Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern
Das Kartellrecht interessiert sich aber dafür, ob sich Unternehmer zusammentun, um Informationen auszutauschen, mit denen sich unzulässige Kartelle vorbereiten lassen.
Wettbewerber dürfen sich treffen, sich besprechen und Informationen austauschen – sie müssen dabei aber die Grenzen des Kartellrechts beachten.
Informationen, die die Markttransparenz erhöhen, können den Wettbewerb fördern, aber auch beschränken. Statistiken und Marktinformationen dürfen jedenfalls nicht zu einer Markttransparenz führen, die Wettbewerbern eine Koordinierung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ermöglicht. Auch darf durch solche Transparenz ein vorstoßender Wettbewerb nicht von Wettbewerbern sofort erkannt und mit Gegenmaßnahmen unterbunden werden können.
Unbedenklich ist der Austausch von Informationen, die allgemein zur Verfügung stehen, etwa über eine amtliche Statistik oder über andere allgemein zugängliche Quellen.
Bedenklich sind dagegen Marktinformationssysteme, wenn sich an dem Informationssystem nur wenige Unternehmen beteiligen, wenn aus den Marktinformationen auf die wettbewerbsrelevanten Kennzahlen der beteiligten Unternehmen zurückgeschlossen werden kann (sog. „identifizierende Marktinformationssysteme“) oder wenn sich aus “People of the same trade seldom meet together, even for merriment and diversion, but the conversation ends in a conspiracy against the public, or in some contrivance to raise prices.” (Adam Smith, Ökonom)
Vorsicht ist geboten beim Austausch von Preisen, Rabatten, Kosten oder Marktanteilen. Eine Aufbereitung und anschließend ausreichende Anonymisierung der sensiblen Daten durch eine unabhängige Stelle können eventuell die kartellrechtlichen Bedenken ausräumen.
Unerheblich ist, auf welche Art und Weise eine unzulässige Information ausgetauscht wird. Ein informeller Austausch (z. B. beim Geschäftsessen oder auf dem Golfplatz) oder ein Austausch über einen Verband genügt. Wird unter Mitwirkung von Verbänden ein Verstoß gegen das Kartellverbot verwirklicht, so können sowohl der Verband als auch die an dem Vorgang beteiligten Unternehmen sowie die Unternehmensvertreter (und ggf. auch die Verbandsvertreter) gemeinsam oder einzeln mit Bußgeldern belegt werden.
Was ist zu tun, wenn Teilnehmer eines Verbandstreffens sich kartellrechtswidrig verhalten? Für den Fall, dass bei einem Verbandstreffen wettbewerbsrelevante Informationen besprochen oder unzulässige Absprachen getroffen werden, besteht für jeden Anwesenden die Gefahr der Beteiligung an einem Verstoß gegen das Kartellverbot. Um hiervon nicht betroffen zu sein, muss ein Teilnehmer sofort protestieren und seinen Protest zu Protokoll geben. Nicht ausreichend ist, dass er nur schweigt und dem Gespräch ohne aktive Teilnahme zuhört.
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