Auslistung; Fordern unangemessener Konditionen; Kontrahierungszwang
Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Lieferanten frei wählen. Für marktbeherrschende Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen gilt das aber nur mit gewissen Einschränkungen. Sie dürfen einzelne Lieferanten nicht ohne weiteres von der Abnahme ihrer Produkte oder Dienstleistungen ausschließen.
In der Praxis ist das besonders wichtig für das Verhältnis des Handels zu seinen Lieferanten („Auslistung“). Zwar sind auch marktbeherrschende (Handels-)Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Lieferanten zu wählen und mit ihnen günstige Konditionen auszuhandeln.
Sie dürfen ihre Forderungen nach besonders günstigen Einkaufsbedingungen aber nicht mit unlauteren Mitteln durchsetzen, die einer Nötigung gleichkommen („Anzapfen“). So würde ein marktbeherrschendes Handelsunternehmen etwa seine Marktmacht missbrauchen, wenn es seine Lieferanten durch Androhen von Nachteilen dazu bewegen wollte, ihm nachträglich im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses einen Preisnachlass oder sonstige Vorteile zu gewähren. Für diese Beurteilung kommt es in besonderem Maße auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ein allgemeiner Bezugszwang/ Kontrahierungszwang lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen begründen.
1. Einführung in unangemessene Bedingungen
Unangemessene Bedingungen im Kartellrecht beziehen sich auf Vertrags- oder Geschäftsbedingungen, die ein marktbeherrschendes Unternehmen gegenüber seinen Kunden oder Lieferanten einseitig durchsetzt und dadurch den Wettbewerb behindert oder Verbraucher benachteiligt.
1.1 Rechtsgrundlagen
- Deutschland: § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Missbrauchsaufsicht)
- EU: Art. 102 lit. a AEUV (Unangemessene Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen)
Gemäß diesen Vorschriften ist es marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unfair hohe oder unangemessene Vertragsklauseln zu verlangen.
2. Arten unangemessener Bedingungen
2.1 Unangemessen hohe Preise oder überzogene Vertragsklauseln
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Marktmacht nicht nutzen, um überhöhte Preise oder wirtschaftlich unfaire Bedingungen durchzusetzen.
Beispiel: AKKA/LAA (EuGH, Rs. C-177/16)
- Die lettische Verwertungsgesellschaft AKKA/LAA verlangte überhöhte Lizenzgebühren für Musiknutzungen.
- Der EuGH stellte fest, dass unangemessen hohe Preise als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gewertet werden können.
2.2 Einseitige Vertragsbindungen („Knebelverträge“)
Knebelverträge liegen vor, wenn marktbeherrschende Unternehmen Kunden oder Lieferanten durch exklusive oder unangemessene Vertragsbedingungen in ihrer Wahlfreiheit einschränken.
Beispiel: United Brands (EuGH, Rs. 27/76)
- United Brands (Chiquita) untersagte seinen Händlern, Bananen von Konkurrenten zu beziehen.
- Der EuGH entschied, dass vertragliche Exklusivitätsklauseln ohne sachliche Rechtfertigung missbräuchlich sind.
Beispiel: Amazon und E-Book-Klauseln (EU-Verfahren, 2017)
- Amazon verlangte von Verlagen, dass sie Amazon immer die besten Preise gewähren (sog. Most-Favored-Nation-Klauseln).
- Die EU-Kommission leitete ein Verfahren ein, da dies den Wettbewerb einschränkt.
2.3 Zwang zur Nutzung bestimmter Zusatzleistungen
Ein marktbeherrschendes Unternehmen zwingt Kunden, eine zusätzliche Leistung zu akzeptieren, die sie nicht benötigen oder nicht wollen.
Beispiel: Microsoft Media Player (EU-Kommission, 2004)
- Microsoft verknüpfte sein Betriebssystem zwanghaft mit dem Windows Media Player.
- Die EU-Kommission sah dies als unfaire Kopplung, die den Wettbewerb im Medienplayer-Markt verzerrte.
2.4 Unfaire Vertragsänderungen oder -kündigungen
Einseitige Vertragsänderungen oder ungerechtfertigte Kündigungen können als unangemessene Bedingung gewertet werden.
Beispiel: Facebook-Datenmissbrauch (BGH, KVR 69/19)
- Facebook zwang Nutzer zur Akzeptanz weitreichender Datenverarbeitung, ohne echte Wahlmöglichkeit.
- Der BGH entschied, dass die Nutzung marktbeherrschender Positionen zur Erzwingung unfairer Bedingungen rechtswidrig ist.
2.5 Unfaire Rabatt- und Treueprogramme
Rabatt- und Treueprogramme sind problematisch, wenn sie Wettbewerber vom Markt ausschließen.
Beispiel: Intel (EuG, Rs. T-286/09)
- Intel gewährte PC-Herstellern exklusive Rabatte, wenn sie keine AMD-Prozessoren verwendeten.
- Der EuG entschied, dass versteckte Exklusivitätsrabatte unfaire Bedingungen darstellen.
3. Unangemessene Bedingungen
Unangemessene Bedingungen betreffen oft marktbeherrschende Unternehmen, die ihre Stellung nutzen, um überhöhte Preise, Knebelverträge oder unfairen Vertragskonditionen durchzusetzen. Kartellbehörden achten besonders auf digitale Plattformen, Preisbindungen und einseitige Vertragsbedingungen, da diese den Wettbewerb massiv beeinflussen können.gründen.
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