Freigestellte Kooperationen (horizontale und vertikale Gruppenfreistellungsverordnungen)
Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern ("horizontale Vereinbarungen") sind grundsätzlich geneigt, eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung zu entfalten und somit in Konflikt mit nationalem oder europäischem Wettbewerbsrecht zu stehen. Die neuen GVO nehmen bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen sowie Vereinbarungen betreffend Spezialisierung hinsichtlich der Produktion vom generellen Kartellverbot des Art 81 (ex Art 85) EGV aus. Die GVO setzten voraus, dass in ihrem Anwendungsbereich wettbewerbsbeschränkende Effekte durch positive Effekte aufgewogen bzw. überlagert werden.
Horizontale Vereinbarungen können erheblichen wirtschaftlichen Nutzen bringen, vor allem wenn sie komplementäre Tätigkeiten, Fähigkeiten oder Vermögenswerte zusammenführen. Horizontale Zusammenarbeit kann ein Mittel sein, Risiken zu teilen, Kosten zu sparen, Investitionen zu steigern, Know- how zu bündeln, die Produktqualität und -vielfalt zu verbessern und Innovation zu beschleunigen.
Horizontale Vereinbarungen können aber auch zu Wettbewerbsproblemen führen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, Preise oder Produktionsmengen festzulegen oder Märkte aufzuteilen, oder wenn die Zusammenarbeit die Parteien in die Lage versetzt, Marktmacht zu behalten, zu erlangen oder auszubauen, und sie sich dadurch wahrscheinlich in Bezug auf Preise, Produktionsmenge, Innovation oder Produktvielfalt und -qualität negativ auf den Markt auswirken wird.
Übliche Formen von horizontalen Vereinbarungen sind Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, Produktionsvereinbarungen einschließlich Zuliefer- und Spezialisierungsvereinbarungen, Einkaufsvereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Normenvereinbarungen einschließlich Standardbedingungen und Informationsaustausch. Wirtschaftliche Kriterien wie die Marktmacht der Parteien und andere Merkmale der Marktstruktur sind zentrale Elemente in der Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen einer horizontalen Vereinbarung und damit für die Prüfung nach Artikel 101 AEUV.
Freigestellt vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sind insbesondere zahlreiche Kooperationen von Unternehmen. Kooperationen fördern den Wettbewerb, wenn die beteiligten Unternehmen erst durch die Kooperation in die Lage versetzt werden, in den Wettbewerb einzutreten oder im Wettbewerb zu bestehen, oder wenn sie ihre Kräfte zur Abwehr marktbeherrschender Stellungen auf den vor- oder nachgelagerten Märkten bündeln.
Oft entscheidet der Marktanteil der beteiligten Unternehmen darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung im Rahmen einer Kooperation zulässig ist. Beispiele für Kooperationen, die freigestellt sein können, sind z. B. bestimmte Einkaufs- und Vertriebskooperationen, Mittelstandskartelle, Spezialisierungskartelle oder Forschungskooperationen.
Die sogenannten Hardcore-Vereinbarungen können allerdings grundsätzlich nicht vom Kartellverbot freigestellt werden, auch wenn sie etwa aus Sicht der beteiligten Unternehmen zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung führen.
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