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Rabattsysteme

Bestimmte Rabattpraktiken marktbeherrschender Anbieter können einen Missbrauch ihrer Marktstellung darstellen. Dies gilt insbesondere für Treuerabatte und ggfs. auch für Umsatzrabattsysteme.

Umsatzrabatte

Bei Umsatzrabatten hängt die Höhe des vom Lieferanten gewährten Rabatts vom Umsatz des Lieferanten mit dem jeweiligen Abnehmer aus dem Verkauf eines bestimmten Produktes ab (bzw. bei Gesamtumsatzrabatten von dem Gesamtumsatz des Lieferanten mit dem Abnehmer aus dem Absatz verschiedener Produkte). Derartige Rabattsysteme können eine unzulässige Sogwirkung entfalten, da die Abnehmer bestrebt sind, einen möglichst großen Teil ihres Bedarfs bei dem marktbeherrschenden Lieferanten zu decken, um so einen möglichst hohen Rabatt zu erhalten.

Treuerabatte

Treuerabatte werden unter der Bedingung gewährt, dass der Abnehmer seinen gesamten oder jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seines Bedarfs bei dem betroffenen Lieferanten deckt. Da derartige Treuerabatte gezielt darauf gerichtet sind, Wettbewerber des Lieferanten von Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern auszuschließen, stellen sie in der Hand marktbeherrschender Unternehmen stets einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar.

Mengenrabatte, Funktionsrabatte

Mengenrabattsysteme dagegen, deren Höhe ausschließlich vom Umfang des einzelnen Auftrages eines Abnehmers abhängen, können auch von marktbeherrschenden Lieferanten gewährt werden. Das Gleiche gilt für Funktionsrabatte. Diese knüpfen an bestimmte Leistungen des Abnehmers für den Lieferanten an (z. B. Großhandelsfunktionsrabatte, Rabatte für Lagerhaltung, Transport der Ware, intensive Werbung für die Produkte).

Rabattsysteme im Kartellrecht

1. Einführung in Rabattsysteme im Kartellrecht

Rabattsysteme sind ein wesentliches Instrument der Preisgestaltung. Sie können wettbewerbsfördernd sein, wenn sie zu günstigeren Preisen für Verbraucher führen. Allerdings können sie auch missbräuchlich sein, wenn sie Wettbewerber ausschließen oder Kunden in Abhängigkeit zu einem marktbeherrschenden Unternehmen bringen.

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: § 19 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
  • EU: Art. 102 AEUV (Verbot missbräuchlicher Rabatte)
  • USA: Robinson-Patman Act (Verbot von diskriminierenden Rabatten)

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen keine Rabattsysteme anwenden, die den Wettbewerb verzerren oder Konkurrenten vom Markt verdrängen.


2. Arten von Rabattsystemen im Kartellrecht

2.1 Mengenrabatte (Legitim)

  • Kunden erhalten einen Rabatt, wenn sie eine größere Menge eines Produkts kaufen.
  • Unproblematisch, solange es keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gibt.

Beispiel: Michelin I (EuGH, Rs. 322/81)

  • Michelin gewährte Händlern hohe Rabatte bei hohen Bestellmengen, um sie an sich zu binden.
  • Der EuGH stellte fest, dass Michelin seine Marktmacht nutzte, um den Wettbewerb zu beschränken.


2.2 Treuerabatte (Problematisch)

  • Kunden erhalten Rabatte, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum hinweg regelmäßig beim selben Anbieter kaufen.
  • Missbräuchlich, wenn sie Wettbewerber ausschließen.

Beispiel: Intel (EuG, Rs. T-286/09)

  • Intel gewährte PC-Herstellern Rabatte, wenn sie fast ausschließlich Intel-Prozessoren verwendeten.
  • Der EuG entschied, dass dies eine missbräuchliche Marktabschottung war.
  • Strafe: 1,06 Mrd. €.


2.3 Exklusivrabatte (Hochproblematisch)

  • Kunden erhalten Rabatte, wenn sie ausschließlich bei einem Anbieter kaufen.
  • In der Regel kartellrechtswidrig, da sie den Markt abschotten.

Beispiel: Hoffmann-La Roche (EuGH, Rs. 85/76)

  • Hoffmann-La Roche bot Pharmahändlern Rabatte, wenn sie nur Roche-Produkte kauften.
  • Der EuGH entschied, dass dies eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung war.


2.4 Zielrabatte (Problematisch bei Marktmacht)

  • Rabatte werden gewährt, wenn Kunden ein bestimmtes Einkaufsziel erreichen.
  • Kann problematisch sein, wenn Kunden wirtschaftlich gezwungen werden, einen hohen Anteil ihres Einkaufsvolumens beim Anbieter zu belassen.

Beispiel: British Airways (EuGH, Rs. C-95/04)

  • British Airways gewährte Reisebüros höhere Rabatte, wenn sie hohe Buchungsquoten für BA-Flüge erreichten.
  • Der EuGH wertete dies als marktbeherrschenden Missbrauch, da andere Airlines benachteiligt wurden.


3. Wann sind Rabattsysteme kartellrechtswidrig?

Nicht jedes Rabattsystem ist verboten. Die Rechtsprechung prüft folgende Kriterien:

  1. Marktbeherrschende Stellung

    • Das Unternehmen muss eine marktbeherrschende Position haben.
  2. Kopplung an Exklusivität oder hohe Marktanteile

    • Kunden werden an den Anbieter gebunden und vom Wechsel zu Wettbewerbern abgehalten.
  3. Langfristige Wirkung auf den Wettbewerb

    • Rabatte verhindern oder erschweren Markteintritte neuer Anbieter.
  4. Keine objektive Rechtfertigung

    • Rabatte dürfen nicht als normale Mengen- oder Effizienzrabatte begründet sein.


4. Rabatte

Kartellrechtlich problematische Rabatte betreffen vor allem marktbeherrschende Unternehmen, die durch langfristige oder exklusive Rabatte den Wettbewerb behindern. Besonders betroffen sind die Tech-, Pharma-, Luftfahrt- und Einzelhandelsbranche. Große Urteile wie gegen Intel, Michelin und British Airways zeigen, dass Kartellbehörden scharf gegen unfaire Rabattsysteme vorgehen.

 

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