Kartellrecht (deutsches und europäische Kartellrecht)
Das Kartellrecht beschränkt Kartelle und vergleichbare Gebilde in Ihrer Handlungs- und Vertragsfreiheit bis hin zu einem Kontraktionszwang (Zwang zum Abschluss eines Vertrages). Es verbietet in der Generalklausel des § 1 GWB bestimmte Verhaltensweisen. Zum Kartellrecht gehört zudem das Fusionskontrollrecht, also die Kontrolle von Zusammenschlüssen von Unternehmen. Zudem wurde das Vergaberecht in das Kartellrecht eingegliedert. Besonderheiten bestehen auf dem Gebiet des Energierechts, des Telekommunikationsrechts (siehe Bundesnetzagentur) sowie im Rahmen eigenständiger Verfahren (z.B.: Antidumping-Verfahren).
In Deutschland ist ohne Auslandsberührung das deutsche Kartellrecht mit seinen Landeskartellbehörden und dem Bundeskartellamt ebenso zu beachten, wie das EU-Kartellrecht mit seiner Wettbewerbskommision der EU-Kommission. In Deutschland tätige Unternehmer müssen mithin das deutsche Kartellrecht als auch das EU-Kartellrecht beachten. Das EU-Kartellrecht wird von der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG).
Dabei stellt heute das Kartellrecht keineswegs ausschliesslich für Großunternehmen eine wichtige Materie dar, vielmehr strahlt Kartellrecht bis in einfache zB Liefer- oder Herstellungsverträge mittelständischer Unternehmen aus.
Anwendbarkeit von EU-Kartellrecht
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen werden immer dann nach europäischem Recht (Art. 101 AEUV) beurteilt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen (z. B. Forschungskooperationen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten). An diese Eignung zur Handelsbeeinträchtigung werden nur geringe Anforderungen gestellt, d. h. die Schwelle zur europäischen Relevanz ist schnell überschritten.
Keine Anmeldepflicht bei Kartellbehörden, sondern kartellrechtliche Selbstprüfung der Unternehmen
Früher mussten Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bei den Kartellbehörden anmelden und genehmigen lassen.
Heute ist es die Pflicht der Unternehmen, selbst zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Ob eine Absprache ein verbotenes Kartell oder eine zulässige Kooperation ist, hängt oft ausschlaggebend vom Marktanteil der beteiligten Unternehmen ab. Auch im Rahmen des Missbrauchsverbots, d.h. ob das Verhalten eines Unternehmens unzulässig ist, weil es ein anderes Unternehmen behindert oder diskriminiert, ist die Marktbeherrschung ausschlaggebender Anknüpfungspunkt im Kartellrecht.
Wettbewerbsverstöße/ Kartellverstöße können erhebliche Risiken nach sich ziehen. Hierzu zählen die Nichtigkeit der Vereinbarungen, Bußgelder, Vorteilsabschöpfung und strafrechtliche Sanktionen.
Wenn - auch nur entfernt liegend - die Möglichkeit erkennbar wird, dass kartellrechtliche Regelungen betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, um erhebliche Nachteile zu vermeiden.
Das Kartellverbot
Das Kartellverbot ist als Generalklausel in § 1 GWB sprachlich verständlich formuliert: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Rechtlich “verstecken” sich hinter den einzelnen Begriffen dieses Kartellverbotes jedoch unzählige praktische Fälle und ehemalige gesetzlich normierte Kartellverbote, die allesamt in die Praxis des Kartellverbotes bis heute einfliessen. Schon dem Wortlaut lässt sich beispielsweise entnehmen, dass nicht nur “Vereinbarungen” betroffen sind, sondern auch blosse tatsächliche “abgestimmte Verhaltensweisen” (ohne Vertrag/ Vereinbarung).
Dieses Kartellverbot gilt absolut für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, und für Vereinbarungen mit Abnehmern, die eine Preisbindung der Zweiten Hand zum Gegenstand haben (sog. Hardcore-Vereinbarungen).
Andere den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen können im Einzelfall wegen mangelnder Spürbarkeit von dem Kartellverbot ausgenommen sein, da das Kartellverbot nicht jede unbedeutende Bagatellbeschränkung erfassen soll.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch an sich spürbare Wettbewerbsbeschränkungen vom Kartellverbot ausgenommen (gesetzliche Freistellung vom Kartellverbot).
Preisabsprachen im Kartellrecht
Preisabsprachen sind geradezu der kartellrechtlich relevante Standardfall, sie sind besonders stark wettbewerbsbeschränkend und in der Praxis besonders häufig anzutreffen.
Verboten sind alle Absprachen, Preise zwischen Wettbewerbern festzulegen oder zu stabilisieren. Dazu zählen z. B. Absprachen über Höchst- und Mindestpreise, Rabatte, den Zeitpunkt von Preisänderungen sowie über preisbegleitende Maßnahmen wie z. B. Zahlungsbedingungen, Kreditziele, Verzugszinsen und Umfang von Garantien.
Eine Freistellung kommt wegen der Schwere der Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig nicht in Betracht.
Konditionenabsprachen im Kartellrecht
Kartellrechtlich bedenklich sind auch Absprachen über nicht auf den Preis bezogene Konditionen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen ein- oder verkaufen.
