Das Kartellverbot
Das Kartellverbot untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
Dieses Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, und für Vereinbarungen mit Abnehmern, die eine Preisbindung der nachgeordneten Wirtschaftsstufe zum Gegenstand haben (sog. Hardcore-Vereinbarungen).
Andere den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen können im Einzelfall wegen mangelnder Spürbarkeit von dem Kartellverbot ausgenommen sein, da das Kartellverbot nicht jede unbedeutende Bagatellbeschränkung erfassen soll.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vom Kartellverbot ausgenommen (gesetzliche Freistellung vom Kartellverbot).
Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
Die EU-Kommission betrachtet Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern nicht als spürbar, wenn deren Marktanteile auf dem betroffenen Markt zusammengerechnet 10 % nicht überschreiten („de-minimis-Bekanntmachung“).
Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern sind danach nicht spürbar, wenn die Marktanteile sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers auf den von ihnen jeweils bedienten Märkten einen Marktanteil von 15 % nicht überschreiten.
Auch Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind regelmäßig nicht spürbar. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von höchstens € 43 Mio. haben; diese Unternehmen dürfen jedoch nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens stehen, das die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt.
Freistellung vom Kartellverbot
Unter bestimmten Voraussetzungen werden an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vom Kartellverbot ausgenommen.
Freigestellt vom Kartellverbot sind ausnahmsweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn und weiteren typisierten Voraussetzungen sich messen lassen können.
Statt Antrag an Kartellbehörde: Selbsteinschätzung der Unternehmen
Anders als früher bedarf es für eine Freistellung keiner ausdrücklichen Erlaubnis der Kartellbehörden mehr. Vielmehr erfolgt eine Freistellung vom Kartellverbot „automatisch“ kraft Gesetzes, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind (System der Legalausnahme).
Unternehmen müssen daher in allen Fällen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten sich spürbar auf den Wettbewerb auswirkt und die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt (Selbsteinschätzung).
Dies kann im Einzelfall eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Andererseits stellt eine komplexe Prüfung kartellrechtlicher Probleme Unternehmen vor neue Herausforderungen, die ohne genauere Kenntnisse der kartellbehördlichen Praxis nur sehr schwer zu bewältigen sein dürften.
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