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 Verkauf unter Einstandspreis

Unternehmen, die gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen überlegene Marktmacht haben, dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, die kleinen und mittleren Unternehmen unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung wird angenommen, wenn Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis angeboten werden.

Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis greift also nicht erst ein, wenn ein Unternehmen marktbeherrschend ist. Es gilt vielmehr bereits für Unternehmen, die im Vergleich zu den auf dem gleichen Markt tätigen kleineren und mittleren Wettbewerbern eine überlegene Position innehaben, etwa aufgrund ihrer Finanzkraft. Werden Waren nicht nur gelegentlich, sondern systematisch über längere Zeit unter ihrem Einstandspreis angeboten, ist dies nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann vorliegen, wenn es sich bei dem Angebot unter Einstandspreis um die Anpassung an einen Wettbewerbspreis handelt, sofern dieser nicht ebenfalls unter Einstandspreis gebildet ist

Verkauf unter Einstandspreis (Predatory Pricing) im Kartellrecht

1. Einführung in den Verkauf unter Einstandspreis

Der Verkauf unter Einstandspreis, auch Predatory Pricing oder Verdrängungspreise genannt, bezeichnet die Praxis, Waren oder Dienstleistungen unter den eigenen Kosten zu verkaufen, um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Diese Strategie ist nur dann kartellrechtswidrig, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen eingesetzt wird, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen und anschließend die Preise zu erhöhen.

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
  • EU: Art. 102 lit. a AEUV (Missbräuchliche Preisstrategie)
  • USA: Sherman Act (Monopolmissbrauch)

Der Verkauf unter Einstandspreis ist nicht per se verboten, sondern nur dann, wenn er darauf abzielt, den Wettbewerb auszuschalten.


2. Kriterien für kartellrechtswidriges Predatory Pricing

Gerichte und Kartellbehörden prüfen folgende Schlüsselkriterien:

  1. Marktbeherrschende Stellung

    • Das Unternehmen muss eine dominante Marktposition haben.
  2. Verkauf unterhalb der variablen oder durchschnittlichen Gesamtkosten

    • Falls die Preise unter den variablen Kosten liegen → starke Vermutung für Missbrauch (EuGH, AKZO-Fall).
    • Falls die Preise unter den Gesamtkosten, aber über den variablen Kosten liegen → individuelle Prüfung erforderlich.
  3. Ausschlussstrategie gegen Wettbewerber

    • Das Unternehmen muss die Absicht haben, Konkurrenten aus dem Markt zu drängen.
  4. Nachhaltige Erhöhung der Preise nach Marktaustritt der Konkurrenz

    • Es muss wahrscheinlich sein, dass das Unternehmen nach dem Verdrängungswettbewerb die Preise wieder anhebt.


3. Beispiele und Urteile zum Verkauf unter Einstandspreis

3.1 EuGH – AKZO (Rs. C-62/86)

  • Sachverhalt:
    • AKZO, ein Chemiekonzern, setzte die Preise für Peroxide unter die variablen Kosten, um einen kleineren Konkurrenten aus dem Markt zu drängen.
  • Urteil:
    • Der EuGH entschied, dass Preise unterhalb der variablen Kosten grundsätzlich als missbräuchlich gelten.

3.2 Deutsche Post (BGH, KVR 31/99)

  • Sachverhalt:
    • Die Deutsche Post bot besonders günstige Tarife für Großkunden, um Konkurrenz auf dem Paketmarkt zu behindern.
  • Urteil:
    • Der BGH sah dies als missbräuchlich, weil es den Markteintritt anderer Anbieter erschwerte.

3.3 Wanadoo Interactive (EuG, Rs. T-340/03)

  • Sachverhalt:
    • Wanadoo (Frankreich) verkaufte Internetdienste unter den Kosten, um Konkurrenten auszuschalten.
  • Urteil:
    • Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 10,35 Mio. €, da Wanadoo seine Preise später wieder erhöhte, nachdem Wettbewerber verdrängt wurden.

3.4 Amazon Marketplace (EU-Verfahren, 2020)

  • Sachverhalt:
    • Amazon bot eigene Produkte auf seinem Marketplace unter dem Einkaufspreis an, während Drittanbieter höhere Preise zahlen mussten.
  • Laufendes Verfahren:
    • Die EU-Kommission prüft, ob Amazon unlauteren Verdrängungswettbewerb betreibt.


4. Rolle und erfolgreiche Tätigkeiten von Kartellrechtlern

4.1 Verteidigung und Beratung marktbeherrschender Unternehmen

Kartellrechtler unterstützen Unternehmen dabei, Preissetzungsstrategien kartellrechtskonform zu gestalten:

Compliance-Beratung:

  • Entwicklung legaler Rabatt- und Preismodelle.
  • Prüfung, ob eine aggressive Preisstrategie kartellrechtskonform ist.

Verteidigung in Kartellverfahren:

  • Analyse der Kostenstruktur, um zu belegen, dass keine absichtliche Verdrängung stattfindet.
  • Vertretung vor dem Bundeskartellamt oder der EU-Kommission.


4.2 Unterstützung für geschädigte Unternehmen

Beschwerden bei Kartellbehörden einreichen

  • Wenn ein Unternehmen durch Predatory Pricing aus dem Markt gedrängt wird, können Kartellrechtler Beschwerde bei der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt einlegen.

Schadensersatzklagen

  • Wettbewerber können Schadensersatz fordern, wenn sie durch unzulässiges Predatory Pricing Verluste erlitten haben.


4.3 Strategische Prozessführung

Vertretung in Verfahren vor dem EuGH und BGH

  • Große Fälle wie AKZO oder Deutsche Post zeigen, dass Unternehmen mit erfahrener kartellrechtlicher Vertretung erfolgreich sein können.

Vergleichsverhandlungen mit Kartellbehörden

  • In einigen Fällen können Kartellrechtler Vergleiche aushandeln und hohe Strafen vermeiden.


5. Verkauf unter Einstandspreis

Verkauf unter Einstandspreis kann ein effektives Mittel im Wettbewerb sein, wird aber kartellrechtlich streng überwacht, wenn es von marktbeherrschenden Unternehmen eingesetzt wird. Erfolgreiche Kartellrechtler helfen Unternehmen, sich vor Strafen zu schützen, Wettbewerber zu verteidigen oder Schadensersatz einzufordern.

 

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