Marktbeherrschende Stellung
Eine marktbeherrschende Stellung liegt nach § 18 GWB vor, wenn das jeweilige Unternehmen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nummer 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nummer 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nummer 3).
Das Unternehmen verfügt dann über eine wirtschaftliche Machtstellung, die es auf dem relevanten Markt in die Lage versetzt, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und/oder letztlich von den Verbrauchern zu verhalten.
Zur Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung wird in der Praxis auf die Markt- und Unternehmensstruktur sowie auf das Marktverhalten des Unternehmens abgestellt.
Wichtige Kriterien sind nach § 18 Absatz 3 GWB insbesondere der Marktanteil des Unternehmens; seine Finanzkraft; sein Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten; Verflechtungen mit anderen Unternehmen; rechtliche und tatsächliche Schranken für den Marktzutritt durch andere Unternehmen; der tatsächliche und potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind; die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. Im deutschen Kartellrecht wird bei einem Marktanteil von 40 Prozent (zuvor 30 Prozent) die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens vermutet (§ 18 Absatz 4 GWB).
Zwei oder mehrere Unternehmen sind nach § 18 Absatz 4 GWB kollektiv marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen einer Einzelmarktbeherrschung erfüllen. Auch hier wird der Nachweis durch die Vermutungsregelung des § 18 Absatz 6 GWB erleichtert.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen also, das auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung hat. Marktbeherrschung liegt also nur vor, wenn der Verhaltensspielraum des Unternehmens durch den von seinen Wettbewerbern ausgehenden Wettbewerbsdruck nicht ausreichend kontrolliert werden kann.
Anbietermarkt und Nachfragermarkt
Auf Anbietermärkten entscheidet die Sicht der Abnehmer, auf Nachfragemärkten die Sicht der Anbieter. Marktbeherrschung richtet sich unter anderem nach dem Marktanteil des Unternehmens, nach seiner Finanzkraft oder nach seinem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten.
Anders als das europäische Recht vermutet der deutsche Gesetzgeber, dass ein Unternehmen den Markt beherrscht, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Bei Anwendung des europäischen Kartellrechts wird eine marktbeherrschende Stellung regelmäßig erst bei höheren Marktanteilen angenommen.
Der deutsche Gesetzgeber bezieht darüber hinaus auch marktstarke Unternehmen in die Regeln des Missbrauchsverbots mit ein. Marktstark sind Unternehmen, die zwar den Markt nicht beherrschen, von denen aber andere Unternehmen abhängig sind. Abhängig sind Unternehmen nicht, wenn sie eine ausreichende oder zumutbare Ausweichmöglichkeit auf andere als das marktstarke Unternehmen haben.
Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen zwar für sich genommen den Markt nicht beherrscht, dass aber mehrere Unternehmen zusammen marktbeherrschend sind, also keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Nach deutschem Recht wird eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung vermutet, wenn eine Gruppe von drei oder weniger Unternehmen gemeinsam einen Marktanteil von 50 % innehat und wenn eine Gruppe von fünf oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreicht („Oligopolvermutung”).
Nach europäischem Recht ist eine Gruppe von Unternehmen gemeinsam marktbeherrschend, wenn sie dauerhaft eine gemeinsame Preispolitik verfolgen kann und für den Fall, dass Mitglieder der Gruppe von dem vereinbarten Verhalten abweichen, über Abschreckungsmechanismen verfügt.
Außerdem dürfen Wettbewerber und Abnehmer nicht in der Lage sein, auf die Ergebnisse der Verhaltenskoordinierung zwischen den Gruppenmitgliedern wirksam zu reagieren. Bei einer gemeinsamen Marktbeherrschung muss jedes einzelne Unternehmen prüfen, ob in seinem Verhalten ein Missbrauch der (gesamt-)marktbeherrschenden Stellung der Gruppe liegen könnte.
Marktbeherrschende Stellung: Definition
Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen in einem relevanten Markt eine so starke Position einnimmt, dass es ohne wesentlichen Wettbewerb agieren kann. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, Preise zu diktieren, Qualität zu reduzieren oder andere Bedingungen zu setzen, die im Wettbewerb nicht durchsetzbar wären.
Das Konzept der marktbeherrschenden Stellung ist ein zentraler Bestandteil des Kartellrechts, das darauf abzielt, Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und faire Marktbedingungen zu gewährleisten. In der Europäischen Union (EU) wird dies insbesondere durch Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.
Kriterien für eine marktbeherrschende Stellung
Um festzustellen, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, werden mehrere Faktoren berücksichtigt:
Marktanteil: Ein hoher Marktanteil ist ein Indiz für Marktmacht. In der Regel wird ein Marktanteil von über 40 % als Hinweis auf eine marktbeherrschende Stellung gewertet, allerdings ist dies kein festes Kriterium, da auch andere Faktoren eine Rolle spielen.
Wettbewerbsintensität: Gibt es starke Wettbewerber, die das Unternehmen unter Druck setzen können? Fehlen solche Wettbewerber, ist die Wahrscheinlichkeit einer marktbeherrschenden Stellung höher.
