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Koppelungsverbot

Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Verkauf eines Produktes ohne sachlichen Grund mit dem Verkauf eines anderen Produktes oder einer anderen Dienstleistung koppelt.

Das kann dann der Fall sein, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen beim Verkauf patentgeschützter Produkte oder im Rahmen von Lizenzverträgen von seinen Geschäftspartnern zugleich den Kauf nicht geschützter anderer Produkte verlangt.

Kopplungsverbote im Kartellrecht

1. Einführung in das Kopplungsverbot

Das Kopplungsverbot untersagt marktbeherrschenden Unternehmen, den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Kunde ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung mitkauft. Dieses Verhalten kann den Wettbewerb verzerren und den Marktzugang für Konkurrenten erschweren.

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
  • EU: Art. 102 lit. d AEUV (Kopplungsverbote bei marktbeherrschenden Unternehmen)
  • USA: Sherman Act, Clayton Act (Tying and Bundling-Verbot)

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf also keine Koppelungsgeschäfte durchsetzen, die den Wettbewerb einschränken oder Konkurrenten benachteiligen.


2. Arten von Kopplungsgeschäften (Tying & Bundling)

2.1 Technisches Tying

Ein Produkt wird technisch so gestaltet, dass es nur mit einem anderen Produkt des Unternehmens genutzt werden kann.

Beispiel: Microsoft Windows Media Player (EU-Kommission, 2004)

  • Microsoft koppelte den Windows Media Player zwanghaft mit seinem Betriebssystem.
  • Die EU-Kommission sah dies als unzulässige Kopplung, da es Konkurrenten wie RealPlayer oder Winamp behinderte.
  • Strafe: 497 Mio. €.


2.2 Vertragliches Tying

Ein Unternehmen verpflichtet Kunden vertraglich, ein weiteres Produkt zu erwerben.

Beispiel: Hilti (EuGH, Rs. C-53/92)

  • Hilti, Hersteller von Nagelpistolen, verkaufte Nägel nur im Paket mit seinen Geräten.
  • Die EU-Kommission sah dies als Marktabschottung, da es den Vertrieb von Fremdhersteller-Nägeln verhinderte.


2.3 Bündelangebote (Bundling)

Zwei oder mehr Produkte werden nur gemeinsam verkauft, sodass Kunden sie nicht einzeln erwerben können.

Beispiel: Microsoft Internet Explorer (EU-Kommission, 2009)

  • Microsoft koppelte den Internet Explorer an Windows, wodurch andere Browser benachteiligt wurden.
  • Strafe: 1,5 Mrd. €, zudem wurde Microsoft verpflichtet, eine Browserauswahl in Windows zu integrieren.

Beispiel: Google Android (EU-Kommission, 2018)

  • Google verpflichtete Smartphone-Hersteller, Google Search und Chrome vorzuinstallieren, wenn sie Android nutzen wollten.
  • Strafe: 4,34 Mrd. €.


2.4 Koppelung im Finanzsektor

Banken oder Kreditkartenanbieter verlangen die Nutzung bestimmter Zusatzdienste.

Beispiel: Mastercard (EU-Kommission, 2019)

  • Mastercard zwang Händler zur Nutzung bestimmter Bankdienstleistungen bei Kartenzahlungen.
  • Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 570 Mio. €.


3. Wann ist eine Koppelung kartellrechtswidrig?

Nicht jede Koppelung ist verboten. Die Rechtsprechung stellt vier zentrale Kriterien auf:

  1. Marktbeherrschende Stellung des Unternehmens

    • Das Unternehmen hat eine dominierende Position auf dem relevanten Markt.
  2. Zwei separate Produkte oder Dienstleistungen

    • Es müssen zwei unterschiedliche Produkte oder Dienste gekoppelt werden.
  3. Kunde wird gezwungen

    • Der Kunde hat keine Wahl, das gebündelte Produkt separat zu erwerben.
  4. Wettbewerbsverzerrung

    • Die Kopplung schließt Wettbewerber aus oder schränkt den Markt ein.


4. Kopplungsverträge

Kopplungsverträge sind besonders im Technologiebereich, Softwaresektor und Finanzdienstleistungen problematisch. Die Kartellbehörden prüfen genau, ob eine Kopplung dazu dient, Konkurrenten zu verdrängen oder den Wettbewerb einzuschränken. Große Verfahren wie gegen Microsoft, Google oder Mastercard zeigen, dass Kartellbehörden weltweit scharf gegen unzulässige Koppelungen vorgehen.

 

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