Kanzlei  Kartellrecht  EU-Kartellrecht  Kartellverbot  Kartellverstoss  Kartellgesetz  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 

Kartellrechtler  Kartellrecht  vertikale Wettbewerbsbeschränkung  horizontale Wettbewerbsbeschränkung  Preisabsprachen  freigestellte Kooperationen  GVO Spezialisierungsvereinbarung  GVO Forschung&Entwicklung  Konditionsabsprachen  Einkaufsgemeinschaft  Marktaufteilung  Verkaufskooperation  Informationsaustausch  Höchstpreisbindung  Preisempfehlung  Meistbegünstigungsklausel  Bezugsbindung  Wettbewerbsverbot  Selektiver Vertrieb  Gebietsschutz  EU-Kartellrecht  Sammelklagen  Kartellverbot  Kartellverstoss  Vorteilsabschöpfung  Nichtigkeit  Bussgeld  Schadensersatz  Kartellbehörden  Kartellermittlungen  Kartellgesetz  horizontale GVO-Leitlinien  Vertikal GVO  Kartellverfahrensverordnung  Kartellkostengesetz  Art 101 AEUV  Art 102 AEUV  Fusionskontrollverordnung  EU-Fusionskontrollverfahren  relevanter Markt  EU-Definition relevanter Markt  Marktmissbrauch  marktbeherrschende Stellung  Missbrauch  Preisdiskriminierung  unangemessene Bedingungen  Lieferverweigerung  Kopplungsverbot  Rabattsystem  Kartellentdeckungsrisiko  Kartellstrafrecht  Fusionskontrolle  Bonusregelung  Handelsvertreter  Vergaberecht

Kartellrecht Anwalt Fachanwalt Wettbewerbsrecht Kartellverbot Fusionskontrolle Zusammenschlusskontrolle Kartellbußgeldverfahren GWB Kartellgesetz  Missbrauchsverfahren marktbeherrschende Stellung  Preisabsprachen Gebietsabsprachen vertriebssysteme Einkaufsgemeinschaften Produktionsverträge Vergaberecht öffentliche Ausschreibung EU-Vergaberecht Kartellverstoss rlevanter Markt GVO Gruppenfreistellungsverordnung Missbrauch marktbeherrschender Stellung Bonusregelung Kartellbehörden Bundeskartellamt EU-Kommission Kartellgesetz FKVO Anwalt

Kartellrechtler.. EU-Kartellrecht..
Kartellrechtler
Kartellrecht
vertikale Wettbewerbsbeschränkung
horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Preisabsprachen
freigestellte Kooperationen
GVO Spezialisierungsvereinbarung
GVO Forschung&Entwicklung
Konditionsabsprachen
Einkaufsgemeinschaft
Marktaufteilung
Verkaufskooperation
Informationsaustausch
Höchstpreisbindung
Preisempfehlung
Meistbegünstigungsklausel
Bezugsbindung
Wettbewerbsverbot
Selektiver Vertrieb
Gebietsschutz
EU-Kartellrecht
Sammelklagen
Kartellverbot
Kartellverstoss
Nichtigkeit
Bussgeld
Schadensersatz
Vorteilsabschöpfung
relevanter Markt
EU-Definition relevanter Markt
Marktmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Missbrauch
Preisdiskriminierung
unangemessene Bedingungen
Lieferverweigerung
Kopplungsverbot
Rabattsystem
Verkauf unter Einstandspreis
Kartellentdeckungsrisiko
Kartellstrafrecht
Bonusregelung
Fusionskontrolle
EU-Fusionskontrollverfahren
Kartellbehörden
Kartellermittlungen
Kartellgesetz
Kartellkostengesetz
Art 101 AEUV
Art 102 AEUV
Fusionskontrollverordnung
horizontale GVO-Leitlinien
Vertikal GVO
Kartellverfahrensverordnung
Kartellrechtsprechung
Keine Erstattung Kartellbusse
Kartellrecht und Profisport
Handelsvertreter
Vergaberecht
Kanzlei
Medien
Links
Honorar
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Diana Eberle
Kontakt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Datenschutz
Impressum
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@kartellrechtler.de
hannover@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@kartellrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@kartellrechtler.de

 

EU-Kartellrecht

In Deutschland ist ohne Auslandsberührung das deutsche Kartellrecht mit seinen Landeskartellbehörden und dem Bundeskartellamt ebenso zu beachten, wie das EU-Kartellrecht mit seiner Wettbewerbskommision der EU-Kommission. In Deutschland tätige Unternehmer müssen mithin das deutsche Kartellrecht als auch das EU-Kartellrecht beachten. Das EU-Kartellrecht wird von  der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG).

