Kanzlei  Kartellrecht  EU-Kartellrecht  Kartellverbot  Kartellverstoss  Kartellgesetz  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

 

Kartellrechtler  Kartellrecht  vertikale Wettbewerbsbeschränkung  horizontale Wettbewerbsbeschränkung  Preisabsprachen  freigestellte Kooperationen  GVO Spezialisierungsvereinbarung  GVO Forschung&Entwicklung  Konditionsabsprachen  Einkaufsgemeinschaft  Marktaufteilung  Verkaufskooperation  Informationsaustausch  Höchstpreisbindung  Preisempfehlung  Meistbegünstigungsklausel  Bezugsbindung  Wettbewerbsverbot  Selektiver Vertrieb  Gebietsschutz  EU-Kartellrecht  Sammelklagen  Kartellverbot  Kartellverstoss  Vorteilsabschöpfung  Nichtigkeit  Bussgeld  Schadensersatz  Kartellbehörden  Kartellermittlungen  Kartellgesetz  horizontale GVO-Leitlinien  Vertikal GVO  Kartellverfahrensverordnung  Kartellkostengesetz  Art 101 AEUV  Art 102 AEUV  Fusionskontrollverordnung  EU-Fusionskontrollverfahren  relevanter Markt  EU-Definition relevanter Markt  Marktmissbrauch  marktbeherrschende Stellung  Missbrauch  Preisdiskriminierung  unangemessene Bedingungen  Lieferverweigerung  Kopplungsverbot  Rabattsystem  Kartellentdeckungsrisiko  Kartellstrafrecht  Fusionskontrolle  Bonusregelung  Handelsvertreter  Vergaberecht

Kartellrecht Anwalt Fachanwalt Wettbewerbsrecht Kartellverbot Fusionskontrolle Zusammenschlusskontrolle Kartellbußgeldverfahren GWB Kartellgesetz  Missbrauchsverfahren marktbeherrschende Stellung  Preisabsprachen Gebietsabsprachen vertriebssysteme Einkaufsgemeinschaften Produktionsverträge Vergaberecht öffentliche Ausschreibung EU-Vergaberecht Kartellverstoss rlevanter Markt GVO Gruppenfreistellungsverordnung Missbrauch marktbeherrschender Stellung Bonusregelung Kartellbehörden Bundeskartellamt EU-Kommission Kartellgesetz FKVO Anwalt

Kartellrechtler.. Marktmissbrauch.. Lieferverweigerung..
Kartellrechtler
Kartellrecht
vertikale Wettbewerbsbeschränkung
horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Preisabsprachen
freigestellte Kooperationen
GVO Spezialisierungsvereinbarung
GVO Forschung&Entwicklung
Konditionsabsprachen
Einkaufsgemeinschaft
Marktaufteilung
Verkaufskooperation
Informationsaustausch
Höchstpreisbindung
Preisempfehlung
Meistbegünstigungsklausel
Bezugsbindung
Wettbewerbsverbot
Selektiver Vertrieb
Gebietsschutz
EU-Kartellrecht
Sammelklagen
Kartellverbot
Kartellverstoss
Nichtigkeit
Bussgeld
Schadensersatz
Vorteilsabschöpfung
relevanter Markt
EU-Definition relevanter Markt
Marktmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Missbrauch
Preisdiskriminierung
unangemessene Bedingungen
Lieferverweigerung
Kopplungsverbot
Rabattsystem
Verkauf unter Einstandspreis
Kartellentdeckungsrisiko
Kartellstrafrecht
Bonusregelung
Fusionskontrolle
EU-Fusionskontrollverfahren
Kartellbehörden
Kartellermittlungen
Kartellgesetz
Kartellkostengesetz
Art 101 AEUV
Art 102 AEUV
Fusionskontrollverordnung
horizontale GVO-Leitlinien
Vertikal GVO
Kartellverfahrensverordnung
Kartellrechtsprechung
Keine Erstattung Kartellbusse
Kartellrecht und Profisport
Handelsvertreter
Vergaberecht
Kanzlei
Medien
Links
Honorar
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Diana Eberle
Kontakt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Datenschutz
Impressum
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@kartellrechtler.de
hannover@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@kartellrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@kartellrechtler.de

