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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung/ Missbrauchsaufsicht

Deutsches und europäisches Kartellrecht stützen sich im Wesentlichen auf drei Instrumente, mit denen Wettbewerbsbeschränkungen entgegengewirkt werden soll: Das sind das Kartellverbot, die Missbrauchskontrolle über marktbeherrschende und marktmächtige Unternehmen sowie die Zusammenschlusskontrolle.

Diese kartellrechtlichen Instrumente können naturgemäß nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorweg ausdrücklich regeln. Sie enthalten daher unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z. B. „marktbeherrschende Stellung“ oder „relevanter Markt“. Diese Unbestimmtheit bringt zwar zwangsläufig eine Unschärfe im Detail mit sich; durch die Auslegung der Kartellbehörden und Gerichte gewinnen die unbestimmten Rechtsbegriffe jedoch an Schärfe. Die Auslegung schließt dabei stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls ein, in dem der Begriff konkret angewandt werden soll. Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe ist es dem Kartellrecht möglich, einen konstanten ordnungspolitischen Rahmen zu setzen und zugleich dynamischen Entwicklungen und Innovationen im Einzelfall Rechnung zu tragen.

Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe soll im Folgenden beispielhaft an § 19 Absatz 1 GWB – der zentralen Vorschrift der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht – erläutert werden.

In § 19 Absatz 1 GWB heißt es: „Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten“.

Aus unserem Wirtschaftssystem und unserer Rechtsordnung ergeben sich gegen marktbeherrschende Unternehmen als solche keine Einwendungen. Im Gegenteil: die Leitidee des Wettbewerbs und legitimes Ziel eines jeden Unternehmens ist es, erfolgreich zu sein, andere Wettbewerber zu überflügeln und in seinem Markt das bedeutendste, stärkste und mächtigste Unternehmen zu sein.

Unsere Rechtsordnung beobachtet jedoch, ob Unternehmen das Ziel, marktbeherrschend zu werden, mit legitimen Mitteln verfolgen („Kartellrecht“ und „unlauterer Wettbewerb“) und ob Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung fair und nicht diskriminierend gebrauchen („Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen“).

1. Grundlagen der Missbrauchsaufsicht

Die Missbrauchsaufsicht bezieht sich auf die Überwachung und Ahndung des missbräuchlichen Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen. In Deutschland ist dies in § 19 und § 20 GWB geregelt, auf EU-Ebene in Art. 102 AEUV.

1.1 Ziel der Missbrauchsaufsicht

  • Schutz des Wettbewerbs vor einseitigen Behinderungen und Diskriminierungen.
  • Sicherstellung fairer Marktbedingungen für kleinere Unternehmen und Verbraucher.
  • Verhinderung von Innovationshemmnissen durch Marktmachtmissbrauch.

1.2 Wann liegt Marktmacht vor?

Marktmacht wird anhand von Faktoren wie Marktanteil, Zugangsschranken, Netzwerkeffekte und Wechselkosten bestimmt. Ein Marktanteil von über 50 % begründet eine Vermutung der Marktmacht (EuGH, United Brands, Rs. 27/76).


2. Formen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Der Missbrauch kann in ausbeuterische Praktiken (z. B. überhöhte Preise) und behindernde Praktiken (z. B. Ausschluss von Wettbewerbern) unterteilt werden.

2.1 Preismissbrauch

  • Verdrängungspreise (Predatory Pricing): Ein Unternehmen setzt Preise unter die Kosten, um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
  • Margin Squeeze: Ein marktbeherrschendes Unternehmen setzt die Einkaufspreise für Wettbewerber so hoch, dass diese nicht profitabel wirtschaften können.

Beispiel: EuGH – AKZO (Rs. C-62/86)

  • AKZO Chemical setzte die Preise für Peroxyd unter den Herstellungskosten, um einen kleineren Anbieter aus dem Markt zu drängen.
  • Der EuGH entschied, dass systematische Preissenkungen unterhalb der variablen Kosten ein Missbrauch sind.

