Auslistung; Fordern unangemessener Konditionen; Kontrahierungszwang
Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Lieferanten frei wählen. Für marktbeherrschende Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen gilt das aber nur mit gewissen Einschränkungen. Sie dürfen einzelne Lieferanten nicht ohne weiteres von der Abnahme ihrer Produkte oder Dienstleistungen ausschließen.
In der Praxis ist das besonders wichtig für das Verhältnis des Handels zu seinen Lieferanten („Auslistung“). Zwar sind auch marktbeherrschende (Handels-)Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Lieferanten zu wählen und mit ihnen günstige Konditionen auszuhandeln.
Sie dürfen ihre Forderungen nach besonders günstigen Einkaufsbedingungen aber nicht mit unlauteren Mitteln durchsetzen, die einer Nötigung gleichkommen („Anzapfen“). So würde ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen etwa seine Marktmacht missbrauchen, wenn es seine Lieferanten durch Androhen von Nachteilen dazu bewegen wollte, ihm nachträglich im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses einen Preisnachlass oder sonstige Vorteile zu gewähren. Für diese Beurteilung kommt es in besonderem Maße auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ein allgemeiner Bezugszwang/ Kontrahierungszwang lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen begründen.
|