 

Lieferverweigerung

Was für marktmächtige (Handels-)Unternehmen gegenüber ihren Lieferanten gesagt wurde („Auslistung“), gilt auch umgekehrt für die Lieferverweigerung durch marktmächtige (marktbeherrschende und marktstarke) Lieferanten. Diese dürfen zwar ihre Kunden grundsätzlich frei wählen und auch hohe Preise und günstige Konditionen aushandeln. Sie dürfen ihre Forderungen aber nicht mit unlauteren Mitteln durchsetzen.

Eine Lieferverweigerung kann sachlich begründet sein, etwa durch die Entscheidung des Unternehmens, seine Produkte nur über ein bestimmtes Vertriebsnetz (selektiver Vertrieb) zu verkaufen.

Im Rahmen einer solchen Vertriebsentscheidung, die auch marktbeherrschende Unternehmen grundsätzlich frei treffen können, müssen aber alle in Betracht kommenden Abnehmer gleich behandelt werden.

Lieferverweigerungen im Kartellrecht

1. Einführung in die Lieferverweigerung

Die Lieferverweigerung (Refusal to Supply) bezeichnet den Fall, in dem ein marktbeherrschendes Unternehmen einem Abnehmer oder Konkurrenten den Zugang zu seinen Produkten oder Dienstleistungen verweigert. Eine Lieferverweigerung kann kartellrechtlich problematisch sein, wenn sie dazu dient, den Wettbewerb auszuschalten oder den Markteintritt von Konkurrenten zu verhindern.

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Deutschland: § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Missbrauchsaufsicht)
  • EU: Art. 102 lit. b AEUV (Missbräuchliche Marktabschottung)
  • Internationale Regelungen: In den USA ist die „Essential Facilities Doctrine“ ein relevantes Prinzip.

Gemäß diesen Vorschriften kann eine Lieferverweigerung dann kartellrechtswidrig sein, wenn das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat und die Verweigerung keinen objektiven Grund hat.


2. Arten der Lieferverweigerung

2.1 Absolute Lieferverweigerung

Das Unternehmen verweigert jegliche Belieferung eines Abnehmers oder Konkurrenten.

Beispiel: Commercial Solvents (EuGH, Rs. 6/73)

  • Commercial Solvents war ein wichtiger Hersteller eines chemischen Zwischenprodukts für Antibiotika.
  • Das Unternehmen weigerte sich, dieses Produkt an einen Konkurrenten zu liefern, um den Markt selbst zu dominieren.
  • Der EuGH entschied, dass eine gezielte Lieferverweigerung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrig ist.


2.2 Diskriminierende Lieferverweigerung

Ein Unternehmen beliefert einige Kunden, verweigert aber bestimmten anderen Kunden die Lieferung, um den Wettbewerb zu beeinflussen.

Beispiel: United Brands (EuGH, Rs. 27/76)

  • United Brands (Chiquita) stellte die Lieferung von Bananen an bestimmte Händler ein, die mit Konkurrenten arbeiteten.
  • Der EuGH wertete dies als diskriminierende Lieferverweigerung, da sie den Markt abschottete.


2.3 Essential Facilities Doctrine (Verweigerung von Zugang zu essenziellen Ressourcen)

Eine besondere Form der Lieferverweigerung betrifft essenzielle Einrichtungen („Essential Facilities“). Wenn ein Unternehmen eine unverzichtbare Infrastruktur oder Ressource besitzt, muss es Konkurrenten Zugang gewähren.

Beispiel: IMS Health (EuGH, Rs. C-418/01)

  • IMS Health weigerte sich, Wettbewerbern eine wesentliche Datenbankstruktur für den Pharmamarkt zur Verfügung zu stellen.
  • Der EuGH entschied, dass dies eine missbräuchliche Lieferverweigerung war, weil keine Alternativen existierten.

Beispiel: Microsoft (EU-Kommission, 2004)

  • Microsoft weigerte sich, technische Schnittstelleninformationen an Konkurrenten bereitzustellen.
  • Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 497 Mio. € und verpflichtete Microsoft zur Offenlegung der Schnittstellen.


