GVO Forschung & Entwicklung
Die GVO F&E stellt folgende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmern vom Anwendungsbereich des Art 81 Abs 1 EGV/ 101 AEUV frei:
- Gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren und die gemeinsame Verwertung der dabei erzielten Ergebnisse ("gemeinsame Forschung und Verwertung");
- Gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in Bezug auf Produkte oder Verfahren, die von denselben Vertragsparteien aufgrund einer früheren Vereinbarung durchgeführt wurden ("gemeinsame Verwertung");
- Gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren ohne die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse ("gemeinsame Forschung").
Die Freistellung gilt auch für Bestimmungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, mit deren Durchführung aber unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind.
Voraussetzungen für die F&E-Freistellung
Alle Vertragsparteien müssen Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für weitere Forschungs- oder Verwertungszwecke haben. Forschungsinstitute sowie Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen als gewerbliche Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht als Verwerter von Ergebnissen betätigen, können jedoch auf die eigene Verwertung verzichten.
Wird ausschließlich die gemeinsame Forschung und Entwicklung vorgesehen, muss jeder Vertragspartei selbständig die Verwertung der erzielten Ergebnisse sowie von vorher bestehenden und für die Verwertung erforderlichem Know-how offen stehen. Sind die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung keine konkurrierenden Unternehmen, ist eine Einschränkung auf einzelne Anwendungsbereiche zulässig.
Eine gemeinsame Verwertung muss Ergebnisse (geistiges Eigentum oder Know-how) betreffen, die von wesentlicher Bedeutung für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragsverfahren sind.
Ist eine Aufgabenteilung vorgesehen und wird ein Unternehmen mit der Herstellung betraut, muss dieses Lieferaufträge aller Vertragsparteien erfüllen, soweit nicht auch der gemeinsame Vertrieb vereinbart wurde.
Marktanteilsschwelle
Sind zwei oder mehrere beteiligte Unternehmen konkurrierende Unternehmen (tatsächliche oder potentielle Wettbewerber gemäß der Definition in Art 2 Z 12 GVO F&E), dann darf der Marktanteil der beteiligten Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung 25 % nicht überschreiten.
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