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Kartellrecht

Das Kartellrecht (mit Vergaberecht als Sondermaterie des Kartellrechts) gehört zu unseren fachlichen Schwerpunkten. Das Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (GWB), auch "Kartellgesetz" oder "Grundgesetz der Marktwirtschaft" genannt, schĂŒtzt den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei SĂ€ulen des Gesetzes sind die KartellbekĂ€mpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.

Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von UnternehmenszusammenschlĂŒssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird ĂŒberwacht, dass sich schon bestehende marktmĂ€chtige Unternehmen gegenĂŒber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewĂ€hrleisten die §§ 97-129 GWB, dass auch die Vergabe öffentlicher AuftrĂ€ge im Wettbewerb erfolgt.

FĂŒr Unternehmen sind BeschrĂ€nkungen des Wettbewerbs in der Regel nicht förderlich. So sind EinfuhrbeschrĂ€nkungen, Zölle, Subventionen der Wettbewerber oder eine durchgehende Regulierung fĂŒr Unternehmen hinderlich. Aber auch Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Mengenabsprachen oder der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen behindert den natĂŒrlichen Wettbewerb.

Anwaltliche Praxis im Kartellrecht

Dementsprechend bearbeiten wir als RechtsanwĂ€lte fĂŒr Kartellrecht die nachfolgenden kartellrechtlichen/ vergaberechtlichen Themen:

Kartellverbot und Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • Beratung und Vertretung zwecks kartellrechtsgemĂ€sser Gestaltung von Kooperationen mit Wettbewerbern oder im Vertrieb (horizontale und vertikale KartellrechtsprĂŒfung).
  • DurchfĂŒhrung von Schadensersatzklagen (z.B. gegen “Monopolisten” aufgrund abgesprochener Kartellpreise).
  • Beratung, Vertretung und Verteidigung bei UntersagungssverfĂŒgungen der Kartellbehörden.
  • Beratung und Vertretung bei Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere anlĂ€sslich Durchsuchungen der GeschĂ€ftsrĂ€ume).
  • Geltendmachung/ Verteidigung einer Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot.
  • Beratung und Vertretung bei missbrĂ€uchlichen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden/ marktstarken Unternehmen (z.B. Lieferverweigerungen/ Kontrahierungszwang; Zwangslizenz; Diskriminierung/ Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund).

Fusionskontrolle

  • Beratung zwecks kartellrechtsgemĂ€sser Gliederung geplanter UnternehmenszusammenschlĂŒsse (M&A, kartellrechtlich).
  • PrĂŒfung und Anmeldung von Zusammenschlussverfahren bei der zustĂ€ndigen Kartellbehörde (Bundeskartellamt, EuropĂ€ische Kommission).
  • Beratung und Vertretung von nicht unmittelbar an der Fusion beteiligten Unternehmen gegenĂŒber der Kartellbehörde (z.B. Anfechtung einer Fusionsfreigabe).
  • Geltendmachung /Verteidigung der Nichtigkeit einer unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot erfolgten Fusion.

Vergaberecht

  • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen (sowohl der ausschreibenden Stellen, als auch der Bieter in unterschiedlichen Vergabeverfahren)
  • Erstellung/ PrĂŒfung des Ausschreibungsvorhabens/ der Ausschreibungsunterlagen
  • DurchfĂŒhrung der Vergabedokumentation
  • Begleitung des Vergabeverfahrens, des Zuschlags sowie anschliessende rechtliche Betreuung bei der DurchfĂŒhrung
  • Beratung und Vertretung bei RĂŒgen, NachprĂŒfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabegerichten
  • PrĂŒfung, beratung und Vertretung in Schadensersatzverfahren.

Bußgeldverfahren und Strafverfahren

  • Bei Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle insbesondere Beratung, Vertretung und Verteidigung gegen die Geldbußen.
  • Beratung, Vertetung und Verteidigung gegen wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren wegen des Kartellverstosses (insbesondere Betrugsvorwurf nach §§ 263, 298 StGB).

