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Vergaberecht

Zum öffentlichen Auftragswesen gehören das Vergaberecht und das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen. Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen.  Ziel des Vergaberechtes ist es, dem öffentlichen Auftraggeber  Sach- und Personalmittel zu den preiswertesten und besten Konditionen zu beschaffen. Auch soll der Vergaberecht Korruption und Vetternwirtschaft verhindern und Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz auf dem Markt gewährleistet werden.  Öffentliche Auftraggeber sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen, zum Beispiel Energieunternehmen.

Vergabeverfahren (deutsche und europäische Ausschreibungen)

Ziel der Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf und damit die Sicherung einer ökonomischen Verwendung der Haushaltsmittel und damit Steuergelder, entsprechend der Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Darüber hinaus verpflichtet das europäische Recht zu einer Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente und nicht diskriminierende Vergabeverfahren für alle potentiellen europäischen Bewerber um öffentliche Aufträge.

Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Gewährleistung und Sicherstellung von Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Arten der Vergabeverfahren

Es gibt verschiedene Arten von Vergabeverfahren:

    Die öffentliche Ausschreibung (europaweit: das sog. offene Verfahren), die einen unbeschränkten Kreis von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auffordert.
     

    Die beschränkte Ausschreibung (europaweit: das nicht offene Verfahren), die vorsieht, dass nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
     

    Die dritte Art ist die freihändige Vergabe (europaweit: das Verhandlungsverfahren), die unter anderem Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zulässt.

Der beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe (europaweit dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren) soll zur Wahrung des Wettbewerbs ein Teilnahmewettbewerb vorausgehen.

Vorrangig sind die öffentlichen Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung (bzw. dem offenen Verfahren) verpflichtet, da es den potenziell größten Wettbewerb organisiert. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren gewählt werden. Die Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge erfolgen in den verschiedenen Ausschreibungsblättern, in Tageszeitungen, der Plattform des Bundes www.bund.de, sowie bei EU-weiten Ausschreibungen im Amtsblatt der EG.

Schwellenwerte für die EU-weite Ausschreibung

Eine EU-weite Ausschreibung eines Auftrages hat immer dann zu erfolgen, wenn bestimmte Auftragswerte (EU-Schwellenwerte) überschritten werden.

Seit dem 1. Januar 2014 gelten folgende Schwellenwerte:

Auftragsart

Schwellenwerte

EU-Richtlinie

Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern

414.000 €

Richtlinie 2004/17/EG
(umgesetzt in der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung / Sektorenverordnung - SektVO)

Bauaufträge

5.186.000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen

134.000 €

Richtlinie 2004/18/EG

(umgesetzt in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge / Vergabeverordnung - VgV)

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen Auftraggeber

207.000 €

Bauaufträge

5.186.000 €

Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge

414.000 €

Richtlinie 2009/81/EG
(umgesetzt in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV)

Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge

5.186.000 €

Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen

Mit dem letzten Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG) wurden wesentliche materielle Vergabegrundsätze und ein stark erweiterter gerichtlicher Rechtsschutz im Vergaberecht eingeführt. So stellte sich heraus, dass das Gesetz weder die Geschäfte mit der öffentlichen Hand erheblich verzögert noch zu Investitionshemmnissen führt. Unternehmen und Kommunen bemängelten aber die Unübersichtlichkeit und schwere Verständlichkeit des verschachtelten Vergaberechts.

Stetige Vereinfachung des Vergaberechts

Die stetige Novellierung des Vergaberechts hatte das Ziel, die Vergaberegeln auf das notwendige Maß zu beschränken und überflüssige bürokratische Vorgaben zu streichen. So hatte der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen die Aufgabe, die Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A), einen Teil des Vergaberechts, substantiell zu vereinfachen. Die neue VOL/A (Artikel 1 der Anpassungsverordnung) trat sodann in Kraft.

Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Die Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, zum Beispiel von Architekten oder Ingenieuren.

Sektorenverordnung

Am 29. September 2009  trat die Novelle der Sektorenverordnung (Sekt VO) in Kraft. Die Sekt VO regelt die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, des Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung. Die SektVO stellt einen Meilenstein in der Reform des deutschen Vergaberechts dar. Die Zusammenfassung der Vergaberegeln für Bau-/Liefer- und Dienstleistungen einschließlich der freiberuflichen Dienstleistungen in einem Regelwerk ist ein echter Beitrag zum Bürokratieabbau. Daneben führt die wesentlich geringere Regelungsdichte zu erheblichen Verfahrenserleichterungen. Die SektVO gewährt den Auftraggebern die notwendigen Spielräume, um bei Auftragvergaben den Wettbewerb individuell zu gestalten.

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge dient der Umsetzung der Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2004/17/EG), der Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2004/18/EG) sowie der Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG ) und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Mit Inkrafttreten der Neufassungen der VOL/A, VOB/A,VOF 2009 sowie der Umsetzung der RL 2004/17/EG wurde auch die Vergabeverordnung geändert.

Vergaberecht für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit

Am 14. Dezember 2011 trat das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit in Kraft. Damit werden die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG des EU- Vergaberechts in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie 2009/81/EG ist eine bessere Koordinierung der Vergabeverfahren unter Beachtung besonderer Anforderungen an die Versorgungs- und Informationssicherheit der Mitgliedstaaten. Dadurch sollen schrittweise ein europäischer Markt für Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für Anbieter aus den EU-Mitgliedstaaten aufgebaut und nationale Beschaffungsmärkte zugunsten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden. Den bereichsspezifischen Besonderheiten entsprechend soll die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge künftig in der gesonderten Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geregelt werden.

 

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