Meistbegünstigungsklauseln
Wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt, sind auch sog. Meistbegünstigungsklauseln zulässig.
Solche Klauseln verpflichten den Lieferanten, anderen Abnehmern keine günstigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen als dem Vertragspartner der Meistbegünstigungsklausel; sie können auch für den Lieferanten die Verpflichtung begründen, dem Vertragspartner nachträglich die gleichen (günstigeren) Einkaufsbedingungen einzuräumen. Da derartige Klauseln den Preisgestaltungsspielraum des Lieferanten einschränken und tendenziell zu einer Gleichbehandlung aller Abnehmer führen, werden sie nach der Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen nur bis zu einem Marktanteil des Lieferanten bis zu 30 % automatisch vom Kartellverbot freigestellt.
Überschreitet der Marktanteil des Lieferanten 30 %, ist es jedoch im Einzelfall möglich, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.
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