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Preisdiskriminierung

Während es allgemein durchaus üblich ist, einzelne Kunden beim Preis oder hinsichtlich einzelner Konditionen besser oder schlechter zu behandeln als andere, sind marktbeherrschende Unternehmen insofern enger gebunden. Sie müssen darauf achten, dass sie von einzelnen Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund höhere Preise verlangen als von anderen.

Ein sachlicher Grund für eine Preisdiskriminierung kann in Ersparnissen bei Produktion, Vertrieb und Logistik aufgrund einer höheren Abnahmemenge liegen.

Preisdiskriminierung im Kartellrecht

1. Einführung in die Preisdiskriminierung

Preisdiskriminierung liegt vor, wenn ein Unternehmen unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung verlangt, ohne dass die Kostenunterschiede dies rechtfertigen. Sie kann als wettbewerbsfördernd oder als missbräuchlich gelten, je nach Marktstellung und Auswirkungen auf den Wettbewerb.

1.1 Relevante Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (Missbrauchsaufsicht)
  • EU: Art. 102 lit. c AEUV (Diskriminierung durch marktbeherrschende Unternehmen)
  • USA: Robinson-Patman Act (gegen unfaire Preisdiskriminierung)

Nach diesen Vorschriften ist Preisdiskriminierung verboten, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen zum Zweck der Wettbewerbsverzerrung oder -behinderung eingesetzt wird.


2. Arten der Preisdiskriminierung

2.1 Erste-Grad-Preisdiskriminierung (Personalisierte Preise)

  • Der Preis wird individuell an den Kunden angepasst (z. B. basierend auf Kaufkraft oder Zahlungsbereitschaft).
  • Technisch wird dies häufig durch Big Data und Algorithmen umgesetzt.

Beispiel: Amazon Dynamic Pricing

  • Amazon hat unterschiedliche Preise für dieselben Produkte angezeigt, abhängig von Standort, Kundenhistorie und Kaufverhalten.
  • Zwar kein kartellrechtliches Verfahren, aber datenschutzrechtlich und verbraucherschutzrechtlich umstritten.


2.2 Zweite-Grad-Preisdiskriminierung (Mengenrabatte, Paketpreise)

  • Kunden erhalten verschiedene Preise je nach Abnahmemenge oder Vertragsbedingungen.

Beispiel: Michelin I (EuGH, Rs. 322/81)

  • Michelin bot Reifenhändlern komplexe Rabattstrukturen, die kleinere Händler benachteiligten.
  • Der EuGH urteilte, dass Michelin durch gezielte Mengenrabatte den Wettbewerb beschränkte.

Beispiel: Deutsche Post (BGH, KVR 31/99)

  • Deutsche Post gewährte individuelle Rabatte an Großkunden, um den Wettbewerb auf dem Paketmarkt zu behindern.
  • Der BGH bestätigte dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.


2.3 Dritte-Grad-Preisdiskriminierung (Gruppenbasierte Preisgestaltung)

  • Unterschiedliche Kundengruppen (z. B. Unternehmen, Privatpersonen, Studierende) zahlen verschiedene Preise.

Beispiel: United Brands (EuGH, Rs. 27/76)

  • United Brands verkaufte Bananen zu unterschiedlichen Preisen an Händler in verschiedenen EU-Staaten.
  • Der EuGH wertete dies als Preisdiskriminierung und Marktabschottung.

Beispiel: Ryanair und Flughafen-Gebühren

  • Ryanair erhielt in einigen EU-Flughäfen individuelle Rabatte, während andere Fluggesellschaften höhere Gebühren zahlten.
  • EU-Kommission prüfte dies als mögliche diskriminierende Preisgestaltung.


3. Missbräuchliche Preisdiskriminierung und Urteile

3.1 Diskriminierung von Handelspartnern

  • Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nicht ohne objektive Rechtfertigung unterschiedliche Preise für identische Produkte verlangen.

Beispiel: Intel (EuG, Rs. T-286/09)

  • Intel gewährte PC-Herstellern Rabatte, wenn sie keine AMD-Prozessoren kauften.
  • Der EuG entschied, dass dies eine missbräuchliche Preisstrategie war.


3.2 Margin Squeeze (Preis-Kosten-Schere)

  • Ein vertikal integriertes Unternehmen setzt Einkaufspreise für Wettbewerber so hoch, dass diese keine Gewinnmarge mehr erzielen können.

Beispiel: Deutsche Telekom (EuGH, Rs. C-280/08)

  • Deutsche Telekom verlangte von Wettbewerbern höhere Netzzugangsentgelte, als es Endkunden berechnete.
  • Der EuGH entschied, dass dies eine missbräuchliche Preisdiskriminierung war.


3.3 Plattformökonomie und algorithmische Preissteuerung

  • Digitale Plattformen nutzen Algorithmen zur individuellen Preissetzung, was potenziell missbräuchlich sein kann.

Beispiel: Google Ads und Self-Preferencing (EU-Kommission, 2017)

  • Google bevorzugte eigene Dienste durch algorithmische Preisgestaltung und diskriminierte Wettbewerber.
  • Strafe: 2,42 Mrd. €.


4. Preisdiskriminierung

Preisdiskriminierung kann eine legitime Marktstrategie sein, aber auch missbräuchlich, wenn sie den Wettbewerb behindert oder Kunden benachteiligt. Kartellrechtlich relevante Fälle betreffen meist marktbeherrschende Unternehmen, die durch gezielte Preisstrategien Konkurrenten ausschließen. Die Kartellbehörden achten zunehmend auf digitale Plattformen und algorithmische Preissetzung, da sich dort neue Formen der Preisdiskriminierung entwickeln.

 

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