Bezugsbindungen
Verpflichtet sich ein Abnehmer, eine Ware oder Dienstleistung ausschließlich von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen, liegt auch darin eine Wettbewerbsbeschränkung, die grundsätzlich vom Kartellverbot erfasst wird. Das gleiche gilt für Verpflichtungen des Käufers, mehr als 80 % seiner gesamten Einkäufe von Vertragswaren sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Lieferanten selbst (oder einem anderen vom Lieferanten bezeichneten Dritten) zu beziehen.
Bezugsgröße für die Berechnung ist der Einkaufswert der vorausgehenden Lieferperiode. Solche Bezugsbindungen in Vertikalbeziehungen können grundsätzlich für die Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt.
Verlängert sich die Dauer der Bezugsbindung nach der vertraglichen Regelung stillschweigend über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, ist die Bezugsbindung dagegen nicht automatisch vom Kartellverbot freigestellt. Auch hier ist es wiederum denkbar, dass je nach den Umständen des Einzelfalls und den konkreten Marktverhältnissen Bezugsbindungen dennoch zulässig sind.
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