Vorteilsabschöpfung im deutschen Kartellrecht
Die Kartellbehörden, also in aller Regel das Bundeskartellamt, können nunmehr im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens – also ohne Einleitung eines Bußgeldverfahrens – den gesamten, durch den Kartellverstoß erzielten Erlös abschöpfen (sog. „Mehrerlös- oder Vorteilsabschöpfung“).
Geschieht dies nicht, so können Wirtschafts- und Berufsverbände eine Vorteilsabschöpfung fordern. Sie müssen dann den erlangten Geldbetrag – nach Abzug ihrer Aufwendungen – an die Kartellbehörde abführen.
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