Kanzlei  Kartellrecht  EU-Kartellrecht  Kartellverbot  Kartellverstoss  Kartellgesetz  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 

Kartellrechtler  Kartellrecht  vertikale Wettbewerbsbeschränkung  horizontale Wettbewerbsbeschränkung  Preisabsprachen  freigestellte Kooperationen  GVO Spezialisierungsvereinbarung  GVO Forschung&Entwicklung  Konditionsabsprachen  Einkaufsgemeinschaft  Marktaufteilung  Verkaufskooperation  Informationsaustausch  Höchstpreisbindung  Preisempfehlung  Meistbegünstigungsklausel  Bezugsbindung  Wettbewerbsverbot  Selektiver Vertrieb  Gebietsschutz  EU-Kartellrecht  Sammelklagen  Kartellverbot  Kartellverstoss  Vorteilsabschöpfung  Nichtigkeit  Bussgeld  Schadensersatz  Kartellbehörden  Kartellermittlungen  Kartellgesetz  horizontale GVO-Leitlinien  Vertikal GVO  Kartellverfahrensverordnung  Kartellkostengesetz  Art 101 AEUV  Art 102 AEUV  Fusionskontrollverordnung  EU-Fusionskontrollverfahren  relevanter Markt  EU-Definition relevanter Markt  Marktmissbrauch  marktbeherrschende Stellung  Missbrauch  Preisdiskriminierung  unangemessene Bedingungen  Lieferverweigerung  Kopplungsverbot  Rabattsystem  Kartellentdeckungsrisiko  Kartellstrafrecht  Fusionskontrolle  Bonusregelung  Handelsvertreter  Vergaberecht

Kartellrecht Anwalt Fachanwalt Wettbewerbsrecht Kartellverbot Fusionskontrolle Zusammenschlusskontrolle Kartellbußgeldverfahren GWB Kartellgesetz  Missbrauchsverfahren marktbeherrschende Stellung  Preisabsprachen Gebietsabsprachen vertriebssysteme Einkaufsgemeinschaften Produktionsverträge Vergaberecht öffentliche Ausschreibung EU-Vergaberecht Kartellverstoss rlevanter Markt GVO Gruppenfreistellungsverordnung Missbrauch marktbeherrschender Stellung Bonusregelung Kartellbehörden Bundeskartellamt EU-Kommission Kartellgesetz FKVO Anwalt

Kartellrechtler.. Kartellrecht.. Höchstpreisbindung..
Kartellrechtler
Kartellrecht
vertikale Wettbewerbsbeschränkung
horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Preisabsprachen
freigestellte Kooperationen
GVO Spezialisierungsvereinbarung
GVO Forschung&Entwicklung
Konditionsabsprachen
Einkaufsgemeinschaft
Marktaufteilung
Verkaufskooperation
Informationsaustausch
Höchstpreisbindung
Preisempfehlung
Meistbegünstigungsklausel
Bezugsbindung
Wettbewerbsverbot
Selektiver Vertrieb
Gebietsschutz
EU-Kartellrecht
Sammelklagen
Kartellverbot
Kartellverstoss
Nichtigkeit
Bussgeld
Schadensersatz
Vorteilsabschöpfung
relevanter Markt
EU-Definition relevanter Markt
Marktmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Missbrauch
Preisdiskriminierung
unangemessene Bedingungen
Lieferverweigerung
Kopplungsverbot
Rabattsystem
Verkauf unter Einstandspreis
Kartellentdeckungsrisiko
Kartellstrafrecht
Bonusregelung
Fusionskontrolle
EU-Fusionskontrollverfahren
Kartellbehörden
Kartellermittlungen
Kartellgesetz
Kartellkostengesetz
Art 101 AEUV
Art 102 AEUV
Fusionskontrollverordnung
horizontale GVO-Leitlinien
Vertikal GVO
Kartellverfahrensverordnung
Kartellrechtsprechung
Keine Erstattung Kartellbusse
Kartellrecht und Profisport
Handelsvertreter
Vergaberecht
Kanzlei
Medien
Links
Honorar
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Diana Eberle
Kontakt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Datenschutz
Impressum
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@kartellrechtler.de
hannover@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@kartellrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@kartellrechtler.de

 

Höchstpreisbindungen

Höchstpreisbindungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten von 30 % grundsätzlich erlaubt.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant zu ihrer Durchsetzung Druck ausübt oder Anreize (etwa in Form von Rabatten) gewährt und sich die Höchstpreise dadurch tatsächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.

