die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags. Die betreffende Kopie wird

unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.

(3) Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedstaats

schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit

Erlaubnis des betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats auch mündlich Stellung

nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die

Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln.

Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen können die Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten und die Kommission das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur

Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

L 1/12 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(4) Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel

nicht berührt.

Artikel 16

Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts

(1) Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen,

Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der

Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.

Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen,

die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck

kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.

(2) Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen,

Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung

der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen

Entscheidung zuwiderlaufen würden.

KAPITEL V

ERMITTLUNGSBEFUGNISSE

Artikel 17

Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen

(1) Lassen die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Preisstarrheiten oder andere Umstände

vermuten, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist,

so kann die Kommission die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder — Sektor übergreifend

— einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die

Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte

verlangen, die zur Durchsetzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags notwendig sind, und die dazu

notwendigen Nachprüfungen vornehmen.

Die Kommission kann insbesondere von den betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

verlangen, sie von sämtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

zu unterrichten.

Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung bestimmter Wirtschaftszweige

oder — Sektor übergreifend — bestimmter Arten von Vereinbarungen veröffentlichen und interessierte

Parteien um Stellungnahme bitten.

(2) Die Artikel 14, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 gelten entsprechend.

Artikel 18

Auskunftsverlangen

(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch

einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

(2) Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung

gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die

benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel

23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/13

(3) Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur

Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens

und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende

Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist

entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf

das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(4) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften

und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung

berufenen Personen erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der

Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im

Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten

Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der Wettbewerbsbehörde

des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen

Auskunftsverlangens oder der Entscheidung.

(5) Die Regierungen und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf

Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben

benötigt.

Artikel 19

Befugnis zur Befragung

(1) Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle

natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information,

die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.

(2) Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die

Kommission die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf

Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der

Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung

der Befragung unterstützen.

Artikel 20

Nachprüfungsbefugnisse der Kommission

(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

(2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr

ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

zu betreten;

b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu

prüfen;

c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu

erlangen;

d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß

zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

e) von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung

Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der

Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

L 1/14 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

(3) Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten

Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der

Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen

für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen

nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden

Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörde

des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, über

die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden,

die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und

den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in

Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage

gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der

Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden

soll.

(5) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung

vorgenommen werden soll, oder von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder benannte

Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten der Kommission

und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2

genannten Befugnisse.

(6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen

fest, dass sich ein Unternehmen einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung

widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter

Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der

Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.

(7) Setzt die Unterstützung nach Absatz 6 nach einzelstaatlichem Recht eine Genehmigung eines

Gerichts voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(8) Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die

Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich

und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der

Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Kommission unmittelbar

oder über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Erläuterungen anfordern,

und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Kommission veranlasst haben, das Unternehmen

einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zu verdächtigen, sowie zur Schwere der

behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das einzelstaatliche

Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die

Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der

Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.

Artikel 21

Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten

(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den

Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel

81 oder 82 des Vertrags von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken

oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und

Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen

und Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine

Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen

Transportmitteln anordnen.

(2) Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt

ihres Beginns und weist auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu

erheben. Insbesondere werden die Gründe genannt, die die Kommission zu der Annahme veranlasst haben,

dass ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 besteht. Die Kommission trifft die Entscheidungen nach

Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt

werden soll.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/15

(3) Eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung kann nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen

Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen werden. Das einzelstaatliche Gericht prüft die

Echtheit der Entscheidung der Kommission und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich

noch unverhältnismäßig sind — insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung,

der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens

und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand

der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung

beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder über die Wettbewerbsbehörde

des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren

Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist.

Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch

die Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der

Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.

(4) Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung

beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20

Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. Artikel 20 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

Artikel 22

Ermittlungen durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach

Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen

Mitgliedstaats alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um

festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt. Der Austausch und

die Verwendung der erhobenen Informationen erfolgen gemäß Artikel 12.

