Verkaufskooperation/ Gemeinsame Vermarktung
Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über die gemeinsame Vermarktung ihrer Produkte oder Dienstleistungen sind insbesondere dann verboten, wenn damit eine Festlegung der Preise für die gemeinsam verkauften Produkte verbunden ist. Verkaufskooperationen sind daher nur in sehr seltenen Fällen freistellungsfähig.
Erstrecken sich Vermarktungsvereinbarungen dagegen nicht auf die Festlegung von Preisen, sondern etwa nur auf den gegenseitigen Vertrieb der Produkte oder auf gemeinsame Werbung, kommt eine Freistellung vom Kartellverbot in Betracht.
Voraussetzung für eine Freistellung ist allerdings, dass mit der gemeinsamen Vermarktung für die Parteien besondere Leistungsgewinne verbunden sind, die etwa darauf beruhen, dass bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. das logistische System, zusammengelegt werden. Diese Leistungsgewinne müssen – etwa in Form niedrigerer Preise – an die Verbraucher weitergegeben werden.
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