Kanzlei  Kartellrecht  EU-Kartellrecht  Kartellverbot  Kartellverstoss  Kartellgesetz  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

 

Kartellrechtler  Kartellrecht  vertikale Wettbewerbsbeschränkung  horizontale Wettbewerbsbeschränkung  Preisabsprachen  freigestellte Kooperationen  GVO Spezialisierungsvereinbarung  GVO Forschung&Entwicklung  Konditionsabsprachen  Einkaufsgemeinschaft  Marktaufteilung  Verkaufskooperation  Informationsaustausch  Höchstpreisbindung  Preisempfehlung  Meistbegünstigungsklausel  Bezugsbindung  Wettbewerbsverbot  Selektiver Vertrieb  Gebietsschutz  EU-Kartellrecht  Sammelklagen  Kartellverbot  Kartellverstoss  Vorteilsabschöpfung  Nichtigkeit  Bussgeld  Schadensersatz  Kartellbehörden  Kartellermittlungen  Kartellgesetz  horizontale GVO-Leitlinien  Vertikal GVO  Kartellverfahrensverordnung  Kartellkostengesetz  Art 101 AEUV  Art 102 AEUV  Fusionskontrollverordnung  EU-Fusionskontrollverfahren  relevanter Markt  EU-Definition relevanter Markt  Marktmissbrauch  marktbeherrschende Stellung  Missbrauch  Preisdiskriminierung  unangemessene Bedingungen  Lieferverweigerung  Kopplungsverbot  Rabattsystem  Kartellentdeckungsrisiko  Kartellstrafrecht  Fusionskontrolle  Bonusregelung  Handelsvertreter  Vergaberecht

Kartellrecht Anwalt Fachanwalt Wettbewerbsrecht Kartellverbot Fusionskontrolle Zusammenschlusskontrolle Kartellbußgeldverfahren GWB Kartellgesetz  Missbrauchsverfahren marktbeherrschende Stellung  Preisabsprachen Gebietsabsprachen vertriebssysteme Einkaufsgemeinschaften Produktionsverträge Vergaberecht öffentliche Ausschreibung EU-Vergaberecht Kartellverstoss rlevanter Markt GVO Gruppenfreistellungsverordnung Missbrauch marktbeherrschender Stellung Bonusregelung Kartellbehörden Bundeskartellamt EU-Kommission Kartellgesetz FKVO Anwalt

Kartellrechtler.. EU-Kartellrecht..
Kartellrechtler
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Kanzlei
Kartellrecht
vertikale Wettbewerbsbeschränkung
horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Preisabsprachen
freigestellte Kooperationen
GVO Spezialisierungsvereinbarung
GVO Forschung&Entwicklung
Konditionsabsprachen
Einkaufsgemeinschaft
Marktaufteilung
Verkaufskooperation
Informationsaustausch
Höchstpreisbindung
Preisempfehlung
Meistbegünstigungsklausel
Bezugsbindung
Wettbewerbsverbot
Selektiver Vertrieb
Gebietsschutz
EU-Kartellrecht
Sammelklagen
Kartellverbot
Kartellverstoss
Nichtigkeit
Bussgeld
Schadensersatz
Vorteilsabschöpfung
Kartellbehörden
Kartellermittlungen
Kartellgesetz
Kartellkostengesetz
Art 101 AEUV
Art 102 AEUV
Fusionskontrollverordnung
horizontale GVO-Leitlinien
Vertikal GVO
Kartellverfahrensverordnung
relevanter Markt
EU-Definition relevanter Markt
Marktmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Missbrauch
Preisdiskriminierung
unangemessene Bedingungen
Lieferverweigerung
Kopplungsverbot
Rabattsystem
Verkauf unter Einstandspreis
Kartellentdeckungsrisiko
Kartellstrafrecht
Bonusregelung
Fusionskontrolle
EU-Fusionskontrollverfahren
Kartellrechtsprechung
Keine Erstattung Kartellbusse
Kartellrecht und Profisport
Handelsvertreter
Vergaberecht
Medien
Links
Kontakt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
München
Stuttgart
Wien
Impressum
Datenschutz
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@kartellrechtler.de
hannover@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@kartellrechtler.de

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@kartellrechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@kartellrechtler.de

EU-Kartellrecht

In Deutschland ist ohne Auslandsberührung das deutsche Kartellrecht mit seinen Landeskartellbehörden und dem Bundeskartellamt ebenso zu beachten, wie das EU-Kartellrecht mit seiner Wettbewerbskommision der EU-Kommission. In Deutschland tätige Unternehmer müssen mithin das deutsche Kartellrecht als auch das EU-Kartellrecht beachten. Das EU-Kartellrecht wird von  der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG).