Beispiel: BGH – Deutsche Post (KVR 31/99)

  • Die Deutsche Post bot Rabatte für Großkunden, um den Wettbewerb im Paketmarkt zu behindern.
  • Der BGH bestätigte den Missbrauch, da die Rabatte gezielt Wettbewerber verdrängten.


2.2 Diskriminierung und unfaire Geschäftsbedingungen

  • Ungerechtfertigte Preis- oder Vertragsunterschiede zwischen Geschäftspartnern.
  • Exklusive Bindungen (z. B. durch Knebelverträge).

Beispiel: EuGH – United Brands (Rs. 27/76)

  • United Brands (Chiquita) untersagte Händlern, mit konkurrierenden Bananenanbietern zu arbeiten.
  • Der EuGH stellte fest, dass diese exklusive Bindung eine missbräuchliche Marktabschottung darstellte.


2.3 Lieferverweigerung und Marktzugangsbeschränkungen

  • Essential Facilities Doctrine: Wenn ein Unternehmen eine Infrastruktur besitzt, die für Wettbewerber unverzichtbar ist, kann eine Verweigerung der Nutzung als Missbrauch gewertet werden.

Beispiel: EuGH – IMS Health (Rs. C-418/01)

  • IMS Health weigerte sich, ein essenzielles Datenbanksystem an Wettbewerber zu lizenzieren.
  • Der EuGH entschied, dass eine solche Weigerung missbräuchlich ist, wenn es keine Alternativen gibt.

Beispiel: Microsoft (Kommission, 2004)

  • Microsoft weigerte sich, technische Schnittstelleninformationen bereitzustellen.
  • Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 497 Mio. € und verpflichtete Microsoft zur Offenlegung der Schnittstellen.


2.4 Selbstbevorzugung (Self-Preferencing)

  • Bevorzugung eigener Produkte oder Dienste im eigenen Ökosystem.

Beispiel: Google Shopping (T-612/17)

  • Google bevorzugte eigene Vergleichsplattformen in den Suchergebnissen.
  • Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 2,42 Mrd. €.

Beispiel: Apple App Store (2021)

  • Apple verlangte hohe Gebühren für App-Entwickler, während eigene Dienste (z. B. Apple Music) bevorzugt wurden.
  • Die EU-Kommission leitete ein Verfahren wegen Selbstbevorzugung ein.


3. Tätigkeiten von Kartellrechtlern in der Missbrauchsaufsicht

Kartellrechtler spielen eine wesentliche Rolle in der Beratung, Verteidigung und Durchsetzung des Kartellrechts.

3.1 Verteidigung und Beratung marktbeherrschender Unternehmen

  • Compliance-Strategien entwickeln, um Verstöße zu vermeiden.
  • Beratung bei Preissetzung und Vertragsgestaltung.
  • Vertretung in Verfahren vor dem Bundeskartellamt oder der EU-Kommission.

3.2 Vertretung geschädigter Wettbewerber

  • Vorbereitung von Beschwerden bei Kartellbehörden.
  • Vertretung in Schadensersatzklagen gegen marktbeherrschende Unternehmen.

3.3 Unterstützung bei Ermittlungen

  • Begleitung bei Dawn Raids (unangekündigte Durchsuchungen).
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide und Auflagen der Behörden.

3.4 Kartellschadensersatzklagen

  • Unternehmen, die durch Marktmachtmissbrauch geschädigt wurden, können Schadenersatz fordern.
  • Praxisbeispiel: Deutsche Bahn klagte gegen Lkw-Hersteller wegen überhöhter Preise im Lkw-Kartell.


4. Missbrauchsaufsicht

Die Missbrauchsaufsicht ist ein zentraler Bereich des Kartellrechts, der Unternehmen und den Wettbewerb schützt. Marktbeherrschende Unternehmen müssen sich an strikte Vorgaben halten, um Missbrauch zu vermeiden. Kartellrechtler unterstützen Unternehmen bei der Compliance, verteidigen gegen Vorwürfe oder setzen Ansprüche durch.

 

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