Unverbindliche Preisempfehlungen
Unverbindliche Preisempfehlungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten von 30 % ebenfalls grundsätzlich erlaubt.
Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn sich die Preisempfehlungen wegen der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken. Unzulässiger Druck wäre z.B. die Drohung, die Belieferung einzustellen oder zu verzögern, wenn der empfohlene Preis nicht eingehalten wird. Ein anderes Beispiel ist die Androhung von Rabattkürzungen, die ebenfalls unzulässig ist.
Auch bei einem Marktanteil des Lieferanten von über 30 % können Preisempfehlungen im Einzelfall freigestellt sein.
|