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GVO Spezialisierungsvereinbarungen

Die GVO SpezV stellt folgende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmern vom Anwendungsbereich des Art 81 Abs 1 EGV/ Art 101 AEUV frei:

Freistellung

  • Eine Vertragspartei verpflichtet sich, die Produktion bestimmter Produkte einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und die betreffenden Produkte von einem konkurrierenden Unternehmen zu beziehen, welche sich seinerseits zur Produktion und Lieferung dieses Produktes verpflichtet ("einseitige Spezialisierung");
  • Zwei oder mehrere Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und die betreffenden Produkte von den übrigen Vertragsparteien zu beziehen, welche sich ihrerseits zur Lieferung verpflichten ("gegenseitige Spezialisierung");
  • Zwei oder mehrere Vertragsparteien verpflichten sich, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren ("gemeinsame Produktion").

Im Zusammenhang mit der einseitigen oder der gegenseitigen Spezialisierung ist eine (ausschließliche) Liefer- und Bezugsverpflichtung der beteiligten Unternehmen erforderlich. Durch diese Regelung soll gemäß Erwägungsgrund 12 GVO SpezV insbesondere vermieden werden, dass sich ein beteiligtes Unternehmen aus einem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht.

Marktanteilsschwellen

Die Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen im sachlich und räumlich relevanten Markt 20 % nicht überschreitet. Unterhalb dieser Schwelle sind alle Vereinbarungen freigestellt (soweit sie nicht "Kernbeschränkungen" enthalten). Bei der Ermittlung des Marktanteils ist gemäß Art 6 GVO SpezV auf die Absatzwerte für die betroffenen Produkte im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Dazu ist insbesondere auf die Bekanntmachung der Kommission vom 9.12.1997 zu verweisen, wonach es bei der Bestimmung des relevanten Marktes auf die Substituierbarkeit von Produkten und dabei insbesondere auf die Sicht des Endabnehmers ankommt. Liegt der Marktanteil zunächst unter der Schwelle von 20 % und überschreitet er diese in der Folge in einem Kalenderjahr, bleibt die Freistellung je nach Ausmaß der Überschreitung für ein bis zwei weitere Kalenderjahre aufrecht.

Kernbeschränkungen

Art 5 GVO SpezV enthält besonders eklatante Bestimmungen, die in Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen. Ist eine Kernbeschränkung dennoch enthalten, so entfällt die Freistellung für die gesamte Vereinbarung. Kernbeschränkungen sind insbesondere

(1) Vereinbarungen betreffend die Festsetzung von Preisen für den Verkauf der Produkte an dritte Abnehmer,

(2) die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes sowie

(3) die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen.

Gemäß Art 5 Abs 2 GVO SpezV sind jedoch Bestimmungen über (1) die vereinbarte Menge an Produkten und Vereinbarungen über die einseitige oder gegenseitige Spezialisierung, (2) die Festlegung des Umfangs der Kapazität und Produktion eines gemeinsamen Produktionsunternehmens bei gemeinsamer Produktion sowie (3) die Festsetzung von Absatzzielen und der Preise, die ein gemeinsames Produktionsunternehmen seinen unmittelbaren Abnehmern in Rechnung stellt, zulässig.

 

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