Kanzlei  Kartellrecht  EU-Kartellrecht  Kartellverbot  Kartellverstoss  Kartellgesetz  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz  AGB

horak.   
RECHTSANWÄLTE

Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart  Wien

 

Kartellrechtler  Kartellrecht  vertikale Wettbewerbsbeschränkung  horizontale Wettbewerbsbeschränkung  Preisabsprachen  freigestellte Kooperationen  GVO Spezialisierungsvereinbarung  GVO Forschung&Entwicklung  Konditionsabsprachen  Einkaufsgemeinschaft  Marktaufteilung  Verkaufskooperation  Informationsaustausch  Höchstpreisbindung  Preisempfehlung  Meistbegünstigungsklausel  Bezugsbindung  Wettbewerbsverbot  Selektiver Vertrieb  Gebietsschutz  EU-Kartellrecht  Sammelklagen  Kartellverbot  Kartellverstoss  Vorteilsabschöpfung  Nichtigkeit  Bussgeld  Schadensersatz  Kartellbehörden  Kartellermittlungen  Kartellgesetz  horizontale GVO-Leitlinien  Vertikal GVO  Kartellverfahrensverordnung  Kartellkostengesetz  Art 101 AEUV  Art 102 AEUV  Fusionskontrollverordnung  EU-Fusionskontrollverfahren  relevanter Markt  EU-Definition relevanter Markt  Marktmissbrauch  marktbeherrschende Stellung  Missbrauch  Preisdiskriminierung  unangemessene Bedingungen  Lieferverweigerung  Kopplungsverbot  Rabattsystem  Kartellentdeckungsrisiko  Kartellstrafrecht  Fusionskontrolle  Bonusregelung  Handelsvertreter  Vergaberecht

Kartellrecht Anwalt Fachanwalt Wettbewerbsrecht Kartellverbot Fusionskontrolle Zusammenschlusskontrolle Kartellbußgeldverfahren GWB Kartellgesetz  Missbrauchsverfahren marktbeherrschende Stellung  Preisabsprachen Gebietsabsprachen vertriebssysteme Einkaufsgemeinschaften Produktionsverträge Vergaberecht öffentliche Ausschreibung EU-Vergaberecht Kartellverstoss rlevanter Markt GVO Gruppenfreistellungsverordnung Missbrauch marktbeherrschender Stellung Bonusregelung Kartellbehörden Bundeskartellamt EU-Kommission Kartellgesetz FKVO Anwalt

Kartellrechtler.. relevanter Markt.. EU-Definition relevanter Markt..
Kartellrechtler
Anwälte
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Julia Ziegeler
Anna Umberg LL.M. M.A.
Dipl.-Phys. Andree Eckhard
Katharina Gitmann-Kopilevich
Karoline Behrend
Dr. Johanna K. Müller-Kühne
Andreas Friedlein
Stefan Karfusehr
Jonas A. Herbst
Kanzlei
Kartellrecht
vertikale Wettbewerbsbeschränkung
horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Preisabsprachen
freigestellte Kooperationen
GVO Spezialisierungsvereinbarung
GVO Forschung&Entwicklung
Konditionsabsprachen
Einkaufsgemeinschaft
Marktaufteilung
Verkaufskooperation
Informationsaustausch
Höchstpreisbindung
Preisempfehlung
Meistbegünstigungsklausel
Bezugsbindung
Wettbewerbsverbot
Selektiver Vertrieb
Gebietsschutz
EU-Kartellrecht
Sammelklagen
Kartellverbot
Kartellverstoss
Nichtigkeit
Bussgeld
Schadensersatz
Vorteilsabschöpfung
Kartellbehörden
Kartellermittlungen
Kartellgesetz
Kartellkostengesetz
Art 101 AEUV
Art 102 AEUV
Fusionskontrollverordnung
horizontale GVO-Leitlinien
Vertikal GVO
Kartellverfahrensverordnung
relevanter Markt
EU-Definition relevanter Markt
Marktmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Missbrauch
Preisdiskriminierung
unangemessene Bedingungen
Lieferverweigerung
Kopplungsverbot
Rabattsystem
Verkauf unter Einstandspreis
Kartellentdeckungsrisiko
Kartellstrafrecht
Bonusregelung
Fusionskontrolle
EU-Fusionskontrollverfahren
Kartellrechtsprechung
Keine Erstattung Kartellbusse
Kartellrecht und Profisport
Handelsvertreter
Vergaberecht
Medien
Links
Kontakt
Standorte
Berlin
Bielefeld
Bremen
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Hannover
Leipzig
München
Stuttgart
Wien
Impressum
Datenschutz
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@kartellrechtler.de
hannover@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@kartellrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@kartellrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@kartellrechtler.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@kartellrechtler.de

Definition des relevanten Marktes im EU-Kartellrecht

Der relevante Markt kombiniert den sachlich und den räumlich relevanten Markt, die wie folgt definiert werden:

    ein sachlich relevanter Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;

    ein geografisch relevanter Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind.

