Lieferverweigerung
Was für marktmächtige (Handels-)Unternehmen gegenüber ihren Lieferanten gesagt wurde („Auslistung“), gilt auch umgekehrt für die Lieferverweigerung durch marktmächtige (marktbeherrschende und marktstarke) Lieferanten. Diese dürfen zwar ihre Kunden grundsätzlich frei wählen und auch hohe Preise und günstige Konditionen aushandeln. Sie dürfen ihre Forderungen aber nicht mit unlauteren Mitteln durchsetzen.
Eine Lieferverweigerung kann sachlich begründet sein, etwa durch die Entscheidung des Unternehmens, seine Produkte nur über ein bestimmtes Vertriebsnetz (selektiver Vertrieb) zu verkaufen.
Im Rahmen einer solchen Vertriebsentscheidung, die auch marktbeherrschende Unternehmen grundsätzlich frei treffen können, müssen aber alle in Betracht kommenden Abnehmer gleich behandelt werden.
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