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Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen betreffen Vereinbarungen oder abgestimmte  Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen  Marktstufen tätig sind, z.B. zwischen Herstellern und Händlern. Im  Gegensatz zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen (zwischen  Wettbewerbern) sind vertikale Beschränkungen oft weniger schwerwiegend,  können aber dennoch den Wettbewerb beeinträchtigen. Sie sind im  deutschen Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und im europäischen Kartellrecht in Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.


1. Preisbindung der zweiten Hand

1.1 Definition

Bei der Preisbindung der zweiten Hand schreibt ein Hersteller oder Lieferant dem Händler vor, zu welchem  Preis ein Produkt an den Endverbraucher weiterverkauft werden darf. Dies schränkt die Preissetzungsfreiheit des Händlers ein und kann den  Wettbewerb zwischen Händlern beeinträchtigen.

1.2 Beispiele

  • Fall "Adidas" (BGH, Urteil vom 06.02.2013 – KZR 56/11): Adidas hatte seinen Händlern  vorgeschrieben, zu welchem Preis Sportschuhe verkauft werden dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass solche Preisbindungen  wettbewerbswidrig sind, da sie den Händlern keine Preisspielräume  lassen.

  • Fall "Cotswold" (EuGH, Urteil  vom 20.01.2016 – C-549/14 P): Ein Hersteller von Outdoor-Ausrüstung  hatte seinen Händlern verboten, Produkte unter einem bestimmten Preis zu verkaufen. Die Europäische Kommission verhängte eine Geldbuße.

1.3 Rolle von Kartellrechtlern

  • Beratung: Kartellrechtler beraten Hersteller und Händler, wie sie vertikale  Vereinbarungen gestalten können, ohne gegen das Kartellrecht zu  verstoßen.

  • Verteidigung: Sie vertreten Unternehmen in Verfahren vor Kartellbehörden oder Gerichten, wenn Preisbindungen angefochten werden.

  • Compliance: Sie entwickeln Compliance-Programme, um sicherzustellen, dass Unternehmen keine unzulässigen Preisbindungen vereinbaren.


2. Gebietsschutz und Alleinvertriebsvereinbarungen

2.1 Definition

Bei Gebietsschutz gewährt ein Hersteller einem Händler das exklusive Recht, ein Produkt  in einem bestimmten geografischen Gebiet zu vertreiben. Bei Alleinvertriebsvereinbarungen verpflichtet sich ein Hersteller, seine Produkte nur über einen  bestimmten Händler zu vertreiben. Solche Vereinbarungen können den  Wettbewerb zwischen Händlern einschränken.

2.2 Beispiele

  • Fall "Grundig/Consten" (EuGH, Urteil vom 13.07.1966 – 56/64): Ein Hersteller von  Elektronikgeräten hatte einem französischen Händler das exklusive  Vertriebsrecht für Frankreich eingeräumt. Der EuGH entschied, dass dies  den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindert und gegen das  europäische Kartellrecht verstößt.

  • Fall "Soda-Club" (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 – C-542/06): Ein Hersteller von  Wassersprudlern hatte eine Alleinvertriebsvereinbarung mit einem Händler getroffen. Die Europäische Kommission stellte fest, dass dies den  Marktzugang für andere Händler erschwerte.

2.3 Rolle von Kartellrechtlern

  • Vertragsgestaltung: Kartellrechtler prüfen Verträge auf wettbewerbsrechtliche Risiken und  helfen bei der Gestaltung von Vereinbarungen, die im Einklang mit dem  Kartellrecht stehen.

  • Freiheitsprüfung: Sie prüfen, ob vertikale Vereinbarungen von der  Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 330/2010) erfasst sind, die  bestimmte vertikale Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen  freistellt.

  • Verhandlung: Sie unterstützen Unternehmen bei der Verhandlung von Vertriebsvereinbarungen, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren.


3. Alleinbezugsvereinbarungen

3.1 Definition

Bei Alleinbezugsvereinbarungen verpflichtet sich ein Händler, bestimmte Produkte nur von einem  Hersteller zu beziehen. Dies kann den Wettbewerb zwischen Herstellern  einschränken, da andere Hersteller vom Markt ausgeschlossen werden.

3.2 Beispiele

  • Fall "Intel" (EuGH, Urteil vom 06.09.2017 – C-413/14 P): Intel hatte  Computerhersteller dazu verpflichtet, Prozessoren ausschließlich von  Intel zu beziehen. Die Europäische Kommission verhängte eine Geldbuße  von 1,06 Mrd. Euro.

