vertikale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Lieferanten und Kunden
Wettbewerbsbeschränkungen, die in Liefer- und Bezugsverträgen zwischen Lieferant und Käufer geregelt sind, sind nicht nur nach den Regeln des GWB, sondern auch nach den Kriterien der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen zu beurteilen.
Dabei gilt grundsätzlich, dass der Erstvertrag (Vertrag zwischen Lieferant und Kunde) keine Wettbewerbsbeschränkungen für den Zweitvertrag (Vertrag wischen Kunde und dessen Abnehmer) vorsehen darf.
Preisbindungen in der Lieferkette
Preisbindungen in der Lieferkette sind ausnahmslos verboten. So darf beispielsweise der Lieferant seinem Händler nicht die den weiteren Abnehmern zu berechnenden Preise vorschreiben (Höchstpreisbindungen und Preisempfehlungen werden gesondert beschrieben). Der Händler muss selbst darüber entscheiden können, welche Preise er von seinen Kunden fordert.
Eine solche Preisbindung der Zweiten Hand ist auch nicht freistellungsfähig.
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