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Bezugsbindungen

Verpflichtet sich ein Abnehmer, eine Ware oder Dienstleistung ausschließlich von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen, liegt auch darin eine Wettbewerbsbeschränkung, die grundsätzlich vom Kartellverbot erfasst wird. Das gleiche gilt für Verpflichtungen des Käufers, mehr als 80 % seiner gesamten Einkäufe von Vertragswaren sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Lieferanten selbst (oder einem anderen vom Lieferanten bezeichneten Dritten) zu beziehen.

Bezugsgröße für die Berechnung ist der Einkaufswert der vorausgehenden Lieferperiode. Solche Bezugsbindungen in Vertikalbeziehungen können grundsätzlich für die Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt.

Verlängert sich die Dauer der Bezugsbindung nach der vertraglichen Regelung stillschweigend über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, ist die Bezugsbindung dagegen nicht automatisch vom Kartellverbot freigestellt. Auch hier ist es wiederum denkbar, dass je nach den Umständen des Einzelfalls und den kBezugsbindungen im Kartellrecht: Eine umfassende Erläuterung

Bezugsbindungen sind vertragliche Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen  verpflichtet wird, bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausschließlich  von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Solche Vereinbarungen  können den Wettbewerb beeinträchtigen, da sie den Marktzugang für andere Anbieter erschweren und die Wahlfreiheit des gebundenen Unternehmens  einschränken. Bezugsbindungen sind im deutschen Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und im europäischen Kartellrecht in Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.


1. Grundlagen von Bezugsbindungen

1.1 Definition

Eine Bezugsbindung liegt vor, wenn ein Unternehmen vertraglich verpflichtet wird,  bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausschließlich von einem  bestimmten Lieferanten zu beziehen. Dies kann in Form von  Alleinbezugsvereinbarungen oder Exklusivitätsklauseln erfolgen.

1.2 Arten von Bezugsbindungen

  • Alleinbezugsvereinbarungen: Das Unternehmen verpflichtet sich, bestimmte Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen.

  • Exklusivitätsklauseln: Das Unternehmen verpflichtet sich, keine Waren oder Dienstleistungen von anderen Lieferanten zu beziehen.

1.3 Kartellrechtliche Risiken

Bezugsbindungen können den Wettbewerb beeinträchtigen, insbesondere wenn sie:

  • Marktzugang erschweren: Andere Anbieter können vom Markt ausgeschlossen werden, wenn ein Unternehmen an einen bestimmten Lieferanten gebunden ist.

  • Wettbewerb einschränken: Bezugsbindungen können den Wettbewerb zwischen Lieferanten einschränken und zu höheren Preisen oder geringerer Qualität führen.

  • Marktmacht missbrauchen: Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung können Bezugsbindungen missbräuchlich ausnutzen, um Wettbewerber auszuschließen.


2. Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1 Deutsches Kartellrecht (GWB)

Im deutschen Kartellrecht sind Bezugsbindungen in den §§ 1, 19 und 20 GWB geregelt. Sie unterliegen dem Kartellverbot, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Ausnahmebedingungen.

2.2 Europäisches Kartellrecht (Art. 101 AEUV)

Im europäischen Kartellrecht sind Bezugsbindungen in Artikel 101 AEUV geregelt. Sie sind verboten, wenn sie den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern.

2.3 Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)

Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010) kann auf  Bezugsbindungen Anwendung finden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen  erfüllen, z.B. keine harten Kernbeschränkungen enthalten und die  Marktanteilsschwellen einhalten.


3. Wann sind Bezugsbindungen kartellrechtswidrig?

Bezugsbindungen sind kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen und nicht von einer Freistellungsregelung erfasst sind.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

3.1 Harte Kernbeschränkungen vorliegen

Wenn die Bezugsbindung harte Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen oder  Marktaufteilungen enthält, ist sie grundsätzlich kartellrechtswidrig.

Beispiel: Ein Lieferant verpflichtet einen Händler, bestimmte Produkte nur von  ihm zu beziehen und die Preise für diese Produkte abzusprechen. Dies  wäre eine Preisabsprache und damit kartellrechtswidrig.

3.2 Der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wird

Bezugsbindungen können den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, wenn sie eine  marktbeherrschende Stellung erlangen oder den Marktzugang für andere  Anbieter erschweren.

Beispiel: Ein Lieferant mit  marktbeherrschender Stellung verpflichtet mehrere Händler, bestimmte  Produkte nur von ihm zu beziehen. Dies könnte den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen, da andere Lieferanten vom Markt ausgeschlossen werden.


