GVO Forschung & Entwicklung
Die GVO F&E stellt folgende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmern vom Anwendungsbereich des Art 81 Abs 1 EGV/ 101 AEUV frei:
- Gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren und die gemeinsame Verwertung der dabei erzielten Ergebnisse ("gemeinsame Forschung und Verwertung");
- Gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in Bezug auf Produkte oder Verfahren, die von denselben Vertragsparteien aufgrund einer früheren Vereinbarung durchgeführt wurden ("gemeinsame Verwertung");
- Gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren ohne die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse ("gemeinsame Forschung").
Die Freistellung gilt auch für Bestimmungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, mit deren Durchführung aber unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind.
Voraussetzungen für die F&E-Freistellung
Alle Vertragsparteien müssen Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für weitere Forschungs- oder Verwertungszwecke haben. Forschungsinstitute sowie Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen als gewerbliche Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht als Verwerter von Ergebnissen betätigen, können jedoch auf die eigene Verwertung verzichten.
Wird ausschließlich die gemeinsame Forschung und Entwicklung vorgesehen, muss jeder Vertragspartei selbständig die Verwertung der erzielten Ergebnisse sowie von vorher bestehenden und für die Verwertung erforderlichem Know-how offen stehen. Sind die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung keine konkurrierenden Unternehmen, ist eine Einschränkung auf einzelne Anwendungsbereiche zulässig.
Eine gemeinsame Verwertung muss Ergebnisse (geistiges Eigentum oder Know-how) betreffen, die von wesentlicher Bedeutung für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragsverfahren sind.
Ist eine Aufgabenteilung vorgesehen und wird ein Unternehmen mit der Herstellung betraut, muss dieses Lieferaufträge aller Vertragsparteien erfüllen, soweit nicht auch der gemeinsame Vertrieb vereinbart wurde.
Marktanteilsschwelle
Sind zwei oder mehrere beteiligte Unternehmen konkurrierende Unternehmen (tatsächliche oder potentielle Wettbewerber gemäß der Definition in Art 2 Z 12 GVO F&E), dann darf der Marktanteil der beteiligten Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung 25 % nicht überschreiten.
Die Gruppenfreistellungsverordnung für Forschung und Entwicklung (GVO F&E) im Detail
Die Gruppenfreistellungsverordnung für Forschung und Entwicklung (GVO F&E) ist eine Verordnung der Europäischen Kommission, die bestimmte Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) vom Kartellverbot des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freistellt. Die GVO F&E soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der Forschung und Entwicklung fördern, da solche Kooperationen oft zu Innovationen und Effizienzgewinnen führen, die den Verbrauchern zugutekommen.
Im Folgenden wird die GVO F&E umfassend erläutert, wann sie Anwendung findet, wann Vereinbarungen kartellrechtswidrig sind und wann nicht, sowie Beispiele aus der Praxis genannt.
1. Grundlagen der GVO F&E
1.1 Ziel der GVO F&E
Die GVO F&E (Verordnung (EU) Nr. 1217/2010) soll Unternehmen Anreize bieten, in Forschung und Entwicklung zu investieren, indem sie bestimmte Kooperationsvereinbarungen vom Kartellverbot freistellt. Sie gilt für Vereinbarungen, die den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt fördern, ohne den Wettbewerb unverhältnismäßig einzuschränken.
1.2 Anwendungsbereich
Die GVO F&E gilt für F&E-Vereinbarungen, bei denen Unternehmen gemeinsam Forschung und Entwicklung betreiben oder die Ergebnisse einer solchen Forschung gemeinsam nutzen. Sie gilt sowohl für horizontale (zwischen Wettbewerbern) als auch für vertikale (zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen) Vereinbarungen.
2. Voraussetzungen für die Freistellung
Damit eine F&E-Vereinbarung von der GVO F&E freigestellt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1 Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Die Unternehmen müssen gemeinsam Forschung und Entwicklung betreiben oder die Ergebnisse einer solchen Forschung gemeinsam nutzen. Dies umfasst sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung.
2.2 Keine harten Kernbeschränkungen
Die Vereinbarung darf keine harten Kernbeschränkungen enthalten, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Dazu gehören:
Preisabsprachen: Die Unternehmen dürfen keine Preise für die gemeinsam entwickelten Produkte oder Dienstleistungen absprechen.
Produktionsbeschränkungen: Die Unternehmen dürfen keine Mengen oder Produktionskapazitäten beschränken.
Marktaufteilungen: Die Unternehmen dürfen keine Märkte oder Kunden aufteilen.
2.3 Marktanteilsschwellen
Die GVO F&E gilt nur, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschreiten:
Horizontale Vereinbarungen: Die beteiligten Unternehmen dürfen zusammen nicht mehr als 25 % des relevanten Marktes kontrollieren.
Vertikale Vereinbarungen: Die beteiligten Unternehmen dürfen zusammen nicht mehr als 30 % des relevanten Marktes kontrollieren.
