Wettbewerbsverbote
Teilweise wird dem Käufer auch die Verpflichtung auferlegt, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den vom Lieferanten bezogenen Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen.
Derartige Wettbewerbsverbote werden ebenfalls grundsätzlich vom Kartellverbot erfasst.
Wie Bezugsbindungen sind sie für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig, wenn der Lieferant einen Marktanteil von höchstens 30 % innehat.
Überschreitet der Marktanteil des Lieferanten 30 % oder gilt das Wettbewerbsverbot länger als fünf Jahre, kann im Einzelfall wiederum eine Freistellung in Betracht kommen.
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