Höchstpreisbindungen
Höchstpreisbindungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten von 30 % grundsätzlich erlaubt.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant zu ihrer Durchsetzung Druck ausübt oder Anreize (etwa in Form von Rabatten) gewährt und sich die Höchstpreise dadurch tatsächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.
Selbst wenn der Marktanteil des Lieferanten die Schwelle von 30 % überschreitet, kann eine Höchstpreisbindung jenach Einzelfall dennoch weiterhin freigestellt sein.
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