4. Wann sind Bezugsbindungen nicht kartellrechtswidrig?

Bezugsbindungen sind nicht kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb nicht  unverhältnismäßig einschränken und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

4.1 Effizienzgewinne vorliegen

Die Bezugsbindung muss zu Effizienzgewinnen führen, die den Verbrauchern  zugutekommen, z.B. durch niedrigere Preise oder bessere Qualität.

Beispiel: Ein Lieferant bietet einem Händler besonders günstige Konditionen, wenn dieser sich verpflichtet, bestimmte Produkte nur von ihm zu beziehen.  Dies könnte zu niedrigeren Preisen für die Verbraucher führen.

4.2 Keine harten Kernbeschränkungen vorliegen

Die Bezugsbindung darf keine harten Kernbeschränkungen enthalten, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.

Beispiel: Ein Lieferant verpflichtet einen Händler, bestimmte Produkte nur von  ihm zu beziehen, ohne die Preise oder Märkte abzusprechen. Da keine  harten Kernbeschränkungen vorliegen, ist die Bezugsbindung nicht  kartellrechtswidrig.

4.3 Die Marktanteilsschwellen eingehalten werden

Die beteiligten Unternehmen dürfen die Marktanteilsschwellen der GVO nicht überschreiten.

Beispiel: Ein kleiner Lieferant verpflichtet einen kleinen Händler, bestimmte  Produkte nur von ihm zu beziehen. Da die Marktanteilsschwelle  eingehalten wird, ist die Bezugsbindung von der GVO freigestellt.


5. Beispiele aus der Praxis und Urteile

5.1 Fall "Intel" (EuGH, Urteil vom 06.09.2017 – C-413/14 P)

Intel hatte Computerhersteller dazu verpflichtet, Prozessoren ausschließlich  von Intel zu beziehen. Die Europäische Kommission stellte fest, dass  dies den Wettbewerb erheblich beeinträchtigte und verhängte eine  Geldbuße von 1,06 Mrd. Euro.

5.2 Fall "Coca-Cola" (EuGH, Urteil vom 22.03.2012 – C-549/10 P)

Coca-Cola hatte Händler dazu verpflichtet, bestimmte Getränke ausschließlich von  Coca-Cola zu beziehen. Dies wurde als wettbewerbswidrig eingestuft, da  es den Marktzugang für andere Lieferanten erschwerte.


6. Rolle von Kartellrechtlern

Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung und Gestaltung von Bezugsbindungen. Ihre Tätigkeiten umfassen:

6.1 Beratung

  • Risikobewertung: Kartellrechtler bewerten das kartellrechtliche Risiko von  Bezugsbindungen und beraten Unternehmen, wie sie solche Vereinbarungen  gestalten können, ohne gegen das Kartellrecht zu verstoßen.

  • Vertragsgestaltung: Sie prüfen Verträge und Vereinbarungen auf mögliche kartellrechtliche  Risiken und helfen bei der Gestaltung von Bezugsbindungen, die im  Einklang mit dem Kartellrecht stehen.

6.2 Verteidigung

  • Verfahren vor Kartellbehörden: Kartellrechtler vertreten Unternehmen in Verfahren vor dem  Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission, wenn Bezugsbindungen  angefochten werden.

  • Gerichtsverfahren: Sie vertreten Unternehmen in Gerichtsverfahren, wenn kartellrechtliche  Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bezugsbindungen auftreten.

6.3 Compliance

  • Schulungen: Kartellrechtler schulen Mitarbeiter von Unternehmen, um sie für die Risiken von Bezugsbindungen zu sensibilisieren.

  • Compliance-Programme: Sie entwickeln Compliance-Programme, um sicherzustellen, dass Unternehmen keine kartellrechtswidrigen Bezugsbindungen eingehen.


7. Bezugsbindungen

Bezugsbindungen können den Wettbewerb beeinträchtigen, insbesondere wenn sie den  Marktzugang für andere Anbieter erschweren und die Wahlfreiheit des  gebundenen Unternehmens einschränken. Sie sind kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht von einer  Freistellungsregelung erfasst sind. Kartellrechtler spielen eine  zentrale Rolle bei der Bewertung und Gestaltung von Bezugsbindungen, der Verteidigung in Verfahren vor Behörden und Gerichten sowie der  Entwicklung von Compliance-Programmen. Die genannten Beispiele und  Urteile verdeutlichen die praktische Anwendung und die rechtlichen  Konsequenzen von Bezugsbindungen.onkreten Marktverhältnissen Bezugsbindungen dennoch zulässig sind.

 

 

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