Schadensersatz
Der kartellrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wird immer weiter verschärft.
Zuletzt ist der Kreis derer erweitert worden, die einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Jetzt kann grundsätzlich jeder (z. B. auch ein Endverbraucher) Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm durch einen wettbewerbsbeschränkenden Vertrag oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist – auch wenn sich der Kartellverstoß nicht gezielt gegen ihn gerichtet hat.
Die Höhe des Schadens wird allerdings vielfach schwer genau zu ermitteln sein. Die Beweislast für die Schadenshöhe trägt der Geschädigte. Die an dem Kartellverstoß beteiligten Unternehmen können sich aber jedenfalls nicht darauf berufen, ihre Abnehmer hätten die – kartellbedingt – überhöhten Preise an ihre Kunden weitergegeben und damit keinen Schaden erlitten.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat. Daher können jetzt auch Unternehmen, die selbst an einer Kartellabsprache beteiligt waren, gegenüber den anderen Kartellmitgliedern Schadensersatzansprüche erwirken. Außerdem können andere Marktbeteiligte die Unterlassung des kartellrechtswidrigen Verhaltens von den beteiligten Unternehmen verlangen. Der Unterlassungsanspruch kann vom Geschädigten und von Wirtschafts-und Berufsverbänden, nicht allerdings von Verbraucherschutzverbänden geltend gemacht werden.
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