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Marktaufteilung (Gebietsabsprachen, Kundenaufteilung, Quotenaufteilung)

Teilen Wettbewerber Märkte untereinander auf, indem sie sich Gebiete oder Kunden zuweisen, oder indem sie bestimmte (Absatz-)Quoten festlegen, so ist dies als eine Hardcore-Vereinbarung grundsätzlich nicht freistellungsfähig.

Quotenvereinbarungen sind besonders bedenklich, weil die Sicherung von Mengen, Umsätzen oder Marktanteilen den beteiligten Unternehmen den Anreiz für Preissenkungen oder sonstige wettbewerbliche Maßnahmen nimmt, mit denen größere Quoten erobert werden könnten.

Marktaufteilung im Kartellrecht

1. Einführung: Was ist Marktaufteilung?

Marktaufteilung ist eine der schwerwiegendsten Formen wettbewerbswidriger Absprachen und bezeichnet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die sich darauf verständigen, bestimmte Märkte untereinander aufzuteilen. Dies kann geografisch, nach Kundengruppen oder nach Produktsegmenten erfolgen.

Da Marktaufteilungen den Wettbewerb stark einschränken, sind sie nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB grundsätzlich verboten und gehören zu den Hardcore-Kartellverstößen.

Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B. im Rahmen bestimmter Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) oder Einzelfreistellungen nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV.


2. Arten der Marktaufteilung

2.1. Geografische Marktaufteilung

  • Unternehmen teilen sich Märkte nach Regionen auf und verpflichten sich, außerhalb ihres Gebiets nicht zu verkaufen.
  • Beispiel: Zwei Chemieunternehmen vereinbaren, dass eines nur in Deutschland und das andere nur in Frankreich tätig ist.

2.2. Kundengruppenaufteilung

  • Unternehmen sprechen ab, welche Kunden oder Branchen sie jeweils beliefern.
  • Beispiel: Zwei Pharmaunternehmen vereinbaren, dass eines nur Krankenhäuser und das andere nur Apotheken beliefert.

2.3. Produktbezogene Marktaufteilung

  • Wettbewerber teilen sich Produktlinien auf, um Konkurrenz zu vermeiden.
  • Beispiel: Zwei Automobilzulieferer vereinbaren, dass einer sich auf Bremsen und der andere auf Kupplungen spezialisiert.

2.4. Bieterkartelle (Bid Rigging)

  • Unternehmen einigen sich bei öffentlichen Ausschreibungen, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.
  • Beispiel: Bauunternehmen koordinieren ihre Gebote bei einer staatlichen Ausschreibung, um abwechselnd Aufträge zu gewinnen.


3. Wann ist Marktaufteilung kartellrechtswidrig?

3.1. Hardcore-Beschränkungen – Immer verboten

Marktaufteilungen gelten grundsätzlich als Hardcore-Kartellverstöße und sind immer unzulässig, unabhängig von möglichen Effizienzgewinnen.

Zu den eindeutig verbotenen Absprachen gehören:

  • Vereinbarungen über ausschließliche Vertriebsgebiete ohne objektive Rechtfertigung.
  • Aufteilung von Kundensegmenten oder Branchen.
  • Ausschreibungsabsprachen (Bid Rigging).

3.2. Ausnahmen und zulässige Marktaufteilungen

  1. Gruppenfreistellungen nach GVO

    • Vertikal-GVO (2022/720): Unternehmen dürfen in bestimmten Vertriebsmodellen exklusive Gebiete festlegen (z. B. selektive Vertriebssysteme), solange der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet wird.
    • Technologietransfer-GVO (316/2014): Lizenzgeber dürfen Lizenznehmern Exklusivrechte für bestimmte Gebiete einräumen, wenn dies zur Förderung von Innovationen erforderlich ist.
  2. Gemeinsame Spezialisierungsvereinbarungen

    • Unternehmen dürfen sich spezialisieren und Produkte aufteilen, wenn dies Effizienzvorteile bringt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird (siehe Spezialisierungs-GVO 1218/2010).
  3. Kooperationen im Rahmen von Joint Ventures

    • Unternehmen dürfen in begrenztem Rahmen Märkte aufteilen, wenn es für das Bestehen eines echten Joint Ventures erforderlich ist.