1. Was ist das EU-Kartellrecht?

Das EU-Kartellrecht dient dem Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt und soll sicherstellen, dass Unternehmen fair miteinander konkurrieren. Es verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und überwacht Unternehmenszusammenschlüsse.

Das EU-Kartellrecht basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Artikel 101 AEUV: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Kartellverbot).
  • Artikel 102 AEUV: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
  • Fusionskontrollverordnung (VO 139/2004): Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
  • Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs): Ausnahmen für bestimmte Kooperationsformen.

Die Europäische Kommission ist die zentrale Wettbewerbsbehörde, die Verstöße untersucht, Sanktionen verhängt und für die Durchsetzung der Regeln sorgt.


2. Artikel 101 AEUV – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Artikel 101 Abs. 1 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken. Dazu gehören:

  • Preisabsprachen
  • Markt- und Gebietsaufteilungen
  • Produktions- und Angebotsbeschränkungen
  • Konditionsabsprachen
  • Abstimmungen über Ausschreibungen (Bid Rigging)

2.1. Ausnahmen: Wann sind Absprachen erlaubt?

Artikel 101 Abs. 3 AEUV erlaubt Ausnahmen, wenn:

  1. Die Vereinbarung Effizienzgewinne bringt (z. B. verbesserte Produktqualität oder Innovation).
  2. Die Verbraucher daran beteiligt werden (z. B. niedrigere Preise oder bessere Dienstleistungen).
  3. Der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet wird.

2.2. Beispiele für kartellrechtswidrige Absprachen

LKW-Kartell (EuG, Rs. T-799/17)

  • Sachverhalt: Große LKW-Hersteller wie Daimler, Volvo und MAN hatten sich über Preise und Abgasnorm-Anpassungen abgesprochen.
  • Ergebnis: Geldbußen von insgesamt 3,8 Milliarden Euro durch die EU-Kommission.

Schienenkartell (EuGH, Rs. C-68/12)

  • Sachverhalt: Schienenhersteller wie ThyssenKrupp und Voestalpine teilten sich Märkte auf.
  • Ergebnis: Bußgelder in Millionenhöhe wegen Marktaufteilung.

Lebensmitteleinzelhandel-Kartell (BKartA, B2-57/10)

  • Sachverhalt: Große Einzelhändler einigten sich mit Herstellern auf Rabattsysteme.
  • Ergebnis: Millionenstrafen wegen wettbewerbswidriger Konditionsabsprachen.


3. Artikel 102 AEUV – Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Ein Unternehmen hat eine marktbeherrschende Stellung, wenn es so stark ist, dass es den Markt erheblich beeinflussen kann. Missbrauch liegt vor, wenn es diese Stellung nutzt, um:

  • Preise künstlich hochzuhalten oder Wettbewerber zu verdrängen (Preismissbrauch).
  • Lieferketten zu kontrollieren und Konkurrenten auszuschließen.
  • Exklusivitätsklauseln oder Rabattsysteme zur Marktabschottung zu verwenden.

3.1. Beispiele für Marktmissbrauch

Microsoft-Fall (EuG, Rs. T-201/04)

  • Sachverhalt: Microsoft verweigerte Konkurrenten Zugang zu Schnittstellen, um seine Monopolstellung zu sichern.
  • Ergebnis:899 Millionen Euro Geldbuße wegen Missbrauchs der Marktstellung.

Google Shopping (EuG, Rs. T-612/17)

  • Sachverhalt: Google priorisierte eigene Shopping-Dienste in den Suchergebnissen.
  • Ergebnis:2,42 Milliarden Euro Strafe wegen unzulässiger Bevorzugung eigener Dienste.

Intel (EuGH, Rs. C-413/14 P)

  • Sachverhalt: Intel gewährte Großhändlern Rabatte, wenn sie ausschließlich Intel-Produkte kauften.
  • Ergebnis:1,06 Milliarden Euro Geldbuße wegen Wettbewerbsbehinderung.


4. Fusionskontrolle (VO 139/2004)

4.1. Ziel und Anwendungsbereich

Die Fusionskontrolle stellt sicher, dass Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu einer übermäßigen Marktkonzentration führen.

4.2. Prüfverfahren

Die Europäische Kommission prüft Fusionen, wenn:

  1. Der Umsatz der beteiligten Unternehmen weltweit über 5 Milliarden Euro liegt oder
  2. Der Umsatz eines einzelnen Unternehmens in der EU 250 Millionen Euro übersteigt, es sei denn, zwei Drittel des Umsatzes werden außerhalb der EU erzielt.