Analyse zur Definition des relevanten Marktes

Im Verlauf der vergangenen Jahre hat die Kommission bestimmte Kriterien festgelegt, die zur Analyse der Verhaltensweisen von Unternehmen auf dem Markt sowie der besonderen Gegebenheiten des relevanten Marktes dienen können. Allerdings kann die Anwendung der Methode zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, was für eine Wettbewerbsfrage geprüft wird. Daher ist eine strukturierte Analyse, die auch den konkreten Einzelfall berücksichtigt, erforderlich.

Die Kommission verschafft sich zunächst einen ersten Eindruck und bemüht sich um eine Abgrenzung des Produktmarktes, wobei sie prüft, ob ein Produkt A und ein Produkt B demselben Produktmarkt angehören. Außerdem versucht sie, den räumlichen Markt abzugrenzen, indem sie allgemeine Angaben zur Verteilung der Marktanteile der beteiligten Parteien und ihrer Wettbewerber, zu den geltenden Preisen und Preisunterschieden zusammenstellt.

Nach Abgrenzung des Produktmarktes und des räumlichen Marktes führt die Kommission eine eingehendere Analyse durch, die auf dem Konzept der Substituierbarkeit gründet. In der Tat müssen die einem Wettbewerbssystem unterliegenden Unternehmen hauptsächlich zwei großen Wettbewerbskräften Rechnung tragen: der Nachfrage- und der Angebotssubstituierbarkeit. Ein Markt gilt dann als Wettbewerbsmarkt, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, aus einer mehr oder weniger großen Palette von Produkten mit gleichen Merkmalen auszuwählen, und der Anbieter seine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt ungehindert anbieten kann.

Mit Hilfe des Kriteriums der Substituierbarkeit kann die Untersuchung auf die möglichen Substitute eingegrenzt werden, um anschließend den Produktmarkt sowie den räumlich relevanten Markt mit größerer Sicherheit bestimmen zu können. Erst in einem letzten Schritt wird der relevante Markt einer Analyse unterzogen, um zu prüfen, inwieweit er in die Märkte der Europäischen Union (EU) integriert ist.

Auf diese Weise untersucht die Kommission die Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite (d. h. auf Seiten der Kunden) und auf der Angebotsseite (d. h. auf Seiten der Anbieter). Im ersten Fall wird ermittelt, ob die Kunden des relevanten Produkts bei einer geringen, aber dauerhaften Änderung des geltenden Preises (um 5 bis 10 %) die Möglichkeit haben, in unmittelbarer und wirksamer Weise auf ein gleichartiges Produkt zurückzugreifen; im zweiten Fall wird geprüft, ob andere Anbieter die Möglichkeit haben, ihre Produktion und ihre Vermarktung auf dem relevanten Markt unmittelbar und wirksam umzustellen.

Dennoch berücksichtigt das Kriterium der Austauschbarkeit nicht die Bedingungen, unter denen die beteiligten Unternehmen auf dem Markt operieren. Es ist daher beispielsweise erforderlich zu prüfen, welche Bedingungen für den Zugang zu dem auf diese Weise definierten Markt gelten. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission eine Beurteilung des relevanten Marktes in sachlicher und räumlicher Hinsicht vor, und zwar unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

jüngste Vergangenheit: In bestimmten Fällen können Nachweise für Preisänderungen geprüft werden, die den Markt vor kurzem betroffen haben und durch die es beispielsweise zur Substitution zwischen zwei Produkten oder zu Reaktionen auf Seiten der Kunden gekommen ist;

Ergebnisse aus spezifischen Untersuchungen: Mit Hilfe ökonometrischer und statistischer Tests ist es möglich, die Nachfrageelastizität eines Produkts zu prüfen. Ferner ist es nützlich, den räumlichen Markt anhand einer Reihe von Faktoren einzuschätzen (wie Kultur, Sprache etc.), die die Präferenzen des lokalen Marktes beeinflussen;

Standpunkt von Kunden und Wettbewerbern: Die Kommission kann an die wichtigsten Kunden und Wettbewerber des betroffenen Unternehmens herantreten, um Sachinformationen einzuholen und ihre Reaktion im Falle einer Änderung des geltenden Preises auf dem geografischen Gebiet einzuschätzen;