4. Beispiele für Marktaufteilungen und relevante Urteile

4.1. Kartellrechtswidrige Fälle

EuGH, Rs. C-68/12 – Schienenkartell (ThyssenKrupp, Voestalpine, Vossloh)

  • Sachverhalt: Hersteller von Schienenmaterialien hatten sich darauf verständigt, nur in bestimmten Ländern zu verkaufen.
  • Ergebnis: Die EU-Kommission verhängte Bußgelder von insgesamt über 700 Millionen Euro.
  • Kernproblem: Geografische Marktaufteilung schränkte den Wettbewerb massiv ein.

EuG, Rs. T-799/17 – LKW-Kartell (Daimler, Volvo, MAN, Scania, DAF, Iveco)

  • Sachverhalt: LKW-Hersteller hatten ihre Verkaufsgebiete und Preissteigerungen abgestimmt.
  • Ergebnis: Die EU-Kommission verhängte Strafen von rund 3,8 Milliarden Euro.

BKartA, B1-200/13 – Mehlkartell

  • Sachverhalt: Deutsche Mühlenbetriebe teilten sich Kunden und Regionen auf.
  • Ergebnis: Bußgelder von insgesamt mehr als 40 Millionen Euro.

EuGH, Rs. C-450/19 – Bieterkartell in der Bauindustrie

  • Sachverhalt: Mehrere Bauunternehmen hatten sich bei öffentlichen Ausschreibungen abgesprochen, um den Wettbewerb zu verzerren.
  • Ergebnis: Strafen in dreistelliger Millionenhöhe.

4.2. Zulässige Fälle von Marktaufteilungen

Technologietransfer-GVO – Lizenzverträge

  • Ein Softwarehersteller gewährt einem Unternehmen exklusive Nutzungsrechte für eine Software in einem bestimmten Markt.
  • Zulässig, da es Innovationsanreize fördert.

Selektive Vertriebssysteme

  • Ein Luxusuhrenhersteller erlaubt den Verkauf nur über zertifizierte Händler in bestimmten Regionen.
  • Erlaubt, solange es den Qualitätsstandard sichert und den Wettbewerb nicht völlig ausschaltet.

Gemeinsame Spezialisierung

  • Zwei Unternehmen spezialisieren sich auf unterschiedliche Komponenten eines Produkts, um Forschungskosten zu senken.
  • Zulässig, wenn Effizienzgewinne nachweisbar sind.


5. Was können Kartellrechtler tun?

5.1. Präventive Beratung und Compliance

  • Prüfung, ob eine Marktaufteilung kartellrechtswidrig ist oder unter eine Ausnahme fällt.
  • Entwicklung von Compliance-Programmen zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen.
  • Schulungen für Unternehmen, um illegale Absprachen zu verhindern.

5.2. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung von Unternehmen in Untersuchungen der EU-Kommission oder des Bundeskartellamts.
  • Verhandlung von Kronzeugenregelungen, um Bußgelder zu reduzieren.
  • Koordination interner Untersuchungen, um Risiken frühzeitig zu identifizieren.

5.3. Schadensersatzklagen und Litigation

  • Unterstützung geschädigter Unternehmen bei Follow-on-Klagen gegen Kartellbeteiligte.
  • Abwehr von überhöhten Schadensersatzforderungen für Mandanten, die in Kartellverfahren verwickelt sind.

5.4. Einzelfreistellungsanträge

  • Beantragung einer Einzelfreistellung nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV, falls eine Vereinbarung Effizienzgewinne bringt.
  • Verhandlung mit Kartellbehörden über mögliche Anpassungen einer Marktaufteilung, um Rechtssicherheit zu schaffen.


6. Marktaufteilungen

Marktaufteilungen gehören zu den schwersten Kartellrechtsverstößen und werden von Kartellbehörden mit hohen Strafen geahndet. Während in wenigen Ausnahmefällen Marktaufteilungen durch GVO oder Einzelfreistellungen zulässig sein können, sind die meisten Absprachen dieser Art eindeutig illegal.

Kartellrechtler sind unverzichtbar für Unternehmen, um Rechtsrisiken zu minimieren, kartellrechtliche Untersuchungen zu begleiten und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen durchzusetzen oder abzuwehren. Eine frühzeitige kartellrechtliche Beratung kann helfen, empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.

 

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