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Einkaufgemeinschaft/ Gemeinsamer Einkauf

Einkaufskooperationen sind Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung von gewerblichen Leistungen. Diese Art der Kooperation kann vom Kartellverbot freigestellt sein, wenn damit Effizienzvorteile für die an der Einkaufskooperation beteiligten Unternehmen verbunden sind, die an die Verbraucher weitergegeben werden.

Zudem unterliegen Einkaufskooperationen jedenfalls von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) schon nicht dem Kartellverbot, wenn die Parteien auf den betroffenen Märkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. Ob dies darüber hinaus auch für Einkaufskooperationen größerer Unternehmen gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Einkaufsgemeinschaften im Detail

Einkaufsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Unternehmen, die gemeinsam Waren oder  Dienstleistungen einkaufen, um dadurch bessere Konditionen, wie  niedrigere Preise oder günstigere Lieferbedingungen, zu erzielen. Solche Gemeinschaften können Effizienzgewinne bringen, bergen aber auch  kartellrechtliche Risiken, da sie den Wettbewerb beeinträchtigen können. Im deutschen Kartellrecht sind Einkaufsgemeinschaften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und im europäischen Kartellrecht in Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Im Folgenden werden Einkaufsgemeinschaften umfassend erläutert, Beispiele  aus der Praxis genannt, relevante Urteile angeführt und die Rolle von  Kartellrechtlern bei der Bewältigung solcher Fälle dargestellt.


1. Grundlagen von Einkaufsgemeinschaften

1.1 Definition

Eine Einkaufsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, die gemeinsam Waren oder  Dienstleistungen einkaufen, um Skaleneffekte zu nutzen und bessere  Konditionen zu erzielen. Solche Gemeinschaften können sowohl horizontal  (zwischen Wettbewerbern) als auch vertikal (zwischen Unternehmen auf  unterschiedlichen Marktstufen) ausgerichtet sein.

1.2 Vorteile

  • Kosteneinsparungen: Durch den gemeinsamen Einkauf können Unternehmen bessere Preise und Konditionen aushandeln.

  • Effizienzsteigerung: Gemeinsame Beschaffungsprozesse können effizienter gestaltet werden.

  • Stärkere Verhandlungsposition: Einkaufsgemeinschaften können gegenüber Lieferanten eine stärkere Verhandlungsposition einnehmen.

1.3 Kartellrechtliche Risiken

Einkaufsgemeinschaften können den Wettbewerb beeinträchtigen, insbesondere wenn sie:

  • Marktmacht missbrauchen: Durch den gemeinsamen Einkauf können Einkaufsgemeinschaften eine  marktbeherrschende Stellung erlangen und diese missbräuchlich ausnutzen.

  • Wettbewerber ausschließen: Einkaufsgemeinschaften können den Marktzugang für andere Unternehmen erschweren.

  • Preise beeinflussen: Durch den gemeinsamen Einkauf können die Preise auf dem Markt beeinflusst werden.


2. Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1 Deutsches Kartellrecht (GWB)

Im deutschen Kartellrecht sind Einkaufsgemeinschaften in den §§ 1, 19 und 20 GWB geregelt. Sie unterliegen dem Kartellverbot, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Ausnahmebedingungen.

2.2 Europäisches Kartellrecht (Art. 101 AEUV)

Im europäischen Kartellrecht sind Einkaufsgemeinschaften in Artikel 101 AEUV geregelt. Sie sind verboten, wenn sie den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern.

2.3 Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)

Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010) kann auf  Einkaufsgemeinschaften Anwendung finden, wenn sie bestimmte  Voraussetzungen erfüllen, z.B. keine harten Kernbeschränkungen enthalten und die Marktanteilsschwellen einhalten.


3. Wann sind Einkaufsgemeinschaften kartellrechtswidrig?

Einkaufsgemeinschaften sind kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen und nicht von einer Freistellungsregelung erfasst sind.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

3.1 Harte Kernbeschränkungen vorliegen

Wenn die Einkaufsgemeinschaft harte Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen  oder Marktaufteilungen enthält, ist sie grundsätzlich  kartellrechtswidrig.

Beispiel: Zwei Einzelhändler vereinbaren, bestimmte Produkte nur gemeinsam einzukaufen und die  Preise für diese Produkte abzusprechen. Dies wäre eine Preisabsprache  und damit kartellrechtswidrig.

3.2 Der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wird

Einkaufsgemeinschaften können den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, wenn sie eine  marktbeherrschende Stellung erlangen oder den Marktzugang für andere  Unternehmen erschweren.

Beispiel: Eine  Einkaufsgemeinschaft von Supermärkten kontrolliert einen großen Teil des Marktes für bestimmte Lebensmittel und schließt andere Einzelhändler  vom Markt aus. Dies könnte den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.


4. Wann sind Einkaufsgemeinschaften nicht kartellrechtswidrig?

Einkaufsgemeinschaften sind nicht kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb nicht  unverhältnismäßig einschränken und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

4.1 Effizienzgewinne vorliegen

Die Einkaufsgemeinschaft muss zu Effizienzgewinnen führen, die den  Verbrauchern zugutekommen, z.B. durch niedrigere Preise oder bessere  Qualität.

Beispiel: Eine Einkaufsgemeinschaft von kleinen Einzelhändlern schließt sich zusammen, um bessere  Einkaufskonditionen zu erzielen und dadurch niedrigere Preise für die  Verbraucher zu ermöglichen.

4.2 Keine harten Kernbeschränkungen vorliegen

Die Einkaufsgemeinschaft darf keine harten Kernbeschränkungen enthalten, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.

Beispiel: Eine Einkaufsgemeinschaft von Handwerksbetrieben kauft gemeinsam  Materialien ein, ohne die Preise oder Märkte abzusprechen. Da keine  harten Kernbeschränkungen vorliegen, ist die Einkaufsgemeinschaft nicht  kartellrechtswidrig.

4.3 Die Marktanteilsschwellen eingehalten werden

Die beteiligten Unternehmen dürfen die Marktanteilsschwellen der GVO nicht überschreiten.

Beispiel: Eine Einkaufsgemeinschaft von kleinen Unternehmen, die zusammen weniger als 30 % des Marktes kontrollieren, schließt sich zusammen, um bessere  Einkaufskonditionen zu erzielen. Da die Marktanteilsschwelle eingehalten wird, ist die Einkaufsgemeinschaft von der GVO freigestellt.


5. Beispiele aus der Praxis und Urteile

5.1 Fall "Metro Cash & Carry" (EuGH, Urteil vom 29.10.1998 – C-230/96)

Die Europäische Kommission untersuchte eine Einkaufsgemeinschaft von  Einzelhändlern, die gemeinsam Waren eingekauft hatten. Der EuGH stellte  fest, dass die Einkaufsgemeinschaft den Wettbewerb nicht erheblich  beeinträchtigte, da sie keine harten Kernbeschränkungen enthielt und die Marktanteilsschwellen eingehalten wurden.

5.2 Fall "Einkaufsgemeinschaft der deutschen Krankenhäuser" (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – KVR 69/13)

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Einkaufsgemeinschaft von  Krankenhäusern, die gemeinsam medizinische Geräte einkauften, nicht  kartellrechtswidrig war, da sie zu Effizienzgewinnen führte und den  Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränkte.


6. Rolle von Kartellrechtlern

Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung und Gestaltung von  Einkaufsgemeinschaften. Ihre Tätigkeiten umfassen:

6.1 Beratung

  • Risikobewertung: Kartellrechtler bewerten das kartellrechtliche Risiko von  Einkaufsgemeinschaften und beraten Unternehmen, wie sie solche  Gemeinschaften gestalten können, ohne gegen das Kartellrecht zu  verstoßen.

  • Vertragsgestaltung: Sie  prüfen Verträge und Vereinbarungen auf mögliche kartellrechtliche  Risiken und helfen bei der Gestaltung von Einkaufsgemeinschaften, die im Einklang mit dem Kartellrecht stehen.

6.2 Verteidigung

  • Verfahren vor Kartellbehörden: Kartellrechtler vertreten Unternehmen in Verfahren vor dem  Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission, wenn  Einkaufsgemeinschaften angefochten werden.

  • Gerichtsverfahren: Sie vertreten Unternehmen in Gerichtsverfahren, wenn kartellrechtliche  Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einkaufsgemeinschaften auftreten.

6.3 Compliance

  • Schulungen: Kartellrechtler schulen Mitarbeiter von Unternehmen, um sie für die Risiken von Einkaufsgemeinschaften zu sensibilisieren.

  • Compliance-Programme: Sie entwickeln Compliance-Programme, um sicherzustellen, dass  Unternehmen keine kartellrechtswidrigen Einkaufsgemeinschaften bilden.


7. Einkaufsgemeinschaften

Einkaufsgemeinschaften können Effizienzgewinne bringen und den Wettbewerb fördern, bergen aber auch kartellrechtliche Risiken. Sie sind kartellrechtswidrig, wenn sie  den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht von einer  Freistellungsregelung erfasst sind. Kartellrechtler spielen eine  zentrale Rolle bei der Bewertung und Gestaltung von  Einkaufsgemeinschaften, der Verteidigung in Verfahren vor Behörden und  Gerichten sowie der Entwicklung von Compliance-Programmen. Die genannten Beispiele und Urteile verdeutlichen die praktische Anwendung und die  rechtlichen Konsequenzen von Einkaufsgemeinschaften.

 

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