Kartellbehörden und ihre kartellrechtlichen Befugnisse
Das deutsche Kartellrecht unterscheidet zwischen den Landeskartellbehörden und dem Bundeskartellamt (BKartA). Das Bundeskartellamt ist zuständig, wenn der Verdacht der länderübergreifenden Wirkung eines Kartells besteht, ansonsten ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig.
kartellrechtliches Verwaltungsverfahren
Die wichtigsten Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes (und entsprechend der Landeskartellbehörden)im Verwaltungsverfahren sind das formlose Auskunftsersuchen und der Auskunftsbeschluss, die Anordnung der Herausgabe von Unterlagen, die Einsichts- und Prüfungsbefugnis sowie die Durchsuchung und die Beschlagnahme.
Das Bundeskartellamt kann von den Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der mit ihnen verbundenen Unternehmen verlangen. Ein formloses Auskunftsersuchen enthält noch keine Pflicht zur Auskunftserteilung, ein förmlicher Auskunftsbeschluss ist hingegen verbindlich.
Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
Unternehmen und Verbände sind zudem im Verwaltungsverfahren zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet. Die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf allgemeine Marktstudien erstreckt, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen und der Marktlage dienen und die sich im Besitz des Unternehmens bzw. des Unternehmensverbandes befinden. Ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen besteht grundsätzlich nicht. Nur die vertrauliche Korrespondenz zwischen dem Unternehmen und einem externen Rechtsanwalt muss nicht herausgegeben werden („legal privilege“).
Unternehmensinterne Korrespondenz mit der Rechtsabteilung muss vorgelegt werden. Allerdings bestehen nach deutschem Recht in gewissem Umfang auch für Mitglieder der Rechtsabteilung Zeugnisverweigerungsrechte.
Das Bundeskartellamt kann im Verwaltungsverfahren bei Unternehmen oder Verbänden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor Ort die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Das betroffene Unternehmen ist verpflichtet, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung vor Ort sind die Beamten des Bundeskartellamtes befugt, die Räume des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung zu betreten.
Das Recht zur Durchsuchung steht der Kartellbehörde grundsätzlich nur nach amtsrichterlicher Anordnung zu. Allerdings kann die Kartellbehörde bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung eine Durchsuchung durchführen.
Dies ist der Fall, wenn Beweismittel den Kartellbehörden endgültig entzogen werden könnten, bevor die richterliche Anordnung ergangen ist. Die Kartellbehörde kann dann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
kartellrechtliches Verfahren der EU-Kommission
Die EU-Kommission kann auf zweierlei Art und Weise Ermittlungen durchführen. Zum einen kann sie aufgrund eines schriftlichen Nachprüfungsauftrages tätig werden. Der Nachprüfungsauftrag begründet keine Mitwirkungs- oder Duldungspflicht.
Das Unternehmen kann also die Nachprüfung verweigern, ohne dass die EU-Kommission diese mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen könnte. Hat sich das Unternehmen jedoch auf eine Nachprüfung eingelassen, so ist es verpflichtet, Unterlagen vollständig vorzulegen und Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
Sonst kann die EU-Kommission Geldbußen verhängen.
Andererseits kann eine Ermittlung aufgrund einer förmlichen Entscheidung erfolgen. Förmliche Entscheidungen sind bindend. Das betroffene Unternehmen muss die Nachprüfung dulden und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
Verweigert das Unternehmen die Nachprüfung, kann die EU-Kommission Geldbußen und Zwangsgelder verhängen. Die wichtigsten Ermittlungsbefugnisse der EU-Kommission bei Nachprüfungen sind das Recht, Geschäftsräume und Wohnungen zu betreten, das Recht zur Prüfung der Bücher und sonstiger Geschäftsunterlagen, das Recht, Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen und zu erlangen, das Recht zur Versiegelung von betrieblichen Räumlichkeiten und Unterlagen, und schließlich das Fragerecht. Außerdem hat die EU-Kommission die Befugnis, Auskunftsverlangen an Unternehmen und Verbände zu richten, um vermutete Verstöße gegen die europäischen Wettbewerbsregelungen aufzuklären. Wie beim Nachprüfungsauftrag verpflichtet nur ein Auskunftsverlangen der EU-Kommission..
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