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 Konditionsabsprachen

Kartellrechtlich bedenklich sind auch Absprachen über nicht auf den Preis bezogene Konditionen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen ein- oder verkaufen. Sie verhindern den Wettbewerb um die besten Bedingungen und Nebenleistungen. Gemeinsame Konditionen, die über Wirtschafts und Berufsverbände herausgegeben werden, können freigestellt sein.

Konditionsabsprachen im Kartellrecht im Detail

1. Einführung: Was sind Konditionsabsprachen?

Konditionsabsprachen sind Absprachen zwischen Unternehmen über die Geschäftsbedingungen, die sie Kunden oder Geschäftspartnern anbieten. Sie können Preisbestandteile, Rabatte, Zahlungsfristen oder sonstige wirtschaftliche Bedingungen betreffen. Da sie den Wettbewerb einschränken können, sind sie nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB grundsätzlich unzulässig.

Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn eine Konditionsabsprache durch eine Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) oder eine Einzelfreistellung nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV gedeckt ist.


2. Wann sind Konditionsabsprachen kartellrechtswidrig?

2.1. Typische Formen wettbewerbswidriger Konditionsabsprachen

  1. Rabatt- und Bonusabsprachen

    • Unternehmen einigen sich darauf, nur bestimmte Rabatt- oder Bonussysteme anzubieten.
    • Beispiel: Mehrere große Supermarktketten vereinbaren, Lieferanten nur noch einheitliche Rabattstrukturen zu gewähren, um kleinere Händler zu benachteiligen.
  2. Mindestkonditionen oder Zahlungsfristen

    • Wettbewerber stimmen sich über Mindestpreise, Zahlungsmodalitäten oder Kreditbedingungen ab.
    • Beispiel: Banken sprechen sich ab, Kreditzinsen nicht unter eine bestimmte Grenze zu senken.
  3. Abstimmung über Liefer- oder Vertragsbedingungen

    • Unternehmen koordinieren vertragliche Zusatzbedingungen wie Lieferzeiten oder Rückgaberechte.
    • Beispiel: Möbelhersteller vereinbaren mit Händlern einheitliche Rücknahmebedingungen, um Preiskampf durch bessere Kulanzangebote zu verhindern.
  4. Absprachen über Zuschläge oder Gebühren

    • Einheitliche Festlegung von Transportkosten, Energiekosten-Zuschlägen oder Servicegebühren.
    • Beispiel: Spediteure einigen sich auf einen einheitlichen Dieselzuschlag für Transporte.

2.2. Hardcore-Beschränkungen: Immer kartellrechtswidrig

Nach EU-Recht und deutschem Kartellrecht sind bestimmte Konditionsabsprachen immer unzulässig, unabhängig davon, ob sie Effizienzgewinne bringen:

  • Preisbindungen zwischen Unternehmen
  • Absprachen über Endverbraucherpreise (Resale Price Maintenance)
  • Marktaufteilungen nach Gebieten oder Kundengruppen
  • Koordinierung von Ausschreibungsangeboten (Bid Rigging)


3. Beispiele aus der Praxis und relevante Urteile

3.1. Kartellrechtswidrige Fälle

Beispiel: LKW-Kartell (EuG, T-799/17 – Daimler, Volvo, MAN, Scania, DAF, Iveco)

  • Sachverhalt: Sechs große LKW-Hersteller hatten über Jahre hinweg Preiserhöhungen und Konditionen abgesprochen.
  • Ergebnis: EU-Kommission verhängte eine Strafe von rund 3,8 Milliarden Euro.
  • Kernproblem: Abstimmung über Nettopreise und verzögerte Weitergabe neuer Umweltkosten.

Beispiel: Zementkartell (EuGH, C-204/00)

  • Sachverhalt: Deutsche Zementhersteller sprachen sich über Lieferkonditionen und Transportkosten ab.
  • Ergebnis: Bundeskartellamt verhängte hohe Bußgelder wegen Marktverzerrung.

Beispiel: Einzelhandels-Konditionskartell (BKartA, B4-10/07)

  • Sachverhalt: Einzelhandelsunternehmen hatten sich mit Lieferanten über Rabatte und Zahlungsfristen abgesprochen.
  • Ergebnis: Millionenstrafen für beteiligte Unternehmen.

3.2. Zulässige Fälle von Konditionsabsprachen

Gemeinsame Einkaufskooperationen

  • Kleine Einzelhändler schließen sich zusammen, um günstigere Konditionen bei Lieferanten auszuhandeln.
  • Zulässig, solange keine Preisbindung oder Marktabschottung erfolgt.

Standardisierung von Vertragsbedingungen in Branchenverbänden

  • Bankenverbände oder Transportdienstleister können allgemeine Musterkonditionen für Verträge erstellen, solange sie nicht zur Marktverdrängung genutzt werden.
  • Beispiel: Versicherer legen einheitliche Schadensregulierungsbedingungen fest, ohne individuelle Prämien abzustimmen.

Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvereinbarungen

  • Unternehmen stimmen sich über Mindeststandards für nachhaltige Produktion ab, ohne Preise oder Rabatte zu koordinieren.
  • Beispiel: Automobilhersteller legen Mindeststandards für CO₂-Ausstoß fest, um Forschungskosten zu senken.


4. Was können Kartellrechtler tun?

4.1. Compliance-Beratung und Risikoprüfung

  • Analyse, ob eine Vereinbarung kartellrechtswidrig ist oder durch eine Gruppenfreistellungsverordnung gedeckt ist.
  • Prüfung von Vertragsbedingungen, um unzulässige Absprachen zu vermeiden.
  • Schulungen für Unternehmen, um rechtssichere Geschäftsstrategien zu entwickeln.

4.2. Anmeldung und Freistellungsanträge

  • Prüfung von GVO-Freistellungen (z. B. für vertikale Vertriebsvereinbarungen oder Kooperationen in F&E).
  • Einzelfreistellungsanträge bei der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt, wenn eine Vereinbarung Effizienzvorteile bringt.

4.3. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung bei Kartelluntersuchungen der EU-Kommission oder nationaler Behörden.
  • Verhandlungen über Kronzeugenregelungen, um Bußgelder durch Kooperation mit den Behörden zu reduzieren.
  • Vertretung in Schadensersatzprozessen, z. B. für geschädigte Unternehmen oder Verbraucher.

4.4. Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzklagen

  • Unterstützung geschädigter Unternehmen bei Klagen gegen kartellbeteiligte Unternehmen (Follow-on-Klagen).
  • Verteidigung von Unternehmen, die in Kartellverfahren verwickelt sind, gegen überhöhte Schadenersatzforderungen.


5. Konditionsabsprachen

Konditionsabsprachen können den Wettbewerb erheblich beeinflussen. Während einige Kooperationen (z. B. Einkaufskooperationen oder Nachhaltigkeitsabsprachen) zulässig sind, sind Hardcore-Kartelle, wie Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, stets verboten.

Kartellrechtler spielen eine entscheidende Rolle dabei, Unternehmen zu beraten, um rechtssichere Geschäftsstrategien zu entwickeln, Verstöße zu vermeiden oder im Falle einer kartellrechtlichen Untersuchung eine bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Eine frühzeitige Compliance-Beratung kann dabei helfen, hohe Bußgelder und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

 

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