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 Meistbegünstigungsklauseln

Wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt, sind auch sog. Meistbegünstigungsklauseln zulässig.

Solche Klauseln verpflichten den Lieferanten, anderen Abnehmern keine günstigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen als dem Vertragspartner der Meistbegünstigungsklausel; sie können auch für den Lieferanten die Verpflichtung begründen, dem Vertragspartner nachträglich die gleichen (günstigeren) Einkaufsbedingungen einzuräumen. Da derartige Klauseln den Preisgestaltungsspielraum des Lieferanten einschränken und tendenziell zu einer Gleichbehandlung aller Abnehmer führen, werden sie nach der Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen nur bis zu einem Marktanteil des Lieferanten bis zu 30 % automatisch vom Kartellverbot freigestellt.

Überschreitet der Marktanteil des Lieferanten 30 %, ist es jedoch im Einzelfall möglich, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.

Meistbegünstigungsklausel im Kartellrecht

1. Einführung: Was ist eine Meistbegünstigungsklausel?

Eine Meistbegünstigungsklausel (MBK) verpflichtet einen Vertragspartner, einem Unternehmen die gleichen oder besseren Bedingungen zu gewähren, die er anderen Marktteilnehmern einräumt. Sie tritt häufig in Liefer-, Vertriebs- und Plattformverträgen auf.

Arten der Meistbegünstigungsklauseln:

  1. Weite Meistbegünstigungsklausel: Verpflichtung, keine besseren Bedingungen an Dritte zu gewähren (z. B. günstigere Preise, bessere Vertragskonditionen).
  2. Enge Meistbegünstigungsklausel: Verpflichtung, keine besseren Bedingungen an Dritte auf bestimmten Vertriebskanälen zu gewähren (z. B. keine günstigeren Preise auf eigenen Webseiten).

Ob Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtswidrig sind, hängt von Marktstruktur, Wettbewerbsauswirkungen und Effizienzvorteilen ab.

Rechtliche Grundlage:

  • Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verbieten wettbewerbsbeschränkende Absprachen.
  • Artikel 101 Abs. 3 AEUV erlaubt Ausnahmen bei Effizienzgewinnen.
  • Vertikal-GVO (2022/720) bietet unter bestimmten Bedingungen Freistellungen für Vertriebsverträge.


2. Wann sind Meistbegünstigungsklauseln kartellrechtswidrig?

2.1. Wettbewerbswidrige Formen der Meistbegünstigungsklausel

  1. Preisbindung durch Meistbegünstigung

    • Unternehmen verpflichtet Geschäftspartner, anderen Kunden keine besseren Preise zu gewähren.
    • Beispiel: Ein Hotelbuchungsportal verlangt von Hotels, dass sie nirgendwo niedrigere Preise anbieten dürfen.
    • Verstoß: Reduziert Preiswettbewerb und führt zu Marktverzerrungen.
  2. Verhinderung von Marktneueintritt durch MBK

    • Dominante Unternehmen nutzen MBK, um Konkurrenz zu blockieren.
    • Beispiel: Ein Online-Marktplatz verlangt von Händlern, dass sie neue Plattformen nicht günstiger bedienen.
    • Verstoß: Abschottung des Marktes und Innovationshemmung.
  3. Kombination mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen

    • MBK wird mit Exklusivitätsverpflichtungen kombiniert.
    • Beispiel: Ein Softwareanbieter zwingt Distributoren, alle konkurrierenden Produkte zu denselben Bedingungen anzubieten.
    • Verstoß: Einschränkung des freien Handels und möglicher Missbrauch marktbeherrschender Stellung.