Kartellrechtliche Schwerpunktthemen (Kartellverbot, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht, Vergaberecht)

Der Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen aller GrĂ¶ĂŸenordnungen stellt eine Basis der freiheitlichen Wirtschaftsverfassung dar. Er ist Grundlage sowohl fĂŒr das Kartellrecht mit seinen Fusionsregeln, der Verhinderung von Monopolen usw, sowie auch fĂŒr das Wettbewerbsrecht. Das Kartellrecht wird in Deutschland im GWB (Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen), das Wettbewerbsrecht im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt. Die einzelnen kartellrechtlichen Themen, also Kartellverbot, Fusionskontrolle und Missbrauchskontrolle sowie Vergaberecht behandeln die nachfolgenden Teilaspekte:

Fusionskontrollverfahren (Zusammenschlusskontrolle)

In Fusionskontrollverfahren prĂŒfen wir vorab deren Notwendigkeit und begleiten unsere Mandanten vor dem Bundeskartellamt oder der EuropĂ€ische Kommission. Auch in internationalen Fusionskontrollverfahren beteiligen wir uns entsprechend.

Kartellbußgeldverfahren

Die Bußgeldeinnahmen der Kartellbehörden steigen mitunter; fĂŒr Unternehmen stellen Kartellbußgeldverfahren auf nationaler oder europĂ€ischer Ebene im Lichte der ebenfalls steigenden Bußgelder ein so großes Risiko dar, dass schon bei Durchsuchungen der GeschĂ€ftsrĂ€ume rechtlich vorausschauender Beistand hilfreich ausfĂ€llt.

Im Kartellbußgeldverfahren selbst verteidigen wir zugunsten unserer Mandanten nicht nur mit den ĂŒblichen wirtschaftsstrafrechtlichen Mitteln, sondern mit den Kenntnissen des Kartellrechts. Die Verteidigung in Kartellbußgeldverfahren erfolgt sowohl gegenĂŒber den Kartellbehörden, als auch im gerichtlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten.

Im Rahmen der Kartellbußgeldverfahren berĂŒcksichtigen wir auch etwaige KronzeugenantrĂ€ge oder Vergleichsverfahren.

Kartellrechtliche ProzessfĂŒhrung

Wir vertreten unsere Mandanten sowohl vor deutschen Kartellbehörden und Kartellgerichten, als auch den Gerichten der EuropĂ€ischen Union. Dabei sind wir auch fĂŒr Folgeprozesse tĂ€tig, wie insbeondere solche wegen Schadensersatz.

Kartellverstoß, Marktmissbrauchskontrolle

Kern des Kartellrechts stellt das Kartellverbot dar: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, BeschlĂŒsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, EinschrĂ€nkung oder VerfĂ€lschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (Zentralklausel des § 1 GWB).

In diesem und weiterem Zusammenhang werden die Preisgestaltung, eine etwaige RabattgewĂ€hrung, VertriebsvertrĂ€ge und Vertriebssysteme (einschliesslich Internetvertrieb und selektiver Vertriebssysteme) sowie z.B. Kundenabgrenzungen sowie Gebietszuweisungen geprĂŒft und so modifiziert, dass kein Kartellverbot vorliegt.

NatĂŒrlich sind wir auch Vertreter in kartellrechtlichen Marktmissbrauchsverfahren.

Kartellrechtlich kritisch sind neben bestimmten VertriebsvertrÀgen mitunter auch Joint-Venture-VertrÀge, - Entwicklungsvereinbarungen, ProduktionsvertrÀge sowie insbesondere auch Einkaufsgemeinschaften.

Vergaberecht

Im Vergaberecht, das in wesentlichen Teilen im Kartellgesetz geregelt wird, sind wir fĂŒr alle Branchen tĂ€tig, wie der Baubranche, Recycling- und Entsorgungswesen, Gesundheitswesen, Verkehrswesen, IT-/TK-Branche, Versorgungswesen und allgemeine Infrastruktur. Dabei bearbeiten wir alle vergabrechtlichen Themen nach deutschem und europĂ€ischem Vergaberecht (einschliesslich elektronischer Ausschreibungen, eVergabe, NachprĂŒfungsverfahren und gerichtliche Verfahren vor den Oberlandesgerichten.

Das deutsche und europÀische Kartellrecht

Das Kartellrecht ist ein zentraler Bestandteil des Wirtschaftsrechts und  hat zum Ziel, WettbewerbsbeschrĂ€nkungen zu verhindern und einen freien  Wettbewerb zu gewĂ€hrleisten. Es umfasst sowohl das deutsche als auch das europĂ€ische Kartellrecht, die eng miteinander verflochten sind. Im  Folgenden werden die wesentlichen Aspekte des deutschen und europĂ€ischen Kartellrechts, das Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (GWB),  WettbewerbsbeschrĂ€nkungen, Missbrauchsaufsicht, Fusionskontrolle und das Vergaberecht erlĂ€utert. Zudem wird die TĂ€tigkeit von Kartellrechtlern  in diesem Bereich dargestellt.


1. Deutsches und europÀisches Kartellrecht

1.1 Deutsches Kartellrecht

Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (GWB) geregelt. Das GWB trat 1958 in Kraft und wurde seitdem mehrfach  novelliert, um es an die europĂ€ischen Vorgaben anzupassen. Das GWB  regelt:

  • WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (Kartelle, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen)

  • Fusionskontrolle

  • Vergaberecht

1.2 EuropÀisches Kartellrecht

Das europĂ€ische Kartellrecht ist in den Artikeln 101 bis 109 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV) verankert. Es zielt darauf ab, den Wettbewerb innerhalb des  EU-Binnenmarktes zu schĂŒtzen und zu fördern. Die wichtigsten Regelungen  betreffen:

  • WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (Art. 101 AEUV)

  • Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)

  • Fusionskontrolle (EU-Fusionskontrollverordnung)

Die EuropĂ€ische Kommission ist die zustĂ€ndige Behörde fĂŒr die Durchsetzung des europĂ€ischen Kartellrechts, wĂ€hrend in Deutschland das Bundeskartellamt die Einhaltung des GWB ĂŒberwacht.


2. Gesetz gegen WettbewerbsbeschrÀnkungen (GWB)

Das GWB ist das zentrale Gesetz des deutschen Kartellrechts. Es regelt:

  • Verbot von Kartellen (§ 1 GWB): Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschrĂ€nken, sind verboten.

  • Missbrauchsaufsicht (§§ 19, 20 GWB): Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung dĂŒrfen diese nicht missbrĂ€uchlich ausnutzen.

  • Fusionskontrolle (§§ 35 ff. GWB): Fusionen, die eine marktbeherrschende Stellung begrĂŒnden oder verstĂ€rken, können untersagt werden.

  • Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB): Regelt die Vergabe öffentlicher AuftrĂ€ge, um Wettbewerb und Transparenz zu gewĂ€hrleisten.


3. WettbewerbsbeschrÀnkungen

3.1 Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV)

Kartelle sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb  beschrĂ€nken. Beispiele sind Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen oder  Quotenregelungen. Solche Vereinbarungen sind grundsĂ€tzlich verboten, es  sei denn, sie erfĂŒllen bestimmte Ausnahmebedingungen (z.B.  Effizienzgewinne, die an Verbraucher weitergegeben werden).

Beispiel: Im "Zementkartell" (BGH, Urteil vom 11.12.2013 – KRB 20/13) wurden mehrere Zementhersteller wegen Preisabsprachen zu hohen Geldbußen verurteilt.

3.2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV)

Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung dĂŒrfen diese nicht missbrĂ€uchlich  ausnutzen. Beispiele sind ĂŒberhöhte Preise, Diskriminierung von  Wettbewerbern oder Behinderungsstrategien.

Beispiel: Im Fall "Google Shopping" (EuGH, Urteil vom 10.11.2021 – C-48/20 P) wurde Google wegen des  Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung im Bereich der  Online-Suchmaschinen zu einer Geldbuße von 2,42 Mrd. Euro verurteilt.


4. Missbrauchsaufsicht

Die Missbrauchsaufsicht zielt darauf ab, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Das Bundeskartellamt kann gegen Unternehmen,  die ihre Marktmacht missbrĂ€uchlich ausnutzen, einschreiten und  Sanktionen verhĂ€ngen.

Beispiel: Im Fall "Facebook" (BGH, Urteil vom 23.06.2020 – KVR 69/19) wurde Facebook untersagt,  Daten von Nutzern ohne deren Einwilligung zu sammeln und zu verwenden.


5. Fusionskontrolle

Die Fusionskontrolle soll verhindern, dass durch  UnternehmenszusammenschlĂŒsse marktbeherrschende Stellungen entstehen  oder verstĂ€rkt werden. Das Bundeskartellamt und die EuropĂ€ische  Kommission prĂŒfen geplante Fusionen und können diese untersagen, wenn  sie den Wettbewerb erheblich beeintrĂ€chtigen.

Beispiel: Im Fall "E.ON/Ruhrgas" (BGH, Urteil vom 29.09.2009 – KVR 61/08) wurde die Fusion zwischen E.ON und Ruhrgas untersagt, da sie zu einer marktbeherrschenden Stellung im  deutschen Gasmarkt gefĂŒhrt hĂ€tte.


6. Vergaberecht als Teil des Kartellrechts

Das Vergaberecht regelt die Vergabe öffentlicher AuftrĂ€ge und soll  sicherstellen, dass diese transparent, diskriminierungsfrei und  wettbewerbsorientiert erfolgen. Es ist in den §§ 97 ff. GWB geregelt und basiert auf den EU-Vergaberichtlinien.

Beispiel: Im Fall "Schienenfahrzeuge" (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-549/19) wurde entschieden, dass die  Vergabe von öffentlichen AuftrĂ€gen ohne ausreichende Transparenz und  Wettbewerb gegen das EU-Vergaberecht verstĂ¶ĂŸt.


7. TĂ€tigkeit von Kartellrechtlern

Kartellrechtler, ob als AnwĂ€lte, Wirtschaftsjuristen oder Mitarbeiter von  Kartellbehörden, spielen eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung und  Anwendung des Kartellrechts. Ihre TĂ€tigkeiten umfassen:

7.1 Beratung von Unternehmen

  • Compliance-Beratung: Unternehmen werden dabei unterstĂŒtzt, kartellrechtliche Vorschriften  einzuhalten, um Bußgelder und Schadensersatzklagen zu vermeiden.

  • Vertragsgestaltung: Kartellrechtler prĂŒfen VertrĂ€ge auf wettbewerbsrechtliche Risiken, z.B. bei Kooperationsvereinbarungen oder Joint Ventures.

  • Fusionsbegleitung: Bei UnternehmenszusammenschlĂŒssen begleiten Kartellrechtler das  Fusionskontrollverfahren und bereiten die notwendigen Unterlagen fĂŒr die Behörden vor.

7.2 Vertretung vor Behörden und Gerichten

  • Verteidigung in Kartellverfahren: Kartellrechtler vertreten Unternehmen in Verfahren vor dem  Bundeskartellamt oder der EuropĂ€ischen Kommission, z.B. bei VorwĂŒrfen  von Kartellabsprachen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden  Stellung.

  • Fusionskontrollverfahren: Sie begleiten Unternehmen durch das Fusionskontrollverfahren und vertreten deren Interessen gegenĂŒber den Behörden.

  • Schadensersatzklagen: Kartellrechtler vertreten Unternehmen oder GeschĂ€digte in Schadensersatzklagen, die aus KartellverstĂ¶ĂŸen resultieren.

7.3 DurchfĂŒhrung von Schulungen und Workshops

  • Unternehmensinterne Schulungen: Kartellrechtler schulen Mitarbeiter von Unternehmen, um sie fĂŒr  kartellrechtliche Risiken zu sensibilisieren, z.B. im Bereich des  Compliance-Managements.

  • Workshops zu aktuellen Entwicklungen: Sie informieren ĂŒber aktuelle Rechtsprechung und GesetzesĂ€nderungen im Kartellrecht.

7.4 Forschung und Lehre

  • Wissenschaftliche Arbeit: Kartellrechtler betreiben Forschung zu aktuellen Fragen des  Kartellrechts und veröffentlichen FachbeitrĂ€ge in juristischen  Zeitschriften.

  • LehrtĂ€tigkeit: Sie vermitteln ihr Wissen in Vorlesungen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen.


8. Beispiele und Urteile

  • "Zementkartell" (BGH, Urteil vom 11.12.2013 – KRB 20/13): Verurteilung von Zementherstellern wegen Preisabsprachen.

  • "Google Shopping" (EuGH, Urteil vom 10.11.2021 – C-48/20 P): Verurteilung von Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung.

  • "Facebook" (BGH, Urteil vom 23.06.2020 – KVR 69/19): Untersagung der Datensammlung ohne Einwilligung der Nutzer.

  • "E.ON/Ruhrgas" (BGH, Urteil vom 29.09.2009 – KVR 61/08): Untersagung der Fusion aufgrund der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung.

  • "Schienenfahrzeuge" (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-549/19): Verstoß gegen das EU-Vergaberecht aufgrund mangelnder Transparenz.


9. Kartellrecht

Das deutsche und europĂ€ische Kartellrecht sind essenzielle Instrumente zur  Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs. Durch das Verbot von  Kartellen, die Missbrauchsaufsicht, die Fusionskontrolle und das  Vergaberecht wird sichergestellt, dass MĂ€rkte offen und  wettbewerbsorientiert bleiben. Kartellrechtler spielen eine zentrale  Rolle bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Regelungen. Sie beraten  Unternehmen, vertreten sie vor Behörden und Gerichten und tragen durch  Schulungen und Forschung zur Weiterentwicklung des Kartellrechts bei.  Die genannten Beispiele und Urteile verdeutlichen die praktische  Anwendung und Bedeutung des Kartellrechts in der Wirtschaftspraxis.

 

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