Eintrittsbarrieren: Sind die Hürden für neue Wettbewerber hoch (z.B. durch hohe Investitionskosten, Patente oder regulatorische Vorschriften), kann dies die Position des marktbeherrschenden Unternehmens stärken.
Abhängigkeit der Kunden und Lieferanten: Wenn Kunden oder Lieferanten stark von einem Unternehmen abhängig sind, kann dies auf eine marktbeherrschende Stellung hindeuten.
Finanzielle Stärke: Ein Unternehmen mit erheblichen finanziellen Ressourcen kann leichter Marktmacht ausüben, z.B. durch aggressive Preispolitik oder Übernahmen von Konkurrenten.
Beispiele für marktbeherrschende Stellungen
Google (Alphabet Inc.):
Marktbeherrschung: Google dominiert den Markt für Suchmaschinen mit einem Marktanteil von über 90 % in vielen Ländern. Dies hat zu mehreren kartellrechtlichen Untersuchungen geführt, insbesondere in der EU.
Urteile: Die Europäische Kommission hat Google mehrfach wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung zu hohen Geldstrafen verurteilt. So wurde Google 2017 zu einer Rekordstrafe von 2,42 Milliarden Euro verurteilt, weil es seinen Vergleichsdienst Google Shopping bevorzugt und Wettbewerber benachteiligt hatte.
Microsoft:
Marktbeherrschung: In den späten 1990er und frühen 2000er Jahren dominierte Microsoft den Markt für Betriebssysteme mit Windows. Das Unternehmen wurde beschuldigt, seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, indem es den Internet Explorer als Standard-Browser vorinstallierte und damit Konkurrenten wie Netscape benachteiligte.
Urteile: In den USA wurde Microsoft 2001 wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung verurteilt. Das Unternehmen musste sich zu erheblichen Auflagen verpflichten, darunter die Offenlegung von Schnittstellen und die Ermöglichung der Installation konkurrierender Software.
Facebook (Meta):
Marktbeherrschung: Facebook dominiert den Markt für soziale Netzwerke und hat durch Übernahmen von Konkurrenten wie Instagram und WhatsApp seine Position weiter gestärkt.
Urteile: Die US-amerikanische Federal Trade Commission (FTC) und mehrere Bundesstaaten haben Klagen gegen Facebook eingereicht, in denen behauptet wird, dass das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, um Wettbewerber auszuschalten. Die Klagen sind noch anhängig.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf diese nicht missbrauchen. Beispiele für missbräuchliches Verhalten sind:
Preisdiskriminierung: Unterschiedliche Preise für gleiche Leistungen gegenüber verschiedenen Kunden.
Bindungsgeschäfte: Kunden werden gezwungen, zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen zu kaufen, um das gewünschte Produkt zu erhalten.
Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen: Ein Unternehmen verweigert Wettbewerbern den Zugang zu Infrastruktur oder Technologien, die für den Wettbewerb unerlässlich sind.
Aggressive Preispolitik: Temporäre Preissenkungen, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen („Preisunterbietung“).
Die Rolle von Kartellrechtlern
Kartellrechtler spielen eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung und Bekämpfung von marktbeherrschenden Stellungen und deren Missbrauch. Ihre Aufgaben umfassen:
Marktanalyse: Kartellrechtler analysieren Märkte, um potenzielle marktbeherrschende Stellungen zu identifizieren. Dazu gehören die Bewertung von Marktanteilen, Wettbewerbsbedingungen und Eintrittsbarrieren.
Untersuchung von Missbrauchsfällen: Sie untersuchen Beschwerden und Verdachtsfälle von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Dies kann die Analyse von Verträgen, Geschäftspraktiken und Marktverhalten umfassen.
Durchsetzung von Rechtsvorschriften: Kartellrechtler arbeiten mit Behörden wie der Europäischen Kommission, dem Bundeskartellamt in Deutschland oder der Federal Trade Commission (FTC) in den USA zusammen, um Verstöße gegen das Kartellrecht zu verfolgen und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
Beratung von Unternehmen: Kartellrechtler beraten Unternehmen, wie sie wettbewerbskonform agieren können, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren. Dazu gehört die Überprüfung von Verträgen, Geschäftspraktiken und geplanten Fusionen.
Fusionskontrolle: Kartellrechtler prüfen geplante Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu einer unzulässigen Marktkonzentration führen. Sie können Fusionen untersagen oder Bedingungen für deren Genehmigung festlegen.
marktbeherrschende Stellung
Die marktbeherrschende Stellung ist ein zentrales Konzept im Kartellrecht, das darauf abzielt, den Wettbewerb zu schützen und monopolistische Strukturen zu verhindern. Unternehmen mit einer solchen Stellung müssen besonders vorsichtig agieren, um nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Kartellrechtler spielen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln, um faire und wettbewerbsorientierte Märkte zu gewährleisten.
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