Verkauf unter Einstandspreis
Unternehmen, die gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen überlegene Marktmacht haben, dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, die kleinen und mittleren Unternehmen unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung wird angenommen, wenn Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis angeboten werden.
Das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis greift also nicht erst ein, wenn ein Unternehmen marktbeherrschend ist. Es gilt vielmehr bereits für Unternehmen, die im Vergleich zu den auf dem gleichen Markt tätigen kleineren und mittleren Wettbewerbern eine überlegene Position innehaben, etwa aufgrund ihrer Finanzkraft. Werden Waren nicht nur gelegentlich, sondern systematisch über längere Zeit unter ihrem Einstandspreis angeboten, ist dies nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann vorliegen, wenn es sich bei dem Angebot unter Einstandspreis um die Anpassung an einen Wettbewerbspreis handelt, sofern dieser nicht ebenfalls unter Einstandspreis gebildet ist
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