Gebietsschutz / Exklusivität
Das Kartellrecht erlaubt unter gewissen Bedingungen die Einräumung eines Gebietsschutzes.
Der Händler kann danach verpflichtet werden, nicht aktiv außerhalb seines Vertragsgebietes tätig zu sein (d. h. zu verkaufen, zu werben, eine Filiale zu gründen usw.).
Sofern aber dem Händler verboten sein sollte, auf Anfragen von Kunden außerhalb „seines“ Gebietes zu reagieren (sog. passiver Vertrieb), ist eine solche Vereinbarung unzulässig.
Damit ist es einem Hersteller auch nicht möglich, Re-Importe seiner Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat gänzlich auszuschließen.
|