2.2. Ausnahmefälle: Wann sind Meistbegünstigungsklauseln zulässig?

  1. Förderung von Effizienz und Marktzugang

    • MBK kann zulässig sein, wenn sie den Marktzugang erleichtert oder Effizienzgewinne bringt.
    • Beispiel: Ein Lieferant gewährt einem Einzelhändler eine MBK, um gleiche Preise für alle Kunden sicherzustellen.
  2. Verbrauchervorteile durch transparente Preismodelle

    • MBK kann zulässig sein, wenn sie Preisstabilität und Vergleichbarkeit erhöht.
    • Beispiel: Eine Versicherungsplattform garantiert, dass keine Versicherung teurer angeboten wird als auf anderen Kanälen.
  3. Meistbegünstigung in regulierten Märkten

    • Sektorale Regulierung kann MBK legitimieren.
    • Beispiel: Arzneimittelpreise in national regulierten Gesundheitssystemen.


3. Wichtige Urteile zu Meistbegünstigungsklauseln

3.1. Kartellrechtswidrige Fälle

EuGH, Rs. C-74/14 – "Eturas" (Online-Plattform-Kartell)

  • Sachverhalt: Ein Reiseportal zwang Anbieter, einheitliche Preise beizubehalten.
  • Ergebnis: Wettbewerbswidrig, da es den Preiswettbewerb einschränkte.

BGH, KZR 56/16 – "HRS-Urteil" (Hotelbuchungsplattformen)

  • Sachverhalt: HRS verlangte von Hotels, dass sie auf keiner anderen Plattform günstigere Preise anbieten dürfen.
  • Ergebnis: Wettbewerbswidrig, da es den Preisdruck reduzierte.

BKartA, B9-121/13 – "Amazon Marketplace"

  • Sachverhalt: Amazon verbot Händlern, Produkte anderswo günstiger anzubieten.
  • Ergebnis: Untersagt, da es den Wettbewerb auf Online-Marktplätzen einschränkte.


3.2. Zulässige Fälle von Meistbegünstigungsklauseln

EuGH, Rs. C-209/10 – "Post Danmark"

  • Sachverhalt: Ein Postunternehmen gewährte Kunden die besten Preise.
  • Ergebnis: Erlaubt, da es zu Markttransparenz und Effizienz führte.

BKartA – Versicherungsvertrieb (B3-100/16)

  • Sachverhalt: Versicherungsplattformen boten MBK zur Sicherstellung einheitlicher Provisionen an.
  • Ergebnis: Zulässig, da kein Druck auf Wettbewerber ausgeübt wurde.


4. Was können Kartellrechtler tun?

4.1. Prüfung der Rechtmäßigkeit von Meistbegünstigungsklauseln

  • Analyse, ob eine MBK kartellrechtskonform ist oder den Wettbewerb beschränkt.
  • Beratung zu alternativen Vertragsklauseln, um rechtliche Risiken zu minimieren.

4.2. Compliance-Beratung für Unternehmen

  • Entwicklung von internen Richtlinien für Vertragsgestaltung.
  • Schulungen für Vertrieb und Einkauf, um unzulässige Vertragsklauseln zu vermeiden.

4.3. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung von Unternehmen bei Untersuchungen durch die EU-Kommission oder das Bundeskartellamt.
  • Verhandlungen über Kronzeugenregelungen, um Bußgelder zu reduzieren.

4.4. Unterstützung bei Schadensersatzklagen

  • Vertretung geschädigter Unternehmen, die durch MBK Wettbewerbsnachteile erlitten haben.
  • Abwehr von überhöhten Forderungen in Kartellverfahren.


5. Meistbegünstigungsklauseln

Meistbegünstigungsklauseln sind ein strategisches Vertragsinstrument, bergen aber hohe kartellrechtliche Risiken. Sie sind verboten, wenn sie den Preiswettbewerb einschränken oder Marktzugang verhindern. Zulässig sind sie, wenn sie nachweislich Effizienzgewinne oder Verbrauchervorteile bieten.

Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Prüfung, Gestaltung und Verteidigung von MBK. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, hohe Bußgelder, Schadensersatzforderungen und Reputationsverluste zu vermeiden.

 

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