3. Wann sind F&E-Vereinbarungen kartellrechtswidrig?
F&E-Vereinbarungen sind kartellrechtswidrig, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht von der GVO F&E freigestellt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
3.1 Harte Kernbeschränkungen vorliegen
Wenn die Vereinbarung harte Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen, Produktionsbeschränkungen oder Marktaufteilungen enthält, ist sie grundsätzlich kartellrechtswidrig.
Beispiel: Zwei Pharmaunternehmen vereinbaren, die Preise für ein gemeinsam entwickeltes Medikament festzulegen. Dies wäre eine Preisabsprache und damit kartellrechtswidrig.
3.2 Die Marktanteilsschwellen überschritten werden
Wenn die beteiligten Unternehmen die Marktanteilsschwellen der GVO F&E überschreiten, ist die Vereinbarung nicht mehr von der Freistellung umfasst und kann kartellrechtswidrig sein.
Beispiel: Zwei Automobilhersteller, die zusammen mehr als 25 % des Marktes für Elektrofahrzeuge kontrollieren, schließen eine F&E-Vereinbarung. Da die Marktanteilsschwelle überschritten ist, ist die Vereinbarung nicht von der GVO F&E freigestellt und könnte kartellrechtswidrig sein.
3.3 Der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wird
Auch wenn keine harten Kernbeschränkungen vorliegen und die Marktanteilsschwellen eingehalten werden, kann eine F&E-Vereinbarung kartellrechtswidrig sein, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.
Beispiel: Zwei Unternehmen vereinbaren, keine eigenen Forschungsaktivitäten mehr durchzuführen und sich ausschließlich auf die gemeinsame Forschung zu konzentrieren. Dies könnte den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, da die Unternehmen ihre Innovationsfähigkeit verlieren.
4. Wann sind F&E-Vereinbarungen nicht kartellrechtswidrig?
F&E-Vereinbarungen sind nicht kartellrechtswidrig, wenn sie die Voraussetzungen der GVO F&E erfüllen und den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
4.1 Die Vereinbarung den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt fördert
Die Vereinbarung muss zu Effizienzgewinnen führen, die den Verbrauchern zugutekommen, z.B. durch die Entwicklung neuer Produkte oder Technologien.
Beispiel: Zwei Unternehmen entwickeln gemeinsam eine neue umweltfreundliche Verpackungstechnologie. Die Vereinbarung fördert den technischen Fortschritt und ist daher nicht kartellrechtswidrig.
4.2 Keine harten Kernbeschränkungen vorliegen
Die Vereinbarung darf keine harten Kernbeschränkungen enthalten, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.
Beispiel: Zwei Unternehmen vereinbaren, die Ergebnisse ihrer gemeinsamen Forschung unabhängig voneinander zu vermarkten. Da keine Preisabsprachen oder Marktaufteilungen vorliegen, ist die Vereinbarung nicht kartellrechtswidrig.
4.3 Die Marktanteilsschwellen eingehalten werden
Die beteiligten Unternehmen dürfen die Marktanteilsschwellen der GVO F&E nicht überschreiten.
Beispiel: Zwei kleine Softwareunternehmen, die zusammen weniger als 25 % des Marktes kontrollieren, schließen eine F&E-Vereinbarung zur Entwicklung einer neuen Anwendungssoftware. Da die Marktanteilsschwelle eingehalten wird, ist die Vereinbarung von der GVO F&E freigestellt.
5. Beispiele aus der Praxis
5.1 Fall "ASEA/ Brown Boveri" (EuGH, Urteil vom 17.09.2007 – T-201/04)
Zwei Unternehmen der Elektrotechnikbranche schlossen eine F&E-Vereinbarung zur Entwicklung neuer Technologien. Die Europäische Kommission stellte fest, dass die Vereinbarung den technischen Fortschritt förderte und keine harten Kernbeschränkungen enthielt. Daher wurde sie von der GVO F&E freigestellt.
5.2 Fall "GlaxoSmithKline" (EuGH, Urteil vom 06.10.2009 – C-501/06 P)
Zwei Pharmaunternehmen vereinbarten, die Preise für ein gemeinsam entwickeltes Medikament festzulegen. Die Europäische Kommission stellte fest, dass dies eine Preisabsprache darstellte und daher kartellrechtswidrig war.
6. GVO F&E
Die GVO F&E fördert die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der Forschung und Entwicklung, indem sie bestimmte Kooperationsvereinbarungen vom Kartellverbot freistellt. Damit eine F&E-Vereinbarung von der GVO F&E freigestellt wird, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter das Fehlen harter Kernbeschränkungen und die Einhaltung von Marktanteilsschwellen. Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung von F&E-Vereinbarungen und der Sicherstellung, dass diese im Einklang mit dem Kartellrecht stehen. Die genannten Beispiele verdeutlichen die praktische Anwendung und die rechtlichen Konsequenzen von F&E-Vereinbarungen.
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