(2) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Nachprüfungen

vor, die die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie durch

Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat. Die für die Durchführung dieser Nachprüfungen

verantwortlichen Bediensteten der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sowie die von ihnen ermächtigten

oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

aus.

Die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Verlangen

der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung

vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.

KAPITEL VI

SANKTIONEN

Artikel 23

Geldbußen

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung

Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes

festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) bei der Erteilung einer nach Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder

irreführende Angaben machen;

b) bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 verlangten

Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb

der gesetzten Frist machen;

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 20 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht

vollständig vorlegen oder in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnete Nachprüfungen

nicht dulden;

L 1/16 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

d) in Beantwortung einer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e) gestellten Frage

— eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilen oder

— eine von einem Mitglied der Belegschaft erteilte unrichtige, unvollständige oder irreführende

Antwort nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder

— in Bezug auf Tatsachen, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer durch Entscheidung nach

Artikel 20 Absatz 4 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige

Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;

e) die von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Artikel

20 Absatz 2 Buchstabe d) angebrachten Siegel erbrochen haben.

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung

Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen oder

b) einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln

oder

c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung

darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten

Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang,

so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem

Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch

deren Dauer zu berücksichtigen.

(4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes

ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie

verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die

Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter

Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung gemäß Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie, soweit es zur vollständigen

Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung

verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte.

Die Kommission darf jedoch Zahlungen gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen,

die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt

haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert

haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begonnen hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im letzten

Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrechtlichen

Charakter.

Artikel 24

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung

Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen

Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt

an festsetzen, um sie zu zwingen,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gemäß einer nach Artikel 7 getroffenen

Entscheidung abzustellen;

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/17

b) einer gemäß Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen;

c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten;

d) eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel

17 oder Artikel 18 Absatz 3 angefordert hat;

e) eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnet

hat.

(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu

deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des

Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen

Entscheidung ergeben würde. Artikel 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

KAPITEL VII

VERJÄHRUNG

Artikel 25

Verfolgungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt

a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die

Vornahme von Nachprüfungen,

b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei

dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem

die Zuwiderhandlung beendet ist.

(3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede

auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde

eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die

Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten

Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende

Handlungen unterbrochen:

a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,

b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats

ihren Bediensteten erteilen,

c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die Wettbewerbsbehörde eines

Mitgliedstaats,

d) die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht

gezogenen Beschwerdepunkte.

(4) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und

Unternehmensvereinigungen.

(5) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens

mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine

Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die

Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.

(6) Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor

dem Gerichtshof anhängig ist.

L 1/18 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

Artikel 26

Vollstreckungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 23 und 24 erlassenen

Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des

Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der

Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

(5) Die Vollstreckungsverjährung ruht,

a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

KAPITEL VIII

ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 27

Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter

(1) Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet,

Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission

stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die

Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.

(2) Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt

werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten

Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen

sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden

der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den

Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den Letztgenannten, einschließlich der gemäß

Artikel 11 und Artikel 14 erstellten Schriftstücke, von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung

dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen

Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

(3) Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische

Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben,

wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen. Außerdem können die Wettbewerbsbehörden der

Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anhörung anderer natürlicher oder juristischer Personen beantragen.

(4) Beabsichtigt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 oder 10 zu erlassen, so veröffentlicht

sie zuvor eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden

Verpflichtungszusagen oder der geplanten Vorgehensweise. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen

hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission in ihrer Veröffentlichung festgelegt wird und

die mindestens einen Monat betragen muss. Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der

Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/19

Artikel 28

Berufsgeheimnis

(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis 22 erlangten Informationen

nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß den Artikeln 11, 12,

14, 15 und 27 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten,

ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen

Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sie

bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter

das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten,

die an Sitzungen des Beratenden Ausschusses nach Artikel 14 teilnehmen.

