Bußgelder in Kartellverfahren
Wenn Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen, kann die Kartellbehörde erhebliche Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen sowie gegen ihre Unternehmensvertreter verhängen.
Sofern ein Unternehmensverband oder dessen Vertreter bei Abschluss oder Durchführung einer Kartellvereinbarung eine maßgebliche Rolle gespielt haben, kann auch gegen den Verband und dessen Vertreter eine Geldbuße verhängt werden.
Die EU-Kommission kann für Verstöße gegen das europäische Kartellrecht Bußgelder in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes verhängen, wobei sich die Bemessungsgrundlage auf die Umsätze der gesamten Unternehmensgruppe bezieht.
Der Bußgeldrahmen des Bundeskartellamtes für Kartellverstöße beträgt bis zu € 1 Mio. für jeden einzelnen Kartellverstoß. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, der durch den Kartellverstoß erlangt wurde. Die Geldbuße darf allerdings insgesamt 10 % des Gesamtumsatzes, den das betroffene Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.
Bußgelder können schnell bilanzrelevante Größenordnungen erreichen. Ertappte Kartellmitglieder müssen deshalb oft erhebliche Rückstellungen für die Bußgeldrisiken bilden.
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