Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig
Eine konzernangehörige Gesellschaft (K1) nimmt einen ehemaligen Mitarbeiter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gegen diese Gesellschaft hat das Bun-deskartellamt Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro wegen rechtswid-riger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängt. Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäfts-führer der K1. Diese hat die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Mio. Euro verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat die Klägerin nun teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Mio. Euro umgestellt, weil sie sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Mio. Euro gezahlt worden seien.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil gegenüber der K1 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße ist im Verhältnis zum Beklagten als na-türlicher Person nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Funktion der Unter-nehmensgeldbuße. Diese kann auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Dies würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnde Person weitergereicht werden könnte. Das Kartellrecht unterscheidet zudem zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf 1 Mio. Euro begrenzt, während der Rah-men bei einem Unternehmen 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes ausmachen kann. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unter-nehmensgeldbuße an die gesetzlich privilegierte natürliche Person weitergereicht werden könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Gericht betreffend das Teilurteil die Revision zugelassen.
Betreffend die Feststellungsanträge und den beziffert geltend gemachten Schadens-ersatzanspruch in Höhe von 100 Mio. Euro hat das Gericht das Verfahren ausge-setzt. Zur Überzeugung der Kammer kann nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden, ob der Beklagte aktiv oder zumindest fahrlässig pflichtwidrig an Kartellab-sprachen beteiligt war. Im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung hat das Gericht das Verfahren insoweit gemäß § 149 ZPO ausgesetzt.
Soweit die Obergesellschaft (K2), bei welcher der Beklagte ebenfalls Geschäftsführer war, geklagt hat, hat das Gericht die Klage auf Zahlung der Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro ebenfalls abgewiesen, weil es insoweit bereits an einem Schaden der
Obergesellschaft K2 selbst fehlt. Insoweit hat es die Revision nicht zugelassen. Im Übrigen ist auch insoweit das Verfahren ausgesetzt worden. Das Verfahren betref-fend die Konzernmutter, deren Arbeitnehmer der Kläger war, ist aus den genannten Gründen ausgesetzt worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Teilurteile und Beschlüsse vom 20.01.2015 - 16 Sa 459/14; 16 Sa 460/14; Beschluss vom 20.01.2015 – 16 Sa 458/14
Arbeitsgericht Essen, Urteile vom 19.12.2013 – 1 Ca 3569/12; 1 Ca 657/13; 1 Ca 568/13
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