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Nichtigkeit

Eine wichtige Folge eines Verstoßes gegen das Kartellverbot liegt darin, dass die gegen das Verbot verstoßende Vertragsklausel bzw. der Vertragsbestandteil nichtig ist.

Dies kann – je nach der Bedeutung der nichtigen Klausel für den Gesamtvertrag – im Einzelfall auch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen. Die Vertragsparteien können dann ihre Ansprüche nicht durchsetzen.

Nichtigkeit kartellrechtswidriger Klauseln

1. Wann sind kartellrechtswidrige Klauseln nichtig?

Kartellrechtswidrige Klauseln in Verträgen sind nach Artikel 101 Abs. 2 AEUV und § 134 BGB i.V.m. § 1 GWBautomatisch nichtig. Das bedeutet, dass solche Klauseln von Anfang an als unwirksam betrachtet werden, ohne dass ein gerichtliches Urteil erforderlich ist.

Das Nichtigkeitsprinzip dient dazu, wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu unterbinden und sicherzustellen, dass der Markt frei bleibt.

1.1. Rechtliche Grundlagen

  • Artikel 101 Abs. 2 AEUV: "Vereinbarungen oder Beschlüsse, die gegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, sind automatisch nichtig."
  • § 134 BGB: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig."
  • § 1 GWB: Deutsches Pendant zu Artikel 101 AEUV mit gleicher Nichtigkeitsfolge.


2. Wann sind Klauseln kartellrechtswidrig und nichtig?

2.1. Preisabsprachen und Preisbindungen

Klauseln, die Preise oder Preisbestandteile festlegen, sind in der Regel nichtig.

Beispiel:
Ein Elektronikhersteller verpflichtet seine Händler, Produkte nicht unter einem festgelegten Preis zu verkaufen.

Urteil:

  • EuGH, Rs. C-243/83 – "Michelin" → Verbot von Preisbindungen, die den Wettbewerb einschränken.


2.2. Markt- und Gebietsaufteilungen

Klauseln, die Märkte oder Regionen zwischen Unternehmen aufteilen, sind kartellrechtswidrig und nichtig.

Beispiel:
Zwei Stahlhersteller schließen eine Vereinbarung, dass einer nur in Deutschland und der andere nur in Frankreich verkaufen darf.

Urteil:

  • EuG, Rs. T-325/16 – "Schienenkartell" → Marktaufteilungen wurden als kartellrechtswidrig erklärt und führten zu hohen Strafen.


2.3. Mengen- und Produktionsbeschränkungen

Klauseln, die das Produktionsvolumen oder das Angebot künstlich begrenzen, sind nichtig.

Beispiel:
Zementhersteller einigen sich darauf, die Produktion zu drosseln, um höhere Preise zu erzielen.

Urteil:

  • EuG, Rs. T-141/08 – "Zementkartell" → Nichtige Produktionsbeschränkungen mit hohen Bußgeldern.


2.4. Exklusivitäts- und Wettbewerbsverbote

Unverhältnismäßige Wettbewerbsverbote oder Exklusivitätsklauseln sind nichtig, wenn sie den Markt unzulässig beschränken.

Beispiel:
Ein Pharmakonzern verpflichtet Apotheken, ausschließlich seine Medikamente zu führen.

Urteil:

  • EuGH, Rs. C-74/14 – "Eturas" → Wettbewerbswidrige Klauseln, die den Markt beschränken, sind automatisch nichtig.


2.5. Ausschreibungsabsprachen (Bid Rigging)

Klauseln, die Unternehmen verpflichten, sich in Ausschreibungen abzusprechen, sind nichtig.

Beispiel:
Bauunternehmen vereinbaren, dass ein bestimmtes Unternehmen den Zuschlag erhält, während andere absichtlich höhere Angebote abgeben.

Urteil:

  • EuGH, Rs. C-450/19 → Ausschreibungsabsprachen sind nichtig und führen zu hohen Strafen.


3. Folgen der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Klauseln

3.1. Automatische Unwirksamkeit der Klausel

  • Die Klausel gilt als von Anfang an rechtlich unwirksam.
  • Das restliche Vertragswerk bleibt möglichst bestehen, es sei denn, der Vertrag kann ohne die Klausel nicht durchgeführt werden.

3.2. Schadensersatzansprüche von Betroffenen

  • Unternehmen oder Verbraucher, die durch eine nichtige Klausel geschädigt wurden, können Schadensersatz fordern.
  • Beispiel: Speditionen klagen nach dem LKW-Kartell auf überhöhte Kaufpreise.

Urteil:

  • EuG, Rs. T-799/17 – "LKW-Kartell" → Hohe Strafen und zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die Hersteller.

3.3. Bußgelder und Sanktionen

  • Kartellbehörden können Bußgelder bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens verhängen.
  • Beispiel: Google erhielt eine Strafe von 2,42 Milliarden Euro für Wettbewerbsverstöße.

Urteil:

  • EuG, Rs. T-612/17 – "Google Shopping" → Wettbewerbswidrige Klauseln zur Bevorzugung eigener Dienste wurden für nichtig erklärt.


4. Rolle von Kartellrechtlern bei der Durchsetzung und Abwehr der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Klauseln

4.1. Präventive Prüfung von Verträgen

  • Analyse von Verträgen auf kartellrechtliche Risiken.
  • Erarbeitung kartellrechtskonformer Vertragsklauseln.

4.2. Durchsetzung der Nichtigkeit vor Gericht und Behörden

  • Vertretung geschädigter Unternehmen oder Verbraucher, die eine nichtige Klausel anfechten wollen.
  • Kooperation mit Kartellbehörden zur Untersuchung von Wettbewerbsverstößen.

4.3. Verteidigung von Unternehmen gegen Vorwürfe kartellrechtswidriger Klauseln

  • Verteidigung in Verfahren der EU-Kommission oder des Bundeskartellamts.
  • Verhandlung von Kronzeugenregelungen zur Minderung von Strafen.

4.4. Schadensersatzprozesse wegen kartellrechtswidriger Klauseln

  • Vertretung von Klägern in Sammelklagen.
  • Abwehr überhöhter Forderungen gegen Unternehmen.


5. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Klauseln

Die Nichtigkeit kartellrechtswidriger Klauseln ist ein essenzieller Bestandteil des EU-Kartellrechts. Sie verhindert, dass Unternehmen durch illegale Absprachen und wettbewerbswidrige Vertragsklauseln den Markt verzerren. Preisbindungen, Marktaufteilungen, Produktionsbeschränkungen und Exklusivitätsklauseln sind besonders häufig nichtig. Unternehmen sollten sich frühzeitig beraten lassen, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

 

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