Selbst wenn der Marktanteil des Lieferanten die Schwelle von 30 % überschreitet, kann eine Höchstpreisbindung jenach Einzelfall dennoch weiterhin freigestellt sein.

Höchstpreisbindung im Kartellrecht

1. Einführung: Was ist die Höchstpreisbindung?

Die Höchstpreisbindung bezeichnet eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen Herstellern und Händlern, die den maximal zulässigen Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung festlegt. Sie kann in vertikaler oder horizontaler Form auftreten und hat kartellrechtlich unterschiedliche Konsequenzen.

  • Vertikale Höchstpreisbindung: Ein Hersteller setzt seinen Händlern vor, dass sie ein Produkt nicht über einem bestimmten Preis verkaufen dürfen.
  • Horizontale Höchstpreisbindung: Mehrere Unternehmen auf derselben Marktstufe (z. B. Hersteller oder Händler) vereinbaren, dass kein Marktteilnehmer einen Preis oberhalb eines bestimmten Niveaus verlangt.

Grundsätzlich unterliegt die Höchstpreisbindung dem Kartellverbot nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB, kann aber in bestimmten Fällen zulässig sein.


2. Wann ist die Höchstpreisbindung kartellrechtswidrig?

2.1. Wettbewerbswidrige Formen der Höchstpreisbindung

  1. Horizontale Höchstpreisbindungen (zwischen Wettbewerbern auf gleicher Stufe)

    • Beispiel: Mehrere Pharmakonzerne vereinbaren, dass sie bestimmte Medikamente nicht über einem festgelegten Preis verkaufen.
    • Verstoß: Wettbewerbsbeschränkung durch Preisangleichung.
  2. Vertikale Höchstpreisbindungen mit Marktverzerrung

    • Beispiel: Ein Automobilhersteller schreibt seinen Vertragshändlern vor, dass sie Neuwagen nicht über einem festgelegten Höchstpreis verkaufen dürfen.
    • Verstoß: Einschränkung des unternehmerischen Spielraums der Händler.
  3. Höchstpreisbindungen zur Marktabschottung

    • Beispiel: Ein dominanter Anbieter verpflichtet alle Händler, nicht über einem bestimmten Preis zu verkaufen, um den Markteintritt neuer Wettbewerber zu erschweren.
    • Verstoß: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Artikel 102 AEUV.


2.2. Ausnahmefälle: Wann ist die Höchstpreisbindung zulässig?

Es gibt Fälle, in denen eine Höchstpreisbindung wettbewerbsfördernd sein kann:

  1. Vermeidung überhöhter Preise bei essentiellen Produkten

    • Beispiel: Ein Impfstoffhersteller setzt eine Höchstpreisgrenze für Apotheken, um den Zugang für Verbraucher sicherzustellen.
    • Zulässig, wenn sie dem Verbraucherschutz dient.
  2. Höchstpreise als Mittel zur Förderung des Wettbewerbs

    • Beispiel: Ein Hersteller erlaubt seinen Händlern einen Höchstpreis, um Wettbewerbsverzerrungen durch überhöhte Margen zu verhindern.
    • Zulässig, wenn Händler weiterhin frei niedrigere Preise setzen können.
  3. Höchstpreisbindung in regulierten Märkten

    • Beispiel: Staatlich festgelegte Höchstpreise für Arzneimittel oder Mieten.
    • Zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften gedeckt sind.


3. Wichtige Urteile zur Höchstpreisbindung

3.1. Kartellrechtswidrige Fälle

EuGH, Rs. C-32/11 – Allianz/Hungária Biztosító

  • Sachverhalt: Eine Versicherungsgesellschaft setzte Höchstpreise für Vermittlerprovisionen fest.
  • Ergebnis: Wettbewerbswidrig, da die Marktdynamik künstlich eingeschränkt wurde.

Bundeskartellamt – "Buchpreisbindung" (B2-52/17)

  • Sachverhalt: Deutsche Buchhändler unterlagen einer gesetzlichen Preisbindung, auch für Höchstpreise.
  • Ergebnis: Die EU-Kommission kritisierte die Praxis als potenziell wettbewerbswidrig.

US Supreme Court, Albrecht v. Herald Co. (1968)

  • Sachverhalt: Ein Zeitungsverlag setzte seinen Händlern eine Höchstpreisbindung auf.
  • Ergebnis: Urteil erklärte die Praxis für kartellrechtswidrig, da sie den Wettbewerb einschränkte.


3.2. Zulässige Fälle der Höchstpreisbindung

EuGH, Rs. C-230/16 – Hoffmann-La Roche

  • Sachverhalt: Ein Pharmaunternehmen legte eine Höchstpreisstrategie für staatliche Gesundheitssysteme fest.
  • Ergebnis: Erlaubt, da es die öffentlichen Gesundheitskosten senkte.

