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Das Kartellverbot

Das Kartellverbot untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

Dieses Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, und für Vereinbarungen mit Abnehmern, die eine Preisbindung der nachgeordneten Wirtschaftsstufe zum Gegenstand haben (sog. Hardcore-Vereinbarungen).

Andere den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen können im Einzelfall wegen mangelnder Spürbarkeit von dem Kartellverbot ausgenommen sein, da das Kartellverbot nicht jede unbedeutende Bagatellbeschränkung erfassen soll.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vom Kartellverbot ausgenommen (gesetzliche Freistellung vom Kartellverbot).

Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung

Die EU-Kommission betrachtet Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern nicht als spürbar, wenn deren Marktanteile auf dem betroffenen Markt zusammengerechnet 10 % nicht überschreiten („de-minimis-Bekanntmachung“).

Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern sind danach nicht spürbar, wenn die Marktanteile sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers auf den von ihnen jeweils bedienten Märkten einen Marktanteil von 15 % nicht überschreiten.

Auch Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind regelmäßig nicht spürbar. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von höchstens € 43 Mio. haben; diese Unternehmen dürfen jedoch nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens stehen, das die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt.

Freistellung vom Kartellverbot

Unter bestimmten Voraussetzungen werden an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vom Kartellverbot ausgenommen.

Freigestellt vom Kartellverbot sind ausnahmsweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn und weiteren typisierten Voraussetzungen sich messen lassen können.

Statt Antrag an Kartellbehörde: Selbsteinschätzung der Unternehmen

Anders als früher bedarf es für eine Freistellung keiner ausdrücklichen Erlaubnis der Kartellbehörden mehr. Vielmehr erfolgt eine Freistellung vom Kartellverbot „automatisch“ kraft Gesetzes, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind (System der Legalausnahme).

Unternehmen müssen daher in allen Fällen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten sich spürbar auf den Wettbewerb auswirkt und die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt (Selbsteinschätzung).

Dies kann im Einzelfall eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Andererseits stellt eine komplexe Prüfung kartellrechtlicher Probleme Unternehmen vor neue Herausforderungen, die ohne genauere Kenntnisse der kartellbehördlichen Praxis nur sehr schwer zu bewältigen sein dürften.

1. Was ist das Kartellverbot?

Das Kartellverbot ist eine der zentralen Säulen des EU-Kartellrechts und soll sicherstellen, dass Unternehmen im Binnenmarkt in einem fairen Wettbewerb agieren. Es untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Angebotsbeschränkungen, die den Markt verzerren und Verbraucher schädigen.

Das Verbot richtet sich sowohl an horizontale Absprachen zwischen Wettbewerbern als auch an vertikale Beschränkungen in Liefer- und Vertriebsbeziehungen.

1.1. Rechtliche Grundlagen

  • Artikel 101 AEUV: Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen.
  • § 1 GWB (Deutschland): Nationales Pendant zum EU-Kartellverbot.
  • Artikel 101 Abs. 3 AEUV: Möglichkeit einer Freistellung bei Effizienzgewinnen.
  • Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs): Spezifische Regelungen für zulässige Kooperationen.


2. Wettbewerbswidrige Vereinbarungen und ihre Auswirkungen

2.1. Horizontale Kartelle (zwischen Wettbewerbern)

Kartelle zwischen Unternehmen auf derselben Marktstufe sind besonders schwerwiegend und fast immer verboten.

Preisabsprachen

  • Unternehmen stimmen Preise, Preisbestandteile oder Rabatte ab.
  • Beispiel: Fluggesellschaften vereinbaren, Treibstoffzuschläge gleichzeitig anzuheben.
  • Urteil: EuG, Rs. T-325/16 – "Luftfrachtkartell" → Bußgelder in Höhe von 800 Millionen Euro wegen koordinierter Preiserhöhungen.

Markt- und Gebietsaufteilungen

  • Wettbewerber teilen Märkte untereinander auf, um Konkurrenz zu vermeiden.
  • Beispiel: Zwei Pharmaunternehmen einigen sich darauf, dass eines nur in Deutschland und das andere nur in Frankreich Medikamente vertreibt.
  • Urteil: EuG, Rs. T-325/16 – "Schienenkartell" → Marktaufteilung führte zu hohen Bußgeldern.

Produktions- und Angebotsbeschränkungen

  • Unternehmen drosseln absichtlich das Angebot, um Preise hochzuhalten.
  • Beispiel: Europäische Zementhersteller reduzieren künstlich die Produktion, um Preiserhöhungen durchzusetzen.
  • Urteil: EuG, Rs. T-141/08 – "Zementkartell" → Millionenstrafen für beteiligte Unternehmen.