Vertikal-GVO 2010 und Vertikal-Leitlinien 2010

In der bisherigen Vertikal-GVO, auch „Schirm-GVO“ genannt, waren 1999 mehrere sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnungen aus dem Vertriebsbereich zusammengefasst worden. Sie enthielt eine kartellrechtliche Freistellung für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen, sofern die Vereinbarung keine sog. Kernbeschränkungen enthielt, die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschritten und grundsätzlich nicht in Wettbewerb miteinander standen, wobei von letzterem Punkt in bestimmten Konstellationen Ausnahmen gemacht wurden.

Die Kommission war der Ansicht, dass sich die bisherige Vertikal-GVO grundsätzlich bewährt habe, dass man aber in der neuen GVO den Marktentwicklungen Rechnung tragen müsse. Damit meinte sie insbesondere die gewachsene Nachfragemacht großer Einzelhandelsunternehmen gegenüber den Herstellern und die angestiegene Bedeutung des Online-Handels.

Marktanteilsschwellen

Die Nachfragemacht des Handels wird nunmehr dadurch berücksichtigt, dass zusätzlich zu der Marktanteilsschwelle des Anbieters eine weitere Marktanteilsschwelle des Abnehmers eingeführt wurde. Hierdurch können künftig Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausscheiden, bei denen marktstarke Abnehmer schwachen Lieferanten gegenüberstehen. Solche Konstellationen finden sich häufig in der Zulieferbrache und im Einzelhandel. Nach der neuen Vertikal-GVO gelten vertikale Vereinbarungen nur noch dann als unbedenklich, wenn der Lieferant und der Abnehmer jeweils einen Marktanteil von 30 % nicht überschreiten und keine sog. Kernbeschränkungen vorliegen. Die Einführung dieser zweiten Marktanteilsschwelle macht die wettbewerbliche Beurteilung für das einzelne Unternehmen schwieriger als zuvor, da künftig nicht mehr nur der eigene Marktanteil, sondern auch der des Handelspartners im Auge behalten werden muss.

Online-Handel

Auch nach der neuen Vertikal-GVO sind selektive Vertriebssysteme, d.h. die mit einem Ausschließlichkeitsrecht verbundenen Zuweisungen eines Gebiets und einer Kundengruppe an einen bestimmten Händler, grundsätzlich erlaubt. Während eine Einschränkung des „aktiven“ Verkaufs bei der Einhaltung der Voraussetzungen der Vertikal-GVO grundsätzlich zulässig ist, ist jegliche Beschränkung des sog. „passiven“ Verkaufs, d.h. die Erledigung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, verboten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Internethandel.

Die Nutzung des Internets durch Händler und das Anbieten von Produkten auf der eigenen Webseite wird in der Regel als „passiver“ Verkauf angesehen und darf daher grundsätzlich nicht beschränkt werden. Dies gilt auch, wenn hierdurch Lieferungen in Gebiete oder an Kundengruppen erforderlich sind, die anderen Händlern ausschließlich zugewiesen sind. Unter diese Problematik fallen z.B. die von deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilten Fälle, in denen Markenhersteller ihren Händlern verbieten, ihre Markenprodukte im Internet anzubieten.

Die Kommission hält folgende Beschränkungen des passiven Online-Vertriebs für unzulässig:

  • wenn von Händlern verlangt wird zu verhindern, dass Kunden aus einem anderen Alleinvertriebsgebiet ihre Website einsehen können, oder wenn eine automatische Umleitung von der Händlerwebsite auf die Website des Herstellers oder eines anderen Händlers verlangt wird,
  • wenn von Händlern verlangt wird, Internet-Transaktionen abzubrechen, wenn sich erkennen lässt (z.B. anhand der Kreditkarte mit Adresse), dass der Kunde nicht im Alleinvertriebsgebiet des Händlers seinen Sitz hat,
  • wenn von einem Händler eine Begrenzung des Anteils der über das Internet getätigten Verkäufe an den Gesamtverkäufen verlangt wird,
  • wenn von einem Händler für Produkte, die er im Internet weiterverkaufen will, höhere Preise als für die gleichen stationär vertriebenen Produkte verlangt werden.