KAPITEL IX

FREISTELLUNGSVERORDNUNGEN

Artikel 29

Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen

(1) Hat die Kommission aufgrund der ihr durch eine Verordnung des Rates wie z. B. den Verordnungen

Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87, (EWG) Nr. 1534/91 oder (EWG) Nr. 479/92

eingeräumten Befugnis, Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung anzuwenden, Artikel 81

Absatz 1 des Vertrags für nicht anwendbar auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von

Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erklärt, so kann sie von

Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin den Rechtsvorteil einer entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnung

entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder

eine abgestimmte Verhaltensweise, für die die Gruppenfreistellungsverordnung gilt, Wirkungen hat, die mit

Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind.

(2) Wenn Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte

Verhaltensweisen, die unter eine Verordnung der Kommission im Sinne des Absatzes 1 fallen, in einem

bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im

Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten

räumlichen Marktes aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den

Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.

KAPITEL X

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den

Artikeln 23 und 24 erlässt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung

einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an

der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 31

Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt

hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die

festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

L 1/20 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

Artikel 32

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für

a) internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,

b) Seeverkehrsdienstleistungen, die — wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

vorgesehen — ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden,

c) den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.

Artikel 33

Erlass von Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu

erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben:

a) Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel 7 sowie das Verfahren zur

Abweisung einer Beschwerde,

b) die praktische Durchführung des Informationsaustauschs und der Konsultation nach Artikel 11,

c) die praktische Durchführung der Anhörungen gemäß Artikel 27.

(2) Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser

Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht

unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Vor der Veröffentlichung des Entwurfs einer

Maßnahme und vor ihrem Erlass hört die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

KAPITEL XI

ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte Anträge, Anmeldungen gemäß

den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den

Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit

der vorliegenden Verordnung unwirksam.

(2) Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der Verordnungen (EWG) Nr.

1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87 vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die

Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.

Artikel 35

Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt

werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die

Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch

Gerichte gehören.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/21

(2) Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts

der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und

Aufgaben zuweisen.

(3) Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten

Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den

Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11

Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in

Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass

bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der

verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die

Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde

begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit

der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird aufgehoben.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot“ durch die Worte

„Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags“ ersetzt.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

der in Artikel 2 bezeichneten Art“ durch die Worte „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten

Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel

81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.“

4. Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,

die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit

der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen

weiterhingilt.

5. In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74

Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 eingefügt:

„Artikel 7a

Ausnahme vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/

2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des

Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*) getroffen werden.

(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“

L 1/22 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Nichtbeachtung einer Auflage

Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung

verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung

nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur

Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)

festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder

vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Abschnitts II“ durch den Ausdruck

„nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.

ii) Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der

betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien

Zugang zum Markt erhalten.“

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte „gemäß Artikel 10“ durch die Worte „gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1/2003“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Ausdruck „den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss“ durch den

Ausdruck „den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Ausdruck „in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss“ durch den Ausdruck

„in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ ersetzt.

4. Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,

die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden

Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.

5. In Artikel 26 werden die Worte „über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach

Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2“

gestrichen.

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3

aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der

Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer

dieser Entscheidungen weiterhingilt.

4.1.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 1/23

Artikel 40

Änderung der Verordnungen 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71 und (EWG) Nr. 1534/91

Artikel 7 der Verordnung 19/65/EWG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 und Artikel 7 der

Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 werden aufgehoben.

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die

Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002

zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)

eingesetzten Beratenden Ausschuss.

(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“

2. Artikel 7 wird aufgehoben.

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92

Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die

Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002

zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (*)

eingesetzten Beratenden Ausschuss.

(*) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.“

2. Artikel 6 wird aufgehoben.

Artikel 43

Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141

(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen,

die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden

Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.

(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende

Verordnung.

Artikel 44

Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser

Verordnung Bericht über das Funktionieren der Verordnung, insbesondere über die Anwendung von

Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 17.

Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung

dieser Verordnung vorzuschlagen.

L 1/24 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.1.2003

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

 

 

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