Ausschreibungsabsprachen (Bid Rigging)

  • Wettbewerber sprechen sich bei öffentlichen Ausschreibungen ab.
  • Beispiel: Baufirmen koordinieren ihre Gebote, damit ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erhält.
  • Urteil: EuGH, Rs. C-450/19 – Verbotene Ausschreibungsabsprachen wurden mit hohen Bußgeldern geahndet.


2.2. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (zwischen Herstellern und Händlern)

Preisbindung der zweiten Hand (Resale Price Maintenance, RPM)

  • Hersteller zwingt Händler, einen bestimmten Mindest- oder Festpreis zu verlangen.
  • Beispiel: Ein Luxusuhrenhersteller verbietet Rabatte unterhalb eines festgelegten Preisniveaus.
  • Urteil: EuGH, Rs. C-243/83 – "Michelin" → Preisbindungen sind grundsätzlich unzulässig.

Gebietsbeschränkungen und Online-Vertriebsverbote

  • Händler dürfen außerhalb eines bestimmten Gebiets nicht verkaufen oder werden am Online-Handel gehindert.
  • Beispiel: Ein Modehersteller verbietet seinen Händlern, Produkte über Amazon zu vertreiben.
  • Urteil: EuGH, Rs. C-439/09 – "Pierre Fabre" → Absolute Online-Vertriebsverbote sind wettbewerbswidrig.


3. Ausnahmen vom Kartellverbot (Freistellungen nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV)

Das Kartellverbot ist nicht absolut. Vereinbarungen können freigestellt werden, wenn sie nachweislich:

  1. Effizienzsteigerungen bringen (z. B. technologische Innovationen).
  2. Verbrauchern zugutekommen (z. B. bessere Qualität oder günstigere Preise).
  3. Den Wettbewerb nicht vollständig ausschalten.

Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs) regeln zulässige Kooperationen:

  • Vertikal-GVO (2022/720): Vertriebsvereinbarungen und selektiver Vertrieb.
  • F&E-GVO (1217/2010): Gemeinsame Forschung und Entwicklung.
  • Spezialisierungs-GVO (1218/2010): Kooperationen zur Arbeitsteilung in der Produktion.

Beispiel:
Zulässig: Zwei Automobilhersteller entwickeln gemeinsam eine neue Batterie-Technologie und teilen sich Produktionsstätten.
Unzulässig: Zwei Automobilhersteller stimmen sich über die regionalen Verkaufsgebiete ab.


4. Sanktionen für Kartellverstöße

4.1. Geldbußen und Strafen

  • Unternehmen können mit Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden.
  • Geschäftsführer können in einigen Ländern strafrechtlich verfolgt werden.

4.2. Kronzeugenregelung (Leniency-Programm)

  • Unternehmen, die Kartelle freiwillig anzeigen, können von Strafminderungen oder vollständigem Bußgelderlass profitieren.
  • Beispiel: Im LKW-Kartell konnte MAN als Kronzeuge hohe Strafen vermeiden.

4.3. Schadensersatzklagen

  • Geschädigte Unternehmen und Verbraucher können Sammelklagen gegen Kartelle einreichen.
  • Beispiel: LKW-Spediteure forderten nach dem LKW-Kartell Milliarden an Schadenersatz.


5. Rolle der Kartellrechtler im Zusammenhang mit dem Kartellverbot

5.1. Beratung und Compliance-Prüfung

  • Analyse, ob eine Vereinbarung kartellrechtskonform ist.
  • Entwicklung von Compliance-Programmen zur Vermeidung von Verstößen.
  • Schulungen für Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter.

5.2. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung von Unternehmen bei Untersuchungen der EU-Kommission oder nationaler Behörden.
  • Verhandlung von Kronzeugenregelungen zur Reduzierung von Bußgeldern.
  • Koordination interner Ermittlungen bei Kartellverdacht.

5.3. Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzklagen

  • Vertretung geschädigter Unternehmen gegen Kartelle (Follow-on-Klagen).
  • Abwehr von Schadensersatzforderungen für beschuldigte Unternehmen.


6. Kartellverbot

Das Kartellverbot ist eine der zentralen Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Es schützt den freien Markt vor Preisabsprachen, Marktaufteilungen und anderen wettbewerbswidrigen Praktiken. Während bestimmte Kooperationen durch GVOs freigestellt werden können, sind Hardcore-Kartelle fast immer verboten und werden mit hohen Strafen geahndet.

Kartellrechtler spielen eine entscheidende Rolle bei der Prävention, Verteidigung und Durchsetzung von Ansprüchen im Kartellrecht. Unternehmen sollten sich frühzeitig beraten lassen, um Kartellverstöße zu vermeiden und wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

 

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