Besondere Qualitätsanforderungen an den Online-Vertrieb dürfen allerdings gestellt werden, z.B. dass der Händler über ein Geschäft oder einen Ausstellungsraum verfügen muss, bevor er mit dem Online-Vertrieb des jeweiligen Produkts beginnt. Die Qualitätsanforderungen müssen jedoch mit denen, die für ein stationäres Geschäft gefordert werden, gleichwertig sein.

Diese Einschränkungen finden jedoch keine Anwendung auf den „aktiven“ Verkauf. Von einem aktiven Verkauf über das Internet ist z.B. auszugehen, wenn einzelne Kunden mit E-Mails oder Online-Werbung gezielt angesprochen werden. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich durch vertikale Vereinbarungen einschränkbar.

Bundeskartellamt prüft grenzüberschreitende Fälle des Kartellrechts (Anwendbarkeit des deutschen oder des EU-Kartellrechts)

Eine der vielen Neuerungen durch die VO 1/2003 ist, dass das Verfahren dezentralisiert wird. Das heißt, dass  das Bundeskartellamt in Deutschland prüfen muss, ob es das deutsche GWB oder das europäische Wettbewerbsrecht anwenden muss. Wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitender Bedeutung handelt, wird also nicht automatisch nur noch die EU-Kommission zuständig sein, sondern das deutsche Bundeskartellamt muss die EU-Regelungen selbst anwenden. Nicht nur die Kartellbehörden, sondern auch die nationalen Gerichte sollen künftig selbst nach EU-Kartellrecht entscheiden. Um trotzdem eine europaweit einheitliche Anwendung des EU-Rechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden sicherzustellen, ist bereits ein europäisches Netzwerk gegründet worden, dem alle nationalen Wettbewerbsbehörden angehören.

 

 Kartellrecht Fachanwalt Kartellverbot Monopol Monopolkommission vertikale Wettbewerbsbeschränkung Kontrahierungszwang Preisabsprachen Wirtschaftskartell Anti Trust horizontale Wettbewerbsbeschränkung freigestellte Kooperation Konditionsabsprachen Einkaufsgemeinschaft gemeinsamer Einkauf Kartell Marktaufteilung Gebietsabsprache Kundenaufteilung Produktaufteilung Verkaufskooperation  Zusammenarbeit im Marketing gemeinsame Werbung Kartellrecht Anwalt drucken  GWB Kanzlei Fachkanzlei Kartellrecht Bussgeld Kartellverfahren Rechtsanwalt Informationsaustausch Compliance Vereinsmitgliedschaft Verbandsmitgliedschaft gemeinsame Treffen Kartellverbot Klausel Höchstpreisbindung Preisempfhelung Meistbegünstigungsklausel Bezugsbindung Bezugszwang Abnahmeverpflichtung Fusionskontrolle merger control FKVO Vergabe Ausschreibung Nachprüfungsverfahren speichern  Anwalt für Kartellrecht Hannover Wettbewerbsverbot Selektiver Vertrieb EU-Kartellrecht EU-Kommision Wettbewerb Kartellverbot Kartellverstoss Bussgeld Nichtigkeit Schadensersatz Kartellbehörde Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Wettbewerbsrecht Fachanwalt Braunschweig Kartellrecht Kartellrechtler Hildesheim Anwalt Göttingen Kartellrecht Kartellverbot zurück  Vertrag prüfen Kartellklausel Mustervertrag Kartellvereinigung BKartA Kartellanwalt Kartellrecht Anwaltskanzlei Hannover Kartellkostengesetz Art 101 AEUV Art 102 AEUV Art 81 EGV ART 82 EGV FKVO Fusionskontrollverordnung relevanter Markt sachlich relevanter Markt örtlich relevanter Markt zeitlich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preisdiskriminierung unangemessene Bedingungen Lieferverweigerung Kopplungsverbot Rabattsystem Kartellentdeckungsrisiko Kartellstrafrecht Bonusregeleung Bundeskartellamt Handelsvertreter Freistellung GVO Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Selbsteinschätzung Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511.3573560  Fax:0511.357356.29  info@kartellrechtler.de