Marktaufteilung (Gebietsabsprachen, Kundenaufteilung, Quotenabsprachen)
Teilen Wettbewerber Märkte untereinander auf, indem sie sich Gebiete oder Kunden zuweisen, oder indem sie bestimmte (Absatz-)Quoten festlegen, so ist dies als eine sogenannte Hardcore-Vereinbarung grundsätzlich nicht freistellungsfähig.
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Lieferanten und Kunden:
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Wettbewerbern werden als horizontale Wettbewerbsbeschränkungen und solche in der Lieferkette als vertikale Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden.
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, die in Liefer- und Bezugsverträgen zwischen Lieferant und Käufer geregelt sind, sind nicht nur nach den Regeln des GWB, sondern auch nach den Kriterien der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen zu beurteilen.
Preisbindungen des Kunden
Preisbindungen der Kunden/ Zweiten Hand sind ausnahmslos verboten. So darf beispielsweise der Lieferant seinem Händler nicht die den weiteren Abnehmern zu berechnenden Preise vorschreiben Der Händler muss selbst darüber entscheiden können, welche Preise er von seinen Kunden fordert.
Höchstpreisbindungen im Kartellrecht
Höchstpreisbindungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten und des Abnehmers von jeweils 30 % auf dem relevanten Markt grundsätzlich erlaubt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant zu ihrer Durchsetzung Druck ausübt oder Anreize (etwa in Form von Rabatten) gewährt und sich die Höchstpreise dadurch tatsächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.
Preisempfehlungen
Unverbindliche Preisempfehlungen sind bis zu einem Marktanteil des Lieferanten und des Abnehmers von jeweils 30 % ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn sich die Preisempfehlungen wegen der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestpreise auswirken. Unzulässiger Druck wäre z.B. die Drohung, die Belieferung einzustellen oder zu verzögern, wenn der empfohlene Preis nicht eingehalten wird. Ein anderes Beispiel ist die Androhung von Rabattkürzungen, die ebenfalls unzulässig ist.
Meistbegünstigungsklauseln
Wenn die Marktanteile des Lieferanten und des Abnehmers jeweils 30 % nicht übersteigen, sind auch sog. Meistbegünstigungsklauseln zulässig. Solche Klauseln verpflichten den Lieferanten, anderen Abnehmern keine günstigeren Einkaufsbedingungen einzuräumen als dem Vertragspartner der Meistbegünstigungsklausel; sie können auch für den Lieferanten die Verpflichtung begründen, dem Vertragspartner nachträglich die gleichen (günstigeren) Einkaufsbedingungen einzuräumen.
Bezugsbindungen und Wettbewerbsverbote
Verpflichtet sich ein Abnehmer, eine Ware oder Dienstleistung ausschließlich von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen, liegt auch darin eine Wettbewerbsbeschränkung, die grundsätzlich vom Kartellverbot erfasst wird. Teilweise wird dem Käufer auch die Verpflichtung auferlegt, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den vom Lieferanten bezogenen Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen. Derartige Wettbewerbsverbote und Bezugsbindungen werden ebenfalls grundsätzlich vom Kartellverbot erfasst. Sie sind für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig, wenn der Lieferant und der Abnehmer jeweils einen Marktanteil von höchstens 30 % innehaben.
Gebietsschutz / Exklusivität im Kartellrecht
Das Kartellrecht erlaubt unter gewissen Bedingungen die Einräumung eines Gebietsschutzes. Der Händler kann danach verpflichtet werden, nicht aktiv außerhalb seines Vertragsgebietes tätig zu sein (d. h. zu verkaufen, zu werben, eine Filiale zu gründen usw.).
Selektiver Vertrieb/ selektive Vertriebssysteme
In sog. selektiven Vertriebssystemen verpflichten sich Lieferant und Händler, die (vom Lieferanten zur Verfügung gestellten) Vertragswaren nur an Händler zu liefern, die bestimmte vom Lieferanten festgelegte Kriterien erfüllen.
Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
Unternehmen dürfen das Ziel verfolgen, marktbeherrschend zu werden - aber nur mit legitimen Mitteln. Sie dürfen eine marktbeherrschende Stellung nur fair und nicht diskriminierend gebrauchen. Mithin unterliegen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung besonderen, kartellrechtlichen Einschränkungen.
Marktbeherrschende Stellung
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das auf seinem Markt keinen wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung hat. Marktbeherrschung richtet sich unter anderem nach dem Marktanteil des Unternehmens, nach seiner Finanzkraft oder nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Anders als das europäische Recht vermutet der deutsche Gesetzgeber, dass ein Unternehmen den Markt beherrscht, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Bei Anwendung des europäischen Kartellrechts wird eine marktbeherrschende Stellung regelmäßig erst bei höheren Marktanteilen angenommen. Der deutsche Gesetzgeber bezieht darüber hinaus auch marktstarke Unternehmen in die Regeln des Missbrauchsverbots mit ein. Marktstark sind Unternehmen, die zwar den Markt nicht beherrschen, von denen aber andere Unternehmen abhängig sind.
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Ein marktbeherrschendes Unternehmen verhält sich kartellrechtswidrig, wenn es ein anderes Unternehmen diskriminiert, behindert oder seine Marktmacht missbraucht. Im Einzelfall kann es schwer sein, ein verbotenes Verhalten von einem zulässigen Verhalten zu unterscheiden. Insbesondere können scheinbar diskriminierende, behindernde oder missbräuchliche Verhaltensweisen sachlich gerechtfertigt sein.
|