Verbraucherpräferenzen: Die Kommission kann von den beteiligten Unternehmen Marktforschungsstudien anfordern, die diese vor Markteinführung eines Produkts oder vor Preisfestsetzung durchgeführt haben. Außerdem kann sie einen Vergleich anstellen zwischen dem Käuferverhalten auf dem relevanten Markt und dem Käuferverhalten auf einem anderen räumlichen Markt, sofern dieser denselben Bedingungen unterliegt;

Schranken (regulatorischer oder anderer Art) und Kosten, die mit einer Nachfrageverlagerung auf andere Produkte oder andere räumliche Gebiete verbunden sind;

unterschiedliche Kundengruppen und Preisdiskriminierung: Eine gesonderte Kundengruppe kann für sich allein einen engeren, eigenständigen Markt darstellen, wenn sie einer Preisdiskriminierung ausgesetzt werden kann.

Zur Beseitigung der Handelshemmnisse und zur stärkeren Marktintegration prüft die Kommission, inwieweit die Analyse des relevanten Marktes die Bedingungen des EU-Marktes mit einbezieht.

Vor einer Entscheidung kann die Kommission an die wichtigsten Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges herantreten, um deren Auffassung über die Eingrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte zu erfahren. Falls erforderlich kann die Kommission auch Ortsbesichtigungen durchführen.

Berechnung von Marktanteilen

Ist der in sachlicher und räumlicher Hinsicht relevante Markt abgegrenzt, so kann festgestellt werden, welche Anbieter und welche Kunden/Verbraucher auf diesem Markt aktiv sind. Auf dieser Grundlage lassen sich die Marktgröße insgesamt und, unter Zugrundelegung der Verkaufszahlen an relevanten Produkten in dem relevanten Gebiet, die Marktanteile der einzelnen Anbieter berechnen.

Die Schätzungen der Unternehmen und die von Wirtschaftsberatern und Wirtschaftsverbänden erstellten Studien sowie die Verkaufszahlen der betroffenen Unternehmen dienen der Berechnung der Marktgröße und der Marktanteile der einzelnen Marktteilnehmer. Zur Berechnung von Marktanteilen wird zwar üblicherweise auf die Verkaufszahlen Bezug genommen, doch gibt es auch andere Indikatoren - je nach Erzeugnis oder Wirtschaftszweig unterschiedlicher Art -, die nützliche Aufschlüsse bieten können, wie insbesondere Kapazität und Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer auf Ausschreibungsmärkten.

 

 

 Kartellrecht Fachanwalt Kartellverbot Monopol Monopolkommission vertikale Wettbewerbsbeschränkung Kontrahierungszwang Preisabsprachen Wirtschaftskartell Anti Trust horizontale Wettbewerbsbeschränkung freigestellte Kooperation Konditionsabsprachen Einkaufsgemeinschaft gemeinsamer Einkauf Kartell Marktaufteilung Gebietsabsprache Kundenaufteilung Produktaufteilung Verkaufskooperation  Zusammenarbeit im Marketing gemeinsame Werbung Kartellrecht Anwalt drucken  GWB Kanzlei Fachkanzlei Kartellrecht Bussgeld Kartellverfahren Rechtsanwalt Informationsaustausch Compliance Vereinsmitgliedschaft Verbandsmitgliedschaft gemeinsame Treffen Kartellverbot Klausel Höchstpreisbindung Preisempfhelung Meistbegünstigungsklausel Bezugsbindung Bezugszwang Abnahmeverpflichtung Fusionskontrolle merger control FKVO Vergabe Ausschreibung Nachprüfungsverfahren speichern  Anwalt für Kartellrecht Hannover Wettbewerbsverbot Selektiver Vertrieb EU-Kartellrecht EU-Kommision Wettbewerb Kartellverbot Kartellverstoss Bussgeld Nichtigkeit Schadensersatz Kartellbehörde Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen UWG Wettbewerbsrecht Fachanwalt Braunschweig Kartellrecht Kartellrechtler Hildesheim Anwalt Göttingen Kartellrecht Kartellverbot zurück  Vertrag prüfen Kartellklausel Mustervertrag Kartellvereinigung BKartA Kartellanwalt Kartellrecht Anwaltskanzlei Hannover Kartellkostengesetz Art 101 AEUV Art 102 AEUV Art 81 EGV ART 82 EGV FKVO Fusionskontrollverordnung relevanter Markt sachlich relevanter Markt örtlich relevanter Markt zeitlich Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Preisdiskriminierung unangemessene Bedingungen Lieferverweigerung Kopplungsverbot Rabattsystem Kartellentdeckungsrisiko Kartellstrafrecht Bonusregeleung Bundeskartellamt Handelsvertreter Freistellung GVO Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung Selbsteinschätzung Online-Anfrage

 

 

horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511.3573560  Fax:0511.357356.29  info@kartellrechtler.de