4.3. Beispiele für untersagte Fusionen

Siemens/Alstom (2019)

  • Sachverhalt: Fusion der größten europäischen Zughersteller wurde blockiert.
  • Begründung: Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung im Hochgeschwindigkeitszugmarkt.

UPS/TNT (2013)

  • Sachverhalt: UPS wollte den Konkurrenten TNT übernehmen.
  • Ergebnis: Verbot durch die EU-Kommission wegen drohender Preissteigerungen.


5. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs)

GVOs erlauben bestimmte Kooperationen unter klaren Bedingungen:

  1. Vertikal-GVO (2022/720) → Vertriebssysteme (z. B. selektiver Vertrieb).
  2. F&E-GVO (1217/2010) → Gemeinsame Forschung und Entwicklung.
  3. Spezialisierungs-GVO (1218/2010) → Arbeitsteilung zwischen Unternehmen.
  4. Technologietransfer-GVO (316/2014) → Lizenzvereinbarungen.
  5. Kfz-GVO (461/2010) → Vertrieb und Reparatur von Autos.


6. Was können Kartellrechtler tun?

6.1. Präventive Beratung und Compliance

  • Analyse, ob Vereinbarungen oder Fusionen kartellrechtskonform sind.
  • Entwicklung von Compliance-Programmen für Unternehmen.
  • Schulungen für Führungskräfte, um Verstöße zu vermeiden.

6.2. Vertretung in Kartellverfahren

  • Verteidigung vor der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt.
  • Verhandlung von Kronzeugenregelungen, um Bußgelder zu reduzieren.
  • Koordination interner Ermittlungen bei Kartellverdacht.

6.3. Schadensersatzklagen und Litigation

  • Vertretung geschädigter Unternehmen gegen Kartelle (Follow-on-Klagen).
  • Abwehr von Schadensersatzforderungen in Kartellverfahren.


7. EU-Kartellrecht

Das EU-Kartellrecht ist eines der schärfsten weltweit. Es schützt den Wettbewerb und Verbraucher vor Monopolen, Marktmissbrauch und Preisabsprachen.

Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Beratung, Compliance, Verteidigung in Verfahren und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Unternehmen sollten frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Verstöße zu vermeiden und wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

 

 Kartellrecht Fachanwalt Kartellverbot Monopol Monopolkommission vertikale Wettbewerbsbeschränkung Kontrahierungszwang Preisabsprachen Wirtschaftskartell Anti Trust horizontale Wettbewerbsbeschränkung freigestellte Kooperation Konditionsabsprachen Einkaufsgemeinschaft gemeinsamer Einkauf Kartell Marktaufteilung Gebietsabsprache Kundenaufteilung Produktaufteilung Verkaufskooperation  Zusammenarbeit im Marketing gemeinsame Werbung Kartellrecht Anwalt drucken  GWB Kanzlei Fachkanzlei Kartellrecht Bussgeld Kartellverfahren Rechtsanwalt Informationsaustausch Compliance Vereinsmitgliedschaft Verbandsmitgliedschaft gemeinsame Treffen Kartellverbot Klausel Höchstpreisbindung Preisempfhelung Meistbegünstigungsklausel Bezugsbindung Bezugszwang Abnahmeverpflichtung Fusionskontrolle merger control FKVO Vergabe Ausschreibung Nachprüfungsverfahren speichern  Anwalt für Kartellrecht Hannover Wettbewerbsverbot Selektiver Vertrieb EU-Kartellrecht EU-Kommision Wettbewerb Kartellverbot Kartellverstoss Bussgeld Nichtigkeit Schadensersatz Kartellbehörde Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Wettbewerbsrecht Fachanwalt Braunschweig Kartellrecht Kartellrechtler Hildesheim Anwalt Göttingen Kartellrecht Kartellverbot zurück  Vertrag prüfen Kartellklausel Mustervertrag Kartellvereinigung BKartA Kartellanwalt Kartellrecht Anwaltskanzlei Hannover Kartellkostengesetz Art 101 AEUV Art 102 AEUV Art 81 EGV ART 82 EGV FKVO Fusionskontrollverordnung relevanter Markt sachlich relevanter Markt örtlich relevanter Markt zeitlich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preisdiskriminierung unangemessene Bedingungen Lieferverweigerung Kopplungsverbot Rabattsystem Kartellentdeckungsrisiko Kartellstrafrecht Bonusregeleung Bundeskartellamt Handelsvertreter Freistellung GVO Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Selbsteinschätzung Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511.3573560  Fax:0511.357356.29  info@kartellrechtler.de