EuGH, Rs. C-209/10 – Post Danmark

  • Sachverhalt: Eine Postgesellschaft setzte Höchstpreise für den Versand von Printmedien.
  • Ergebnis: Zulässig, da keine Marktabschottung erfolgte.

BKartA – Tankstellenmarkt (B1-200/21)

  • Sachverhalt: Ein Mineralölkonzern legte Höchstpreise für seine Franchise-Partner fest.
  • Ergebnis: Unproblematisch, da es den Preiswettbewerb förderte.


4. Was können Kartellrechtler tun?

4.1. Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Höchstpreisbindung

  • Analyse, ob eine geplante Höchstpreisbindung kartellrechtswidrig ist oder unter eine Gruppenfreistellung fällt.
  • Beratung zu alternativen Preissetzungsstrategien, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

4.2. Compliance-Beratung für Unternehmen

  • Entwicklung von Richtlinien für zulässige Preisstrategien.
  • Schulungen für Führungskräfte und Vertriebsabteilungen, um kartellrechtliche Verstöße zu verhindern.

4.3. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung von Unternehmen bei Untersuchungen durch die EU-Kommission oder das Bundeskartellamt.
  • Verhandlungen über Kronzeugenregelungen, um Bußgelder zu reduzieren.

4.4. Unterstützung bei Schadensersatzklagen

  • Vertretung geschädigter Unternehmen, die durch wettbewerbswidrige Höchstpreisbindungen benachteiligt wurden.
  • Abwehr von überhöhten Forderungen in Kartellverfahren.


5. Höchstpreisbindungen

Höchstpreisbindungen können sowohl wettbewerbsfördernd als auch wettbewerbswidrig sein. Während sie in manchen Fällen Verbraucher schützen oder Marktzugang erleichtern, können sie auch als Instrument zur Marktverzerrung dienen.

Kartellrechtler haben eine zentrale Rolle in der Prüfung, Gestaltung und Verteidigung von Höchstpreisregelungen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, hohe Bußgelder, Schadensersatzforderungen und Reputationsverluste zu vermeiden.

 

 Kartellrecht Fachanwalt Kartellverbot Monopol Monopolkommission vertikale Wettbewerbsbeschränkung Kontrahierungszwang Preisabsprachen Wirtschaftskartell Anti Trust horizontale Wettbewerbsbeschränkung freigestellte Kooperation Konditionsabsprachen Einkaufsgemeinschaft gemeinsamer Einkauf Kartell Marktaufteilung Gebietsabsprache Kundenaufteilung Produktaufteilung Verkaufskooperation  Zusammenarbeit im Marketing gemeinsame Werbung Kartellrecht Anwalt drucken  GWB Kanzlei Fachkanzlei Kartellrecht Bussgeld Kartellverfahren Rechtsanwalt Informationsaustausch Compliance Vereinsmitgliedschaft Verbandsmitgliedschaft gemeinsame Treffen Kartellverbot Klausel Höchstpreisbindung Preisempfhelung Meistbegünstigungsklausel Bezugsbindung Bezugszwang Abnahmeverpflichtung Fusionskontrolle merger control FKVO Vergabe Ausschreibung Nachprüfungsverfahren speichern  Anwalt für Kartellrecht Hannover Wettbewerbsverbot Selektiver Vertrieb EU-Kartellrecht EU-Kommision Wettbewerb Kartellverbot Kartellverstoss Bussgeld Nichtigkeit Schadensersatz Kartellbehörde Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Wettbewerbsrecht Fachanwalt Braunschweig Kartellrecht Kartellrechtler Hildesheim Anwalt Göttingen Kartellrecht Kartellverbot zurück  Vertrag prüfen Kartellklausel Mustervertrag Kartellvereinigung BKartA Kartellanwalt Kartellrecht Anwaltskanzlei Hannover Kartellkostengesetz Art 101 AEUV Art 102 AEUV Art 81 EGV ART 82 EGV FKVO Fusionskontrollverordnung relevanter Markt sachlich relevanter Markt örtlich relevanter Markt zeitlich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preisdiskriminierung unangemessene Bedingungen Lieferverweigerung Kopplungsverbot Rabattsystem Kartellentdeckungsrisiko Kartellstrafrecht Bonusregeleung Bundeskartellamt Handelsvertreter Freistellung GVO Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Selbsteinschätzung Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511.3573560  Fax:0511.357356.29  info@kartellrechtler.de