Einkaufgemeinschaft/ Gemeinsamer Einkauf
Einkaufskooperationen sind Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung von gewerblichen Leistungen. Diese Art der Kooperation kann vom Kartellverbot freigestellt sein, wenn damit Effizienzvorteile für die an der Einkaufskooperation beteiligten Unternehmen verbunden sind, die an die Verbraucher weitergegeben werden.
Zudem unterliegen Einkaufskooperationen jedenfalls von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) schon nicht dem Kartellverbot, wenn die Parteien auf den betroffenen Märkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. Ob dies darüber hinaus auch für Einkaufskooperationen größerer Unternehmen gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
|