  • Fall "Coca-Cola" (EuGH, Urteil vom 22.03.2012 – C-549/10 P): Coca-Cola hatte Händler dazu verpflichtet, bestimmte Getränke ausschließlich von Coca-Cola zu  beziehen. Dies wurde als wettbewerbswidrig eingestuft.

3.3 Rolle von Kartellrechtlern

  • Risikobewertung: Kartellrechtler bewerten das Risiko von Alleinbezugsvereinbarungen und  beraten Unternehmen, wie sie solche Vereinbarungen gestalten können,  ohne gegen das Kartellrecht zu verstoßen.

  • Verteidigung: Sie vertreten Unternehmen in Verfahren vor Kartellbehörden oder Gerichten, wenn Alleinbezugsvereinbarungen angefochten werden.

  • Alternativen: Sie entwickeln alternative Vertriebsstrategien, die den Wettbewerb weniger beeinträchtigen.


4. Kopplungsgeschäfte

4.1 Definition

Bei Kopplungsgeschäften wird der Verkauf eines Produkts an die Abnahme eines anderen Produkts  geknüpft. Dies kann den Wettbewerb einschränken, da Kunden gezwungen  werden, Produkte zu erwerben, die sie nicht benötigen.

4.2 Beispiele

  • Fall "Microsoft" (EuGH, Urteil vom 17.09.2007 – T-201/04): Microsoft hatte den Verkauf  des Windows-Betriebssystems an die Abnahme des Media Players geknüpft.  Die Europäische Kommission verhängte eine Geldbuße von 497 Mio. Euro.

  • Fall "Tetra Pak" (EuGH, Urteil vom 14.11.1996 – C-333/94 P): Tetra Pak hatte den Verkauf von Verpackungsmaschinen an die Abnahme von Verpackungsmaterial  geknüpft. Dies wurde als wettbewerbswidrig eingestuft.

4.3 Rolle von Kartellrechtlern

  • Prüfung von Geschäftspraktiken: Kartellrechtler prüfen Geschäftspraktiken auf mögliche  Kopplungsgeschäfte und beraten Unternehmen, wie sie diese vermeiden  können.

  • Verteidigung: Sie vertreten Unternehmen in Verfahren vor Kartellbehörden oder Gerichten, wenn Kopplungsgeschäfte angefochten werden.

  • Schulungen: Sie schulen Mitarbeiter von Unternehmen, um sie für die Risiken von Kopplungsgeschäften zu sensibilisieren.


5. Sonstige vertikale Beschränkungen

5.1 Diskriminierung

Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund diskriminieren,  z.B. durch unterschiedliche Preise oder Lieferbedingungen.

Beispiel: Im Fall "Deutsche Bahn" (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – KVR 12/11) wurde die Deutsche Bahn wegen  der Diskriminierung von Wettbewerbern im Schienengüterverkehr  verurteilt.

5.2 Behinderungsstrategien

Unternehmen dürfen  Wettbewerber nicht behindern, z.B. durch den Ausschluss von wichtigen  Vertriebskanälen oder die Verweigerung von Zugang zu wesentlichen  Infrastrukturen.

Beispiel: Im Fall "Google Shopping" (EuGH, Urteil vom 10.11.2021 – C-48/20 P) wurde Google verurteilt, weil es Wettbewerber durch die bevorzugte Darstellung eigener Dienste in den Suchergebnissen behindert hatte.


6. Vertikale  Wettbewerbsbeschränkungen

Vertikale  Wettbewerbsbeschränkungen können den Wettbewerb erheblich  beeinträchtigen, insbesondere wenn sie den Marktzugang für andere  Unternehmen erschweren oder die Preissetzungsfreiheit einschränken.  Kartellrechtler spielen eine zentrale Rolle bei der Bewältigung solcher  Fälle. Sie beraten Unternehmen, prüfen Verträge und Geschäftspraktiken,  vertreten Unternehmen in Verfahren vor Behörden und Gerichten und  entwickeln Compliance-Programme, um kartellrechtliche Risiken zu  minimieren. Die genannten Beispiele und Urteile verdeutlichen die  praktische Relevanz und die rechtlichen Konsequenzen vertikaler  Wettbewerbsbeschränkungen.

 

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