2.4 Strategische Lieferverweigerung zur Marktabschottung

Ein marktbeherrschendes Unternehmen nutzt die Verweigerung gezielt, um neue Marktteilnehmer zu behindern.

Beispiel: Aspen Pharma (EU-Kommission, 2021)

  • Aspen verweigerte Lieferungen bestimmter Krebsmedikamente an Krankenhäuser, um höhere Preise durchzusetzen.
  • Die EU-Kommission stellte fest, dass dies ein Missbrauch der Marktmacht war.


3. Wann ist eine Lieferverweigerung kartellrechtswidrig?

Nicht jede Lieferverweigerung ist verboten. Die Rechtsprechung stellt drei zentrale Kriterien auf:

  1. Marktbeherrschende Stellung des verweigernden Unternehmens

    • Das Unternehmen hat eine dominierende Marktstellung.
  2. Keine sachliche oder wirtschaftliche Rechtfertigung

    • Es gibt keine objektiven Gründe für die Verweigerung (z. B. Lieferengpässe, Vertragsbruch des Kunden).
  3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung

    • Die Weigerung verhindert effektiven Wettbewerb oder schottet den Markt ab.


4. Lieferverweigerungen

Lieferverweigerungen sind ein wichtiges Instrument zur Marktregulierung, können aber missbräuchlich genutzt werden. Besonders im digitalen Bereich (z. B. Zugang zu Plattformen, APIs, Datenbanken) wird die Missbrauchsaufsicht immer relevanter. Kartellbehörden prüfen genau, ob eine Lieferverweigerung dazu dient, Wettbewerber auszuschalten oder den Markteintritt zu verhindern.

 

 Kartellrecht Fachanwalt Kartellverbot Monopol Monopolkommission vertikale Wettbewerbsbeschränkung Kontrahierungszwang Preisabsprachen Wirtschaftskartell Anti Trust horizontale Wettbewerbsbeschränkung freigestellte Kooperation Konditionsabsprachen Einkaufsgemeinschaft gemeinsamer Einkauf Kartell Marktaufteilung Gebietsabsprache Kundenaufteilung Produktaufteilung Verkaufskooperation  Zusammenarbeit im Marketing gemeinsame Werbung Kartellrecht Anwalt drucken  GWB Kanzlei Fachkanzlei Kartellrecht Bussgeld Kartellverfahren Rechtsanwalt Informationsaustausch Compliance Vereinsmitgliedschaft Verbandsmitgliedschaft gemeinsame Treffen Kartellverbot Klausel Höchstpreisbindung Preisempfhelung Meistbegünstigungsklausel Bezugsbindung Bezugszwang Abnahmeverpflichtung Fusionskontrolle merger control FKVO Vergabe Ausschreibung Nachprüfungsverfahren speichern  Anwalt für Kartellrecht Hannover Wettbewerbsverbot Selektiver Vertrieb EU-Kartellrecht EU-Kommision Wettbewerb Kartellverbot Kartellverstoss Bussgeld Nichtigkeit Schadensersatz Kartellbehörde Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Wettbewerbsrecht Fachanwalt Braunschweig Kartellrecht Kartellrechtler Hildesheim Anwalt Göttingen Kartellrecht Kartellverbot zurück  Vertrag prüfen Kartellklausel Mustervertrag Kartellvereinigung BKartA Kartellanwalt Kartellrecht Anwaltskanzlei Hannover Kartellkostengesetz Art 101 AEUV Art 102 AEUV Art 81 EGV ART 82 EGV FKVO Fusionskontrollverordnung relevanter Markt sachlich relevanter Markt örtlich relevanter Markt zeitlich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preisdiskriminierung unangemessene Bedingungen Lieferverweigerung Kopplungsverbot Rabattsystem Kartellentdeckungsrisiko Kartellstrafrecht Bonusregeleung Bundeskartellamt Handelsvertreter Freistellung GVO Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Selbsteinschätzung Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511.3573560  Fax:0511.357